Common use of Zuzahlungen und Selbstbehalte Clause in Contracts

Zuzahlungen und Selbstbehalte. (1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst tariflich vorgesehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen nach Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts. (2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Leistungserbringer in An- spruch genommen, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen worden sind. (3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat gemindert. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht. (4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit diese bei der Bemessung der Beihilfe Berücksichtigung finden. (5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen in Abzug gebrachten Zuzahlungen. Weist der Versicherungs- nehmer nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn geltende Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang) übersteigt, leistet der Versicherer entsprechende Nachzahlungen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Zuzahlungen und Selbstbehalte. (1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst tariflich vorgesehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen nach Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts. (2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen dem Kalenderjahr zugerechnetzugerech- net, in dem der Leistungserbringer in An- spruch Anspruch genommen, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen worden sind. (3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat gemindert. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht. (4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit diese bei der Bemessung der Beihilfe Bei- hilfe Berücksichtigung finden. (5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen in Abzug gebrachten gebrach- ten Zuzahlungen. Weist der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn geltende Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang) übersteigt, leistet der Versicherer entsprechende entspre- chende Nachzahlungen.

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Samples: Basistarifvertrag

Zuzahlungen und Selbstbehalte. (1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst tariflich vorgesehene vorge- sehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen nach Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts. (2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen dem Kalenderjahr Ka- lenderjahr zugerechnet, in dem der Leistungserbringer in An- spruch genommenAnspruch genom- men, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen worden sind. (3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat gemindertge- mindert. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht. (4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit diese bei der Bemessung der Beihilfe Berücksichtigung finden. (5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen in Abzug gebrachten Zuzahlungen. Weist der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn geltende Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang) übersteigt, leistet der Versicherer entsprechende Nachzahlungen.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Zuzahlungen und Selbstbehalte. (1) Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages werden zunächst tariflich vorgesehene Zuzahlungen abgezogen. Auszahlungen erfolgen nach Überschreiten eines vereinbarten Selbstbehalts. (2) Bei der Ermittlung eines Selbstbehalts werden die Aufwendungen dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Leistungserbringer in An- spruch Anspruch genommen, die Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen worden sind. (3) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird ein Selbstbehalt für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nicht versicherten Monat gemindert. Endet die Versicherung während eines Kalenderjahres, mindert sich ein Selbstbehalt nicht. (4) In der Tarifstufe BTB entfallen tarifliche Zuzahlungen, soweit diese bei der Bemessung der Beihilfe Berücksichtigung finden. (5) Der Versicherer erfasst kalenderjährlich die bei den Versicherungsleistungen Versicherungs- leistungen in Abzug gebrachten Zuzahlungen. Weist der Versicherungs- nehmer nach, dass die Summe der Abzüge die für ihn geltende Belastungsgrenze Belas- tungsgrenze gemäß § 62 SGB V (siehe Anhang) übersteigt, leistet der Versicherer entsprechende Nachzahlungen.

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Samples: Tarifbedingungen