Ergotherapie Musterklauseln

Ergotherapie. 058 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei motorisch-funktionellen Störungen 28,18 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten 059 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei motorisch- 10,76 funktionellen Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert: je Muskelnerveinheit 30 bis 45 Minuten 060 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei sensomotorischen/perzeptiven 37,03 Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten 061 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei sensomotori- 13,90 schen/perzeptiven Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten 062 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining/neurophysiologisch orientierte Ein- 31,18 zelbehandlung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 30 bis 45 Minuten 063 Ergotherapeutisches Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung mit 3-5 13,90 Patienten Regelbehandlungszeit: Richtwert: 45 bis 60 Minuten 064 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen 47,33 Regelbehandlungszeit: Richtwert: 60 bis 75 Minuten 065 Ergotherapeutische Einzelbehandlung bei psychisch-funktionellen Störungen 86,51 als Belastungserprobung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 120 bis 150 Minuten 066 067 Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychisch- funktionellen Störungen Regelbehandlungszeit: Richtwert: 90 bis 120 Minuten Ergotherapeutische Gruppenbehandlung mit 3-5 Patienten bei psychisch- 25,61 47,42 funktionellen Störungen als Belastungserprobung Regelbehandlungszeit: Richtwert: 180 bis 240 Minuten 068 Thermische Anwendungen – Wärme oder Kälte 4,30 069 (nur zusätzliche neben 058 und 060) Ergotherapeutische temporäre Schiene – ohne Kostenvoranschlag bis 150,00 070 Ergotherapeutische temporäre Schiene mit Kostenvoranschlag 071 Ergotherapeutische Funktionsanalyse 20,97 072 (einmal bei Behandlungsbeginn) Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld 87,69 073 (einmal je Behandlungsfall) zzgl. Kilometergeld von 0,30 EUR Verwaltungsaufwand für Therapeut-Arzt-Bericht 0,62 074 (einmal je Verordnung) Hausbesuch inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 12,17 075 Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung inklusive Wegegeld (Einsatzpau- 7,40 076 schale) je Patient Wegegeld je gefahrenen Kilometer 0,30 (Diese Position kann nur einmal in Verbindung mit der Nr. 072 berechnet werden)
Ergotherapie. Je nach Krankheitsbild werden unterschiedliche Einzelmaßnahmen der Ergotherapie individuell zusammengestellt. Einzelmaßnahmen sind zum Beispiel: • das Trainieren und Vorbereiten von körperlichen Bewegungsabläufen • das Trainieren von Kraft, Beweglichkeit, Ausdauer und Koordination mit dem Schwerpunkt Xxxxx (der Leib ohne Kopf und Gliedmaßen). Auf diese Weise können Bewegungseinschränkungen ausgeglichen oder gänzlich behoben werden. • Training zur Selbsthilfe: Waschen, Anziehen, Trainieren von Essen, Schlucken, Trinken • Trainieren des Alltags: Einkaufen, Umgang mit Geld, Telefonieren, Umgang mit anderen Kommunikationsmitteln, Orientieren im Straßen- verkehr, Zeiteinteilung, Tagesstrukturierung, Umgang mit Medikamenten und vieles mehr • das Trainieren der Aufmerksamkeit, der Wahrnehmung, der Konzentration, des Gedächtnisses und der Ausdauer • das Trainieren des Gehirns, zum Beispiel bei Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns • das Beraten und Anleiten der Angehörigen im Umgang mit dem Patienten
Ergotherapie. Je nach Krankheitsbild werden unterschiedliche Einzelmaßnahmen der Ergotherapie individuell zusammengestellt. Einzelmaßnahmen sind zum Beispiel:
Ergotherapie. Die Leistungen der bei uns angestellten Ergotherapeutin sind im Pflegesatz enthalten. Dies bedeutet, dass Ihnen hier keine weiteren Kosten entstehen. Die Leistungen umfassen Einzel- und Gruppenangebote wie Sitztanz, Singen, Bewegungsübungen, Schlucktraining, Gedächtnisübungen, Tierbesuche und vieles mehr. Auch hier entnehmen sie das Angebot dem jeweils aushängenden Wochenplan.
Ergotherapie. Therapiematte oder Liege - Arbeitstisch und Arbeitsstuhl adaptierbar - Spiegel - funktionelles Spielmaterial zur taktil-kinästhetischen, propriozeptiven, vestibulären, auditiven und visuellen Wahrnehmung - psychomotorisches Übungsmaterial - graphomotorisches Übungsmaterial - Werkzeug und Material für kreatives Arbeiten - Diagnostikmaterial Die SPZ sind fachübergreifend arbeitende Einrichtungen, die fachlich medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im Zuge einer Ermächtigung nach § 119 SGB V die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch die SPZ ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten IFF behandelt werden können. (1) Zur Vergütung der Diagnostik und heilpädagogischen Leistungen (Entgelte im Sinne von § 46 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX) werden zwischen den zuständigen Rehabilitationsträgern und dem Xxxxxx der interdisziplinären Frühförderstelle bzw. des sozialpädiatrischen Zentrums individuelle Vereinbarungen geschlossen. Für die medizinisch-therapeutischen Leistungen gilt § 13 Abs. 1 Nr. 3. (2) Die erstmalige Aufforderung zum Abschluss von Vereinbarungen ist schriftlich an die jeweils anderen Vertragsparteien zu richten. Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 sind aussagekräftige Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Näheres regelt die Anlage 1. (3) Der Xxxxxx der Eingliederungshilfe prüft die Voraussetzungen zur Leistungserbringung nach § 5 für die Diagnostik und heilpädagogischen Leistungen. Nach Feststellung der Leistungsfähigkeit leitet er die Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung sowie eine Mitteilung über das Ergebnis seiner Prüfung an die örtlich zuständige Krankenkasse bzw. den Verband der Krankenkassen1 weiter. Die gesetzlichen Krankenkassen bzw. Verbände der Krankenkassen prüfen die Voraussetzungen nach § 5 für die medizinisch-therapeutischen Leistungen und informieren den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe über die Feststellung der Leistungsfähigkeit. Liegen alle Voraussetzungen nach § 5 vor, können die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden. (4) Wird lediglich zur Vergütungsverhandlung bei gleichbleibender Leistung aufgefordert, kann von dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 auf Verlangen eines 1 Über die örtliche Zustä...
Ergotherapie. Bezeichnung der Leistung: Leitsymptomatik: Therapieziel: Verordnungsmenge empfohlene Frequenz Einzelbehandlung/-förderung Gruppenbehandlung/-förderung (Gesamtanzahl) (min. – max.) x Monat □ □ □ mobile Leistungserbringung aus fachlichen und/oder organisatorischen Gründen Name, Vorname des Kindes geb. am Versicherten-Nr. III Heilpädagogischer Teil (von verantwortlicher heilpädagogischer Fachkraft auszufüllen) 3.1. Entwicklungsstand und Zielbereiche der Förderung nach ICF-CY Entwicklungsstand mit Kodierung Ziele Lernen und Wissens- anwendung Allgemeine Aufgaben und Anforderungen

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Inhalte 4 Grundannahmen • Budgetneutrale Umstellung Stand 31.12.2019 auf 01.01.2020 • Keine erneute Antragsstellung für Sozialhilfe u. EGH, wenn es sich um Fälle aus BW handelt • Neufälle u. Änderungen der Bedarfe: Anwendung BEI BW, aber Einstufung in bestehende Leistung (KVJS erarbeitet Kriterien) §5 Neue Angebote • Neue Angebote sind grdstzl. auch in der Übergnagsphase möglich, in Ausnahmefällen auch basierend auf alter Systematik §6 Überleitungsregelungen mit Trennung Fachleistung von existenzsichernden Leistungen LT I.2.1 – I.2.3, LIBW, LT I.6 • Bislang stationäre Angebote ermitteln Flächen, Aufteilung bzgl. Fachleistung oder Unterkunft • Flächenaufteilung wird prozentual zur Aufteilung des IK, HK und NK verwendet (KdU-Tool, Anlage 1) • Kosten über 125 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes (im SBK 377,- €) werden durch die EGH als Fachleistung übernommen, sofern eine der Voraussetzungen des §42 a V S. 4 Nr. 1-4 vorliegt • Nachweis der Kosten durch „Mietbescheinigung“ (Nachweis Anlage 3) • Prüfung durch Leistungsträger nur bzgl. offensichtlicher Unplausibilität • Rechenweg budgetneutrale Umstellung Gesamtentgelt (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag jeweils multipliziert mit 30,42 Tage) zzgl. Barbetrag + Bekleidungspauschale (jeweils Stand 31.12.2019) abzgl. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Wohnraum nach § 42a SGB XII abzgl. Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 ergibt Monatsbetrag Eingliederungshilfeleistung (inklusive Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII im Sinne des § 113 SGB Absatz 5 IX) am 01.01.2020 dividiert durch 30,42 Tage ergibt neuen Tagessatz Eingliederungshilfeleistung Im Einzelfall bei Gewährung EGH-Leistungen: Berücksichtigung individueller Mehrbedarfe i.S.d. §30 SGB XII im Rahmen der existenzsichernden Leistungen Maßgeblich ist, wer für die Deckung des jeweiligen Mehrbedarfs sorgt.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.