Zwangsarbeit Musterklauseln

Zwangsarbeit. Es ist dem Lieferanten nicht erlaubt, in irgendeiner Weise Sträflings-, Sklaven- oder Zwangsarbeit, einschließlich Zwangs- oder Sklavenarbeit von Kindern, Arbeit von nordkoreanischen Staatsbürgern, Arbeit von Uiguren in oder um Xinjiang, China oder ähnliche Gruppen („Zwangsarbeit“) in irgendeiner Phase der Entwicklung, des Abbaus, der Produktion, der Herstellung oder eines anderen Prozesses zur Erbringung der Dienstleistungen oder Lieferung von mit ihnen in Zusammenhang stehenden Waren oder von Bestandteilen der Waren einzusetzen, und der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Lieferanten, Subunternehmer und andere Geschäftspartner, die an der Erbringung der Dienstleistungen oder Lieferung der mit ihnen in Zusammenhang stehenden Waren beteiligt sind, („Subunternehmer“) ebenfalls in keiner Weise diese Form der Arbeit einsetzen. Der Lieferant unterhält ein Programm zur Überwachung und Prüfung seiner Subunternehmer, um sicherzustellen, dass sie zu keinem Zeitpunkt Zwangsarbeit in der Entwicklung, im Abbau, in der Produktion, in der Herstellung oder in anderen Prozessen für die Erbringung der Dienstleistungen oder für die Lieferung von mit ihnen in Zusammenhang stehenden Waren einsetzen, einschließlich bei der Herstellung von Rohstoffen oder Bestandteilen der Waren. Wenn die Gesellschaft feststellt, dass der Lieferant gegen die Bedingungen dieses Abschnitts verstößt, hat die Gesellschaft zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln, die der Gesellschaft im Rahmen dieses Vertrags oder nach Gesetz oder Billigkeit zustehen, das Recht, die betroffenen Kauftransaktionen sofort zu stornieren und den Vertrag zu kündigen, ohne dadurch eine Haftung oder weitere Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten einzugehen.
Zwangsarbeit. Der Vertragspartner beschäftigt nur Mitarbeiter, die sich freiwillig für die Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Beschäftigung, die durch Zwang oder Einschüchterung herbeigeführt wird, wird unterlassen und entschieden abgelehnt. Der Vertragspartner achtet das Versammlungsrecht seiner Mitarbeiter, das Recht auf Vereinigung und auf Kollektivverhandlungen im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Arbeitsbedingungen und Menschenrechte Beschäftigte des Vertragspartners sind mit Respekt und Würde zu behandeln. Die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Mitarbeiters sind zu respektieren. Die unangemessene Behandlung von Beschäftigten, wie psychische oder physische Bestrafung, Gewalt oder Nötigung, sexuelle Belästigung und Diskriminierung sind durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern und nicht zu dulden Der Arbeits- und Gesundheitsschutz hat höchste Priorität bei BOXMARK. Von unserem Vertragspartner erwarten wir, dass er für seine Mitarbeiter ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld bereitstellt und alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten trifft. Die Mitarbeiter müssen dahingehend geschult werden.
Zwangsarbeit. Unsere Lieferanten lehnen jede Art der Zwangsarbeit ab und respektieren den Grundsatz der freigewählten Beschäftigung.
Zwangsarbeit. Alle Formen von Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Sklavenarbeit oder der Sklaverei oder ähnliche Zustände werden in keiner Weise geduldet. Kein Mitarbeiter darf unter Androhung von Körperverletzung oder jeder anderen Form von Zwang zur Arbeit genötigt werden. Mitarbeiter sind nur zu beschäftigen, wenn sie dies völlig freiwillig tun. Trennung von Unternehmens- und Privatinteressen Wie achten darauf, dass unsere Mitarbeiter die Interessen unseres Unternehmens und ihre privaten Interessen trennen.
Zwangsarbeit. Jede Form von Zwangarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft und Sklavenarbeit oder Sklaverei sowie diesen ähnliche Zustände wird abgelehnt. Unternehmensangehörige dürfen weder direkt noch indirekt durch Gewalt oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden.3
Zwangsarbeit. Die Lieferanten dürfen auf keinerlei Form von Arbeit zurückgreifen, die unter Zwang, in Schuldknechtschaft oder basierend auf Menschenhandel, Sklaverei oder Gefängnisarbeit erbracht wird, es sei denn, es handelt sich um behördlicherseits genehmigte Programme für Straftäter, die auf Bewährung sind oder unter staatlicher Aufsicht stehen, oder die Arbeit wird in Strafvollzugs- oder Erziehungsanstalten erbracht. Alle Arbeitstätigkeiten müssen auf freiwilliger Basis erfolgen und allen Mitarbeitern muss die Möglichkeit offenstehen, die Arbeit zu verlassen oder ihre Beschäftigung mit angemessener Frist zu kündigen. Es darf von keiner Arbeitskraft verlangt werden, als Bedingung der Beschäftigung von Behörden ausgestellte Ausweise, Reisepässe oder Arbeitsgenehmigungen auszuhändigen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.