Zwangsglattstellung/vorzeitige Schließung im Insolvenzfall Musterklauseln

Zwangsglattstellung/vorzeitige Schließung im Insolvenzfall. 4.1. Ergibt sich eine negative Netto-Margin-Position, so darf die Bank alle oder einzelne offene CFD-, Future/Devisenkas­ sa-Positionen des Kunden zwangsweise glattstellen („Liquidati­ on“). Um dies zu vermeiden, kann es für den Kunden notwendig werden, äußerst kurzfristig über die Bank einen Nachschuss auf das Tradingkonto einzahlen zu lassen oder eine oder mehrere Positionen zu schließen. Insbesondere bei für die Handelstätig­ keit knapp bemessenen Guthaben auf dem Tradingkonto kann im Falle schneller und heftiger Kursbewegungen des Basiswer­ tes eine Zwangsglattstellung auch ausgelöst werden, ohne dass für den Kunden die Gelegenheit besteht, einen Nachschuss zu leisten oder die Position zu schließen. Die Zwangsglattstellung erfolgt ausschließlich im Interesse der Bank, ein Anspruch des Kunden auf Zwangsglattstellung besteht nicht. Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Nachschusses ist der Eingang des Nachschusses auf dem Tradingkonto der Einlagenbank; nicht maßgeblich ist der Eingang eines Nachschusses bei der Bank zur Weiterleitung an die Einlagenbank.
Zwangsglattstellung/vorzeitige Schließung im Insolvenzfall. 6.1. Ergibt sich eine negative Netto-Margin-Position, so darf die Bank alle oder einzelne offene CFD-Positionen des Kunden zwangsweise glattstellen („Liquidation“). Wenn der Kunde dies vermeiden will, kann es für den Kunden notwendig werden, äußerst kurzfristig über die Bank einen Nachschuss auf das Mar- ginkonto für CFD, Futures und Devisen einzahlen zu lassen oder eine oder mehrere CFD-Positionen zu schließen. Eine Pflicht des Kunden Nachschuss zu leisten besteht allerdings nicht. Ins- besondere bei für die Handelstätigkeit knapp bemessenen Gut- haben auf dem Marginkonto für CFD, Futures und Devisen kann im Falle schneller und heftiger Kursbewegungen des Basiswer- tes eine Zwangsglattstellung auch ausgelöst werden, ohne dass für den Kunden die Gelegenheit besteht, einen Nachschuss zu leisten oder die Position zu schließen. Die Zwangsglattstellung erfolgt ausschließlich im Interesse der Bank, ein Anspruch des Kunden auf Zwangsglattstellung besteht nicht. Maßgeblich für die Berücksichtigung eines Nachschusses ist der Eingang des Nachschusses auf dem Marginkonto für CFD, Futures und De- visen der Einlagenbank; nicht maßgeblich ist der Eingang eines Nachschusses bei der Bank zur Weiterleitung an die Einlagen- bank.
Zwangsglattstellung/vorzeitige Schließung im Insolvenzfall. 5.1. Ergibt sich eine negative Netto-Margin-Position, so darf die Bank alle oder einzelne offene CFD-, Future/Devisenkassa-Po- sitionen des Kunden zwangsweise glattstellen („Liquidation“). Um dies zu vermeiden, kann es für den Kunden notwendig wer- den, äußerst kurzfristig über die Bank einen Nachschuss auf das