Zwangsvollstreckung Musterklauseln

Zwangsvollstreckung. Der Ehemann unterwirft sich für alle seine Zahlungspflichten, die sich aus dieser Trennungsvereinbarung ergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Zwangsvollstreckung. Inhaltsverzeichnis
Zwangsvollstreckung. Der Ehepartner 2 unterwirft sich hinsichtlich seiner Zahlungspflicht bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie des Kindesunterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Zwangsvollstreckung. Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sowie wegen des dinglichen und persönlichen An- spruchs aus der bestellten Reallast jeweils in ihrer wertgesicherten Form der so- fortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden. Eine Um- kehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
Zwangsvollstreckung. Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ü bernommenen Zahlungsver- pflichtungen (dinglicher Erbbauzins und Nutzungsentschädigung) mit dem wertgesicherten Inhalt gemäfl § 13 Abs. 18) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermö gen und er- mächtigt den Notar, auf schriftlichen Antrag ohne Nachweis der Fälligkeit, vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. In Ansehung des Bestimmtheitsgrundsatzes des Vollstreckungsverfahrens gelten Zinsen gemäfl § 12 Abs. 6 nach Ablauf von drei Wochen vom auf die Beurkundung folgenden 01. des Monats als ge- schuldet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Rechtsnachfolgern die Ü bernahme sämtlicher Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag, von Vertragsänderungen und deren Weitergabe an Rechtsnachfolger aufzuerle- gen. Der Rechtsnachfolger des Erbbauberechtigten hat sich wegen der in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ü ber- nommenen Zahlungsverpflichtungen mit dem wertgesicherten Inhalt gemäfl § 13 Abs. 1 der sofortigen Zwangsvollstreckung in der notariellen Ü bernahmeurkunde in sein gesamtes Vermö gen zu unterwerfen und den Notar zu ermächtigen, auf schriftlichen Antrag ohne Nachweis der Fälligkeit vollstreckbare Aus- fertigung zu erteilen. Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Ver- trages zur Folge. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf Verlangen der anderen Vertragspartei die nich- tige Bestimmung entsprechend dem von den Vertragsparteien Gewollten durch eine rechtlich einwand- freie Form zu ersetzen. Zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages sowie bei ƒnderungen, Ergänzungen, Messungsanerkenntnis der Ü bertragung des Erbbaurechts im Ganzen oder in Teilen oder seiner Aufhebung ist gemäfl § 14 Abs. 3 GrdStG die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Landeskirchenamtes, Dienststelle Magdeburg, erfor- derlich.
Zwangsvollstreckung. Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Ver- bandes können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens (Beitreibungsverfahren) voll- streckt werden.
Zwangsvollstreckung. 7. Empfangnahme der vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen sowie Lohnzahlungen und aller sonstigen Zahlungen.
Zwangsvollstreckung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Erwerber ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Erwerber – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung samt gesetzlicher Verzugszinsen, letz- tere beginnend sechs Wochen nach dem Tag der Beurkundung, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf er- teilt werden gemäß dem Inhalt der Fälligkeitsmitteilung des Notars, im Übrigen ohne weitere Nachweise.
Zwangsvollstreckung. Sofern die K1 SE der Auffassung ist, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel im Zusammenhang mit den streitigen Ansprüchen erfolgversprechend und notwendig ist, so ist der Anspruchsinhaber verpflichtet, die Zwangsvollstreckung durch seine Prozessbevollmächtigten einzuleiten. Die damit einhergehenden Kosten trägt die K1 SE auf Grundlage des § 3 Abs. 3 dieses Vertrages. Beabsichtigt der Anspruchsinhaber die Zwangsvollstreckung einzuleiten, so übernimmt die K1 SE die anfallenden Kosten nur nach vorheriger Zustimmung. Die Erteilung der Zustimmung bedarf der Schriftform.
Zwangsvollstreckung. Art. 59 Konkurs des Versicherungsunternehmens