Zwangsvollstreckung. Der Ehemann unterwirft sich für alle seine Zahlungspflichten, die sich aus dieser Trennungsvereinbarung ergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Zwangsvollstreckung. Inhaltsverzeichnis
1.1 Anwendbares Recht 4
1.2 Vorteile der Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme 5 2 Erfordernisse bezüglich des Antrags auf Eintragung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme
2.1 Antragsformular und Anträge für mehr als eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme 6 2.2 Sprachen 6 2.3 Gebühren 7
Zwangsvollstreckung. Der Ehepartner 2 unterwirft sich hinsichtlich seiner Zahlungspflicht bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie des Kindesunterhalts der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Zwangsvollstreckung. Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ü bernommenen Zahlungsver- pflichtungen (dinglicher Erbbauzins und Nutzungsentschädigung) mit dem wertgesicherten Inhalt gemäfl § 13 Abs. 18) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermö gen und er- mächtigt den Notar, auf schriftlichen Antrag ohne Nachweis der Fälligkeit, vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. In Ansehung des Bestimmtheitsgrundsatzes des Vollstreckungsverfahrens gelten Zinsen gemäfl § 12 Abs. 6 nach Ablauf von drei Wochen vom auf die Beurkundung folgenden 01. des Monats als ge- schuldet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Rechtsnachfolgern die Ü bernahme sämtlicher Verpflichtun- gen aus diesem Vertrag, von Vertragsänderungen und deren Weitergabe an Rechtsnachfolger aufzuerle- gen. Der Rechtsnachfolger des Erbbauberechtigten hat sich wegen der in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ü ber- nommenen Zahlungsverpflichtungen mit dem wertgesicherten Inhalt gemäfl § 13 Abs. 1 der sofortigen Zwangsvollstreckung in der notariellen Ü bernahmeurkunde in sein gesamtes Vermö gen zu unterwerfen und den Notar zu ermächtigen, auf schriftlichen Antrag ohne Nachweis der Fälligkeit vollstreckbare Aus- fertigung zu erteilen. Die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Ver- trages zur Folge. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf Verlangen der anderen Vertragspartei die nich- tige Bestimmung entsprechend dem von den Vertragsparteien Gewollten durch eine rechtlich einwand- freie Form zu ersetzen. Zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages sowie bei ƒnderungen, Ergänzungen, Messungsanerkenntnis der Ü bertragung des Erbbaurechts im Ganzen oder in Teilen oder seiner Aufhebung ist gemäfl § 14 Abs. 3 GrdStG die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Landeskirchenamtes, Dienststelle Magdeburg, erfor- derlich.
Zwangsvollstreckung. Der Ehemann/Die Ehefrau unterwirft sich für alle seine/ihre Zahlungspflichten, die sich aus dieser Trennungsvereinbarung ergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
Zwangsvollstreckung. Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sowie wegen des dinglichen und persönlichen An- spruchs aus der bestellten Reallast jeweils in ihrer wertgesicherten Form der so- fortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise erteilt werden. Eine Um- kehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
Zwangsvollstreckung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Erwerber ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Erwerber – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung samt gesetzlicher Verzugszinsen, letz- tere beginnend sechs Wochen nach dem Tag der Beurkundung, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf er- teilt werden gemäß dem Inhalt der Fälligkeitsmitteilung des Notars, im Übrigen ohne weitere Nachweise.
Zwangsvollstreckung. Konkurs des Versicherungsunternehmens
Zwangsvollstreckung. Die auf der Wasserverbandsverordnung oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren (Beitreibungsverfahren). Der Verbandsvorsteher bean- tragt auf Beschluss des Vorstandes die Vollstreckung bei der Aufsichtsbehörde. (§§ 93, 101 WVO)
Zwangsvollstreckung. Im Falle einer Zwangsvollstreckung übernimmt der unmittelbare Rechtsnachfolger der Immobilie im Rahmen der Zwangsvollstreckung diese vorbehaltlich des Mietvertrags zwischen dem früheren Eigentümer und dem Mieter sowie des HAP-Vertrags zwischen dem früheren Eigentümer und der PHA für die bewohnte Einheit. Diese Bestimmung berührt keine staatlichen oder lokalen Gesetze, die längere Fristen oder andere zusätzliche Schutzmaßnahmen für Mieter vorsehen.