Common use of Zwingerüberwachung Clause in Contracts

Zwingerüberwachung. Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusu- chen, um die Züchter zu beraten und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: •Als Neuzwingerabnahme bei Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, •als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, •als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Be- ratung mit Friststellung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten und der BZW zu informieren. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW in Abstimmung mit dem BZW.

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Samples: www.teckelklub-thueringenev.de

Zwingerüberwachung. Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusu- chenaufzusuchen, um die Züchter zu beraten und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: •Als Als Neuzwingerabnahme bei Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen Veröffentli- chungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, •als als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, •als als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Be- ratung Beratung mit Friststellung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten und der BZW zu informieren. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW in Abstimmung mit dem BZW. Der Bundeszuchtwart kann eine Zwingerkontrolle durch von ihm bestimmte Personen durchführen lassen. Bei Verstößen gegen die Hundehaltungsordnung und das Tierschutzgesetz ist der Bundeszuchtwart berechtigt, nach Rück- sprache mit dem Landeszuchtwart sofortige, zeitlich begrenzte Zuchtbuchsperren auszusprechen.

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Samples: www.dtk1888.de

Zwingerüberwachung. Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusu- chenaufzusuchen, um die Züchter zu beraten und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer BestimmungenBestimmun- gen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: •Als Neuzwingerabnahme bei Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen Veröffent- lichungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, •als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, •als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Be- ratung Beratung mit Friststellung Friststel- lung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer ande- rer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten und der BZW zu informieren. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW in Abstimmung Abstim- mung mit dem BZW. Der Bundeszuchtwart kann eine Zwingerkontrolle durch von ihm bestimmte Personen durchführen lassen. Bei Verstößen gegen die Hundehaltungsordnung und das Tierschutzgesetz ist der Bundeszuchtwart berechtigt, nach Rücksprache mit dem Landeszuchtwart sofortige, zeitlich begrenzte Zuchtbuchsperren auszusprechen.

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Samples: www.zwickau-sachsenteckel.de

Zwingerüberwachung. Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusu- chenaufzusuchen, um die Züchter zu beraten und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: •Als Neuzwingerabnahme bei Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen Veröffent- lichungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, •als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, •als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Be- ratung Beratung mit Friststellung Friststel- lung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer ande- rer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten und der BZW zu informieren. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW in Abstimmung Abstim- mung mit dem BZW. Der Bundeszuchtwart kann eine Zwingerkontrolle durch von ihm bestimmte Personen durchführen lassen. Bei Verstößen gegen die Hundehaltungsordnung und das Tierschutzgesetz ist der Bundeszuchtwart berechtigt, nach Rücksprache mit dem Landeszuchtwart sofortige, zeitlich begrenzte Zuchtverbote auszusprechen.

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Samples: www.badischer-dachshund.de

Zwingerüberwachung. Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusu- chenaufzusuchen, um die Züchter zu beraten und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: •Als • Als Neuzwingerabnahme bei Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen Veröffent- lichungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, •als • als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, •als • als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Be- ratung Beratung mit Friststellung Friststel- lung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer ande- rer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten und der BZW zu informieren. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW in Abstimmung mit dem BZW. Der Bundeszuchtwart kann eine Zwingerkontrolle durch von ihm bestimmte Personen durchführen lassen. Bei Verstößen gegen die Hundehaltungsordnung und das Tierschutzgesetz ist der Bundeszuchtwart berechtigt, nach Rücksprache mit dem Landeszuchtwart sofortige, zeitlich begrenzte Zuchtverbote auszusprechen.

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Samples: www.dcn-ev.de

Zwingerüberwachung. Der Zuchtwart ist berechtigt, die Zuchtstätten (Zwinger) jederzeit - auch unangemeldet - aufzusu- chenaufzusuchen, um die Züchter zu beraten und verpflichtet, dabei auf die Einhaltung der ZEB und anderer satzungsgemäßer Bestimmungen, besonders der Hundehaltungsordnung, zu achten. Eine Zwingerkontrolle muss durchgeführt werden: •Als • Als Neuzwingerabnahme bei Beantragung eines Zwingernamens (Vorabbesichtigung) - dazu sind die Veröffentlichungen Veröffentli- chungen im Mitteilungsblatt DH zu kontrollieren - und bei Veränderung durch Umzug oder Baumaßnahmen, •als • als Routinekontrolle bei jeder Wurfabnahme, •als • als Anlasskontrolle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Werden in einem Zwinger Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist die Behebung nach eingehender Be- ratung Beratung mit Friststellung zu fordern und der LZW davon in Kenntnis zu setzen. Werden die Empfehlungen nicht angenommen und wiederholt oder dauerhaft eine Nichtbeachtung der ZEB oder anderer satzungsgemäßer Bestimmungen festgestellt, ist der LZW einzuschalten und der BZW zu informieren. In diesem Fall ist eine anstehende Wurfabnahme durch den Zuchtwart auszusetzen. Weitere Entscheidungen trifft der LZW in Abstimmung mit dem BZW. Der Bundeszuchtwart kann eine Zwingerkontrolle durch von ihm bestimmte Personen durchführen lassen. Bei Verstößen gegen die Hundehaltungsordnung und das Tierschutzgesetz ist der Bundeszuchtwart berechtigt, nach Rück- sprache mit dem Landeszuchtwart sofortige, zeitlich begrenzte Zuchtbuchsperren auszusprechen.

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Samples: www.dtk1888.de