Zwischenfazit Musterklauseln

Zwischenfazit. Der Stadtteil Lohberg > Lohberg ist ein traditioneller Bergbaustandort mit einer einmaligen Nähe von Arbeiter- siedlung und Zechenareal. > Das Image der Zechensiedlung Lohberg konnte in den letzten Jahren nicht entscheidend positiv gewendet werden. Die sozio-strukturelle Situation > Lohberg hat im Betrachtungszeitraum von 2003 bis 2013 einen starken Einwohnerverlust erfahren. > Die Altersstruktur im Stadtteil Lohberg weist eine junge Bevölkerung aus. > Der Anteil der nichtdeutschen Einwohner beträgt trotz des Rückgangs noch mehr als 30%, ist aber in den letzten neun Jahren gesunken. Da einige nichtdeutsche Einwohner in den letzten Jahren einen deutschen Pass beantragt haben, kann nicht zwangsläufig auf einen Wegzug der nichtdeutschen Bevölkerung rückgeschlossen werden. > Der Anteil von SGB II-Leistungsempfängern an der erwerbsfähigen Bevölkerung ist mehr als doppelt so hoch wie der Vergleichswert der Gesamtstadt. Andere Hilfen sind nicht be- rücksichtigt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Einwohner Lohbergs auch weitere Transferleistungen empfangen. > Der Anteil der Arbeitslosen an den erwerbsfähigen Einwohnern liegt ebenfalls über dem städtischen Durchschnitt. Der Stadtteil Lohberg weist insbesondere eine hohe Jugendar- beitslosigkeit auf. > In Lohberg ist der Anteil von Familien mit Kindern von 0 bis 18 Jahre im gesamtstädti- schen Vergleich am höchsten. Auch die Anzahl von kinderreichen Familien liegt hier weit über dem Durchschnitt der Stadt Dinslaken. > Ein Drittel der Kindergartenkinder im Stadtteil Lohberg ist von Armut betroffen. > Die Anzahl der Schulübergänge auf das Gymnasium liegen weit unter dem städtischen Durchschnitt. Die Anzahl der Schulübergänge auf die Sekundarschule ist dagegen über- durchschnittlich hoch. Infrastruktur, Verkehrsanbindung und Versorgung > Die Nahversorgung ist derzeit in der Zechensiedlung Lohberg noch gesichert, aber län- gerfristig möglicherweise gefährdet, deshalb muss das Nahversorgungsangebot erhalten und stabilisiert werden. > Die soziale Infrastruktur im Stadtteil Lohberg ist in den letzten Jahren sukzessive einge- schränkt worden, die bestehenden Infrastruktureinrichtungen müssen erhalten, stabilisiert und aufgewertet werden. > Das ÖPNV-Netz ist hinsichtlich der Anbindung Lohbergs zur Innenstadt und aufgrund der niedrigen Taktung in den Abendstunden und an Sonntagen verbesserungsfähig. > Mithilfe des Fassadenprogramms sind viele Fassaden in der Zechensiedlung Lohberg saniert worden. Es besteht jedoch weiter...
Zwischenfazit. Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Weiterveräußerung von digitalen Werkko- pien angesichts eines undurchdringlichen Geflechts aus unklarer Rechtslage, restrik- tiver Vertragspraxis und überbordendem Schutz sowie Einsatz technischer Maßnah- men derzeit nicht möglich ist. Weder ist abschließend geklärt, ob eine solche bei digitalen Gütern – abgesehen von Computerprogrammen – nach europäischem und deutschem Urheberrecht über- haupt zulässig ist. Noch – umso weniger – gibt es eindeutige Erkenntnisse darüber, ob restriktive Weiterveräußerungsverbote in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu- lässig und wirksam sind. Selbst wenn beide Aspekte durch Gerichte geklärt würden, bliebe den Herstellern im Zweifel die Möglichkeit, die Weiterveräußerung durch technische Schutzmaßnahmen wie DRM- oder Kopierschutzsysteme zu unterbinden. Auch die UsedSoft-Entscheidung lässt diese Möglichkeit offen, wodurch den Händ- lern wiederum ein Weg eröffnet wird, die für legal erklärte Weiterveräußerung von Software letztlich doch mit technischen Mitteln zu verhindern91. den Kindle-Inhalten oder Teilen davon nicht verkaufen, vermieten, verleihen, vertreiben, im Rundfunk aus- strahlen, in Unterlizenz vergeben oder anderweitig an Dritte abtreten, und Sie dürfen Schutzvermerke oder Kennzeichnungen an den Kindle-Inhalten nicht entfernen oder verändern. Darüber hinaus dürfen Sie Sicherheitsmerkma- le, die dem Schutz der Kindle-Inhalte dienen, nicht umgehen, verändern, unterdrücken oder verhindern.“ Stand: 19. Juni 2015; xxxx://xxx.xxxxxx.xx/xx/xxxx/xxxxxxxx/xxxxxxx.xxxx?xxxxXx=000000000. 90 Siehe hierzu die Erkenntnisse aus meiner Studie, Verbraucherschutz bei digitalen Medien, S. 7 ff., Verweis s. o., Fn. 17. 91 Siehe zu diesen Bedenken schon meine Analyse bei iRights xxxx://xxxxxxx.xxxx/xxxxxxx/xxxx-xxxxxx-xx-xxxxxxxxxxxxxxxxx- eine-revolutionre-entscheidung-fr-die-informationsgesellschaft/7239. Der EuGH hat sich zu dieser Frage nicht geäußert, sodass das Verhältnis zwischen dem Schutz technischer Maßnahmen und dem Weiterveräußerungsrecht zumindest un- klar ist. In diesem Zusammenhang mag die EuGH-Entscheidung „Nintendo“ von Bedeutung sein, deren Implikationen jedoch ebenfalls noch sehr schwer einzuschätzen sind (Urteil vom 23.01.2014, Az. C‑ 355/12, &occ=first&part=1). Xxxxx vereinfacht ausgedrückt hat der EuGH hier entschieden, dass technische Schutzmaßnahmen Ob die höchstrichterliche Rechtsprechung in absehbarer Zeit überhaupt hierüber entscheidet, ist ungewiss. Wenig wahrscheinlich...
Zwischenfazit. Wer zuhause ist und nichts tut, leistet keine Arbeit und daher auch kein Homeoffice. Wer hingegen mitunter für konzeptionelle Arbeit bezahlt wird und von zuhause aus ein 15 Vgl. Deloitte-Studie (Fn. 2), 3 und 10.
Zwischenfazit. Die Landesverfassungen und das GG gestehen dem Parlament bzw. den einzelnen Abgeordneten zahlreiche Informations‐ und Aktenvorlagerechte zu. Zu unterscheiden sind insoweit Fremdinfor‐ mationsrechte, welche die Information von einem Unterrichtungsakt der Exekutive abhängig ma‐ chen,445 insbesondere das Fragerecht und das Zitierrecht, sowie Selbstinformationsrechte, die dem Parlament originäre Befugnisse selbstständiger Informationsermittlung verleihen – allen vo‐ ran die Anforderung von Akten zur Einsichtnahme.446 Neben antragsabhängigen Fremdinforma‐ tionsrechten kennen zahlreiche Landesverfassungen und ihre einfachgesetzlichen Konkretisierun‐ gen bzw. verfassungsergänzenden Vereinbarungen auch antragsunabhängige Unterrichtungs‐ pflichten der Exekutive gegenüber dem Parlament.447 Sie erstrecken ihre Unterrichtungspflicht teilweise ausdrücklich bzw. der Sache nach auch auf Fachministerkonferenzen. Die IMK als solche ist kein tauglicher Anspruchsgegner von Frage‐ und Herausgaberechten. Denn sie ist nicht Teil der Bundes‐ oder Landesregierung. Allein dieser gegenüber können die Abgeord‐ neten einen Informationsanspruch geltend machen. Den Innenminister trifft die Pflicht, grundsätz‐ lich zu sämtlichen Vorgängen im Rahmen der IMK, nicht nur zu eigenen Beiträgen und Handlun‐ gen, Auskunft zu erteilen. Nur so kann das Parlament diese in den Handlungskontext einordnen, in dem sich die Handlungen der Minister bewegen. Die Informationsrechte müssen dabei stets dem Zielkonflikt Rechnung tragen, der die Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte im System des kooperativen Föderalismus prägt: Die faktische Vorwirkung intraföderal abgestimmter Vorgehensweisen kann den politischen Manövrierspiel‐ raum des Parlaments verengen – denn ein Ausscheren aus dem Konsens der Gesamtstrategie aller Innenminister ist nur um den Preis föderaler Irritationen und Verwerfungen möglich. Um ihr Kon‐ trollrecht auszuüben, sind die Parlamente entsprechend auf hinreichende Informationen über das Regierungshandeln angewiesen. Diese Informationen legen jedoch zugleich regelmäßig unweiger‐ lich Erkenntnisse über das Handeln anderer Landesregierungen offen, auf die sich das Kontroll‐ 443 Solche Normierungen finden sich insbesondere in Art. 56 Abs. 3 und 4 BbgVerf; Art. 40 Abs. 2 und 3 M‐VVerf; Art. 24 Abs. 2 und 3 NDSVerf; Art. 53 Abs. 3 und 4 LSAVerf und Art. 29 Abs. 2 und 3 SHVerf. 444 BT‐Drucks. 12/6000, S. 91. 445 Dazu S. 30. 446 Siehe S. 63. 447 Dazu S. 54. recht des Parlaments aber nicht e...
Zwischenfazit. Aus dem vorangehenden Abschnitt geht hervor, dass Hochleistungsbetriebe primär versuchen über Mengenausdehnung sinkenden Erlösen entgegenzuwirken. Demgegenüber minimieren Low Input Betriebe vorwiegend kostenseitig (Baur et al., 2010). Aus diesen unterschiedlichen strategischen Ausrichtungen der milchviehhaltenden Betriebe resultieren unterschiedliche wirtschaftliche Risiken. Im Wesentlichen haben volatile Milchpreise bei der High Output Strategie stärken Einfluss als bei der Low Input Strategie. Indessen ist die Abhängigkeit von Direktzahlungen bei der Low Input Strategie mitunter höher. Mittelfristig wirken sich somit die künftige Ausgestaltung der Agrarpolitik und die Entwicklung der Agrarpreise bzw. Vorleistungskosten auf die wirtschaftliche Entwicklung der milchviehhaltenden Betriebe aus. Zusammenfassend werden die beiden strategischen Optionen von etwaigen Volatilitäten in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein (Kirchweger und Eder, 2013).
Zwischenfazit. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Erfolg des Projektes und die insgesamt doch rela- tiv wenigen Besonderheiten, die bei einer Wiederauflage oder gar seriellen Wiederholung des Projektansatzes zu beachten sind, sehr dafür sprechen, auch weiterhin in Hamburg und anderswo Wohnungsneubau für Wohnungslose zu betreiben. Dies umso mehr, als Wohnungslose immer seltener eine Wohnung auf dem regulären Wohnungsmarkt finden, und auch die städtischen Be- mühungen, Wohnungslose im Rahmen von Kooperationsverträgen in dauerhafte Normalwohn- verhältnisse zu vermitteln, abnehmende Erfolge zeitigen. Angesichts der Zuwanderung von Flücht- lingen aus humanitären Katastrophengebieten wird der ohnehin schon enge Wohnungsmarkt ab- sehbar noch enger werden. Zwar wird auch weiterhin das Hauptaugenmerk auf verbesserte Ver- mittlung im existierenden Wohnungsbestand liegen müssen. Es gibt aber eben auch einen absolu- ten Mangel an bezahlbaren Wohnungen, der insbesondere im Segment der Kleinwohnungen für Singles noch dramatischer ist. Vor diesem Hintergrund und der sich weiter verschärfenden Konkurrenzsituation am Wohnungs- markt gilt es, die Voraussetzungen für weitere Wohnungsbauprojekte, die gezielt zur Vergabe für die Zielgruppe der Wohnungslosen errichtet werden, zu schaffen und zu verbessern. Dazu gehört die Bereitstellung geeigneter städtischer Grundstücke, ggf. Hilfen beim Eigenkapitalersatz für klei- ne Xxxxxx, eine Förderung von Sozialarbeit im Haus ab einer bestimmten Mindestzahl von Wohneinheiten und die Finanzierung von aufsuchenden wohnbegleitenden Hilfen (nach §§ 67 ff. SGB XII) im Bedarfsfall auch außerhalb der existierenden Kooperationsverträge. Das Erfordernis einer Gemeinschaftswohnung im Rahmen der gezielten Wohnungsbauförderung für Wohnungslo- se sollte im Gegenzug überdacht werden.
Zwischenfazit. Zusammengefasst werden die dargestellten Herausforderungen einen unmittelbaren Druck auf das Betriebsergebnis der beiden Sparkassen – analog zu allen anderen mittelständi- schen Kreditinstituten – ausüben. Daraus resultierend werden erhebliche Anpassungen im Geschäftsmodell erforderlich sein. Aus diesem Grund unternehmen aktuell zahlreiche Institute strategische Überlegungen zu ihrer künftigen Ausrichtung. Fusionen sind in diesem Span- nungsfeld, z. B. aufgrund von Größenvorteilen, eine veritable Option. Erfolgreiche Sparkassen positionieren sich dabei frühzeitig als Gestalter von Strukturveränderungen in ihrer Region. Die Gespräche verliefen in einem vertrauensvollen Rahmen und wurden in aller Offenheit ge- führt. Ein wesentlicher Punkt für die Verhandlungskommission war und ist ein angemes- senes, faires und perspektivisch tragfähiges Anteilsverhältnis beider Kommunen als Trä- ger der entstehenden Fusionssparkasse.
Zwischenfazit. Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den sogenannten versicherungsförmi- gen Durchführungswegen unterliegen nicht automatisch dem sachlichen Geltungs- bereich des § 1a BetrAVG. Es muss stets eine Abgrenzung nach anspruchsba- sierten und nicht-anspruchsbasierten Entgeltumwandlungsvereinbarungen vorgenommen werden. Dies wäre insbesondere von Bedeutung im Rahmen der Fra- gen zu den Auswirkungen der Rechtsfolge des § 1a Abs. 1a BetrAVG (verpflichten- der Arbeitgeberzuschuss).

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.