Zwischenfazit Musterklauseln

Zwischenfazit. Der Stadtteil Lohberg > Lohberg ist ein traditioneller Bergbaustandort mit einer einmaligen Nähe von Arbeiter- siedlung und Zechenareal. > Das Image der Zechensiedlung Lohberg konnte in den letzten Jahren nicht entscheidend positiv gewendet werden. Die sozio-strukturelle Situation > Lohberg hat im Betrachtungszeitraum von 2003 bis 2013 einen starken Einwohnerverlust erfahren. > Die Altersstruktur im Stadtteil Lohberg weist eine junge Bevölkerung aus. > Der Anteil der nichtdeutschen Einwohner beträgt trotz des Rückgangs noch mehr als 30%, ist aber in den letzten neun Jahren gesunken. Da einige nichtdeutsche Einwohner in den letzten Jahren einen deutschen Pass beantragt haben, kann nicht zwangsläufig auf einen Wegzug der nichtdeutschen Bevölkerung rückgeschlossen werden. > Der Anteil von SGB II-Leistungsempfängern an der erwerbsfähigen Bevölkerung ist mehr als doppelt so hoch wie der Vergleichswert der Gesamtstadt. Andere Hilfen sind nicht be- rücksichtigt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Einwohner Lohbergs auch weitere Transferleistungen empfangen. > Der Anteil der Arbeitslosen an den erwerbsfähigen Einwohnern liegt ebenfalls über dem städtischen Durchschnitt. Der Stadtteil Lohberg weist insbesondere eine hohe Jugendar- beitslosigkeit auf. > In Lohberg ist der Anteil von Familien mit Kindern von 0 bis 18 Jahre im gesamtstädti- schen Vergleich am höchsten. Auch die Anzahl von kinderreichen Familien liegt hier weit über dem Durchschnitt der Stadt Dinslaken. > Ein Drittel der Kindergartenkinder im Stadtteil Lohberg ist von Armut betroffen. > Die Anzahl der Schulübergänge auf das Gymnasium liegen weit unter dem städtischen Durchschnitt. Die Anzahl der Schulübergänge auf die Sekundarschule ist dagegen über- durchschnittlich hoch. Infrastruktur, Verkehrsanbindung und Versorgung > Die Nahversorgung ist derzeit in der Zechensiedlung Lohberg noch gesichert, aber län- gerfristig möglicherweise gefährdet, deshalb muss das Nahversorgungsangebot erhalten und stabilisiert werden. > Die soziale Infrastruktur im Stadtteil Lohberg ist in den letzten Jahren sukzessive einge- schränkt worden, die bestehenden Infrastruktureinrichtungen müssen erhalten, stabilisiert und aufgewertet werden. > Das ÖPNV-Netz ist hinsichtlich der Anbindung Lohbergs zur Innenstadt und aufgrund der niedrigen Taktung in den Abendstunden und an Sonntagen verbesserungsfähig. > Mithilfe des Fassadenprogramms sind viele Fassaden in der Zechensiedlung Lohberg saniert worden. Es besteht jedoch weiter...
Zwischenfazit. Zusammengefasst werden die dargestellten Herausforderungen einen unmittelbaren Druck auf das Betriebsergebnis der beiden Sparkassen – analog zu allen anderen mittelständi- schen Kreditinstituten – ausüben. Daraus resultierend werden erhebliche Anpassungen im Geschäftsmodell erforderlich sein. Aus diesem Grund unternehmen aktuell zahlreiche Institute strategische Überlegungen zu ihrer künftigen Ausrichtung. Fusionen sind in diesem Span- nungsfeld, z. B. aufgrund von Größenvorteilen, eine veritable Option. Erfolgreiche Sparkassen positionieren sich dabei frühzeitig als Gestalter von Strukturveränderungen in ihrer Region. Die Gespräche verliefen in einem vertrauensvollen Rahmen und wurden in aller Offenheit ge- führt. Ein wesentlicher Punkt für die Verhandlungskommission war und ist ein angemes- senes, faires und perspektivisch tragfähiges Anteilsverhältnis beider Kommunen als Trä- ger der entstehenden Fusionssparkasse.
Zwischenfazit. Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Erfolg des Projektes und die insgesamt doch rela- tiv wenigen Besonderheiten, die bei einer Wiederauflage oder gar seriellen Wiederholung des Projektansatzes zu beachten sind, sehr dafür sprechen, auch weiterhin in Hamburg und anderswo Wohnungsneubau für Wohnungslose zu betreiben. Dies umso mehr, als Wohnungslose immer seltener eine Wohnung auf dem regulären Wohnungsmarkt finden, und auch die städtischen Be- mühungen, Wohnungslose im Rahmen von Kooperationsverträgen in dauerhafte Normalwohn- verhältnisse zu vermitteln, abnehmende Erfolge zeitigen. Angesichts der Zuwanderung von Flücht- lingen aus humanitären Katastrophengebieten wird der ohnehin schon enge Wohnungsmarkt ab- sehbar noch enger werden. Zwar wird auch weiterhin das Hauptaugenmerk auf verbesserte Ver- mittlung im existierenden Wohnungsbestand liegen müssen. Es gibt aber eben auch einen absolu- ten Mangel an bezahlbaren Wohnungen, der insbesondere im Segment der Kleinwohnungen für Singles noch dramatischer ist. Vor diesem Hintergrund und der sich weiter verschärfenden Konkurrenzsituation am Wohnungs- markt gilt es, die Voraussetzungen für weitere Wohnungsbauprojekte, die gezielt zur Vergabe für die Zielgruppe der Wohnungslosen errichtet werden, zu schaffen und zu verbessern. Dazu gehört die Bereitstellung geeigneter städtischer Grundstücke, ggf. Hilfen beim Eigenkapitalersatz für klei- ne Xxxxxx, eine Förderung von Sozialarbeit im Haus ab einer bestimmten Mindestzahl von Wohneinheiten und die Finanzierung von aufsuchenden wohnbegleitenden Hilfen (nach §§ 67 ff. SGB XII) im Bedarfsfall auch außerhalb der existierenden Kooperationsverträge. Das Erfordernis einer Gemeinschaftswohnung im Rahmen der gezielten Wohnungsbauförderung für Wohnungslo- se sollte im Gegenzug überdacht werden.
Zwischenfazit. Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Weiterveräußerung von digitalen Werkko- pien angesichts eines undurchdringlichen Geflechts aus unklarer Rechtslage, restrik- tiver Vertragspraxis und überbordendem Schutz sowie Einsatz technischer Maßnah- men derzeit nicht möglich ist. Weder ist abschließend geklärt, ob eine solche bei digitalen Gütern – abgesehen von Computerprogrammen – nach europäischem und deutschem Urheberrecht über- haupt zulässig ist. Noch – umso weniger – gibt es eindeutige Erkenntnisse darüber, ob restriktive Weiterveräußerungsverbote in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu- lässig und wirksam sind. Selbst wenn beide Aspekte durch Gerichte geklärt würden, bliebe den Herstellern im Zweifel die Möglichkeit, die Weiterveräußerung durch technische Schutzmaßnahmen wie DRM- oder Kopierschutzsysteme zu unterbinden. Auch die UsedSoft-Entscheidung lässt diese Möglichkeit offen, wodurch den Händ- lern wiederum ein Weg eröffnet wird, die für legal erklärte Weiterveräußerung von Software letztlich doch mit technischen Mitteln zu verhindern91. den Kindle-Inhalten oder Teilen davon nicht verkaufen, vermieten, verleihen, vertreiben, im Rundfunk aus- strahlen, in Unterlizenz vergeben oder anderweitig an Dritte abtreten, und Sie dürfen Schutzvermerke oder Kennzeichnungen an den Kindle-Inhalten nicht entfernen oder verändern. Darüber hinaus dürfen Sie Sicherheitsmerkma- le, die dem Schutz der Kindle-Inhalte dienen, nicht umgehen, verändern, unterdrücken oder verhindern.“ Stand: 19. Juni 2015; xxxx://xxx.xxxxxx.xx/xx/xxxx/xxxxxxxx/xxxxxxx.xxxx?xxxxXx=000000000. 90 Siehe hierzu die Erkenntnisse aus meiner Studie, Verbraucherschutz bei digitalen Medien, S. 7 ff., Verweis s. o., Fn. 17. 91 Siehe zu diesen Bedenken schon meine Analyse bei iRights xxxx://xxxxxxx.xxxx/xxxxxxx/xxxx-xxxxxx-xx-xxxxxxxxxxxxxxxxx- eine-revolutionre-entscheidung-fr-die-informationsgesellschaft/7239. Der EuGH hat sich zu dieser Frage nicht geäußert, sodass das Verhältnis zwischen dem Schutz technischer Maßnahmen und dem Weiterveräußerungsrecht zumindest un- klar ist. In diesem Zusammenhang mag die EuGH-Entscheidung „Nintendo“ von Bedeutung sein, deren Implikationen jedoch ebenfalls noch sehr schwer einzuschätzen sind (Urteil vom 23.01.2014, Az. C‑ 355/12, &occ=first&part=1). Xxxxx vereinfacht ausgedrückt hat der EuGH hier entschieden, dass technische Schutzmaßnahmen Ob die höchstrichterliche Rechtsprechung in absehbarer Zeit überhaupt hierüber entscheidet, ist ungewiss. Wenig wahrscheinlich...
Zwischenfazit. Die Landesverfassungen und das GG gestehen dem Parlament bzw. den einzelnen Abgeordneten zahlreiche Informations‐ und Aktenvorlagerechte zu. Zu unterscheiden sind insoweit Fremdinfor‐ mationsrechte, welche die Information von einem Unterrichtungsakt der Exekutive abhängig ma‐ chen,445 insbesondere das Fragerecht und das Zitierrecht, sowie Selbstinformationsrechte, die dem Parlament originäre Befugnisse selbstständiger Informationsermittlung verleihen – allen vo‐ ran die Anforderung von Akten zur Einsichtnahme.446 Neben antragsabhängigen Fremdinforma‐ tionsrechten kennen zahlreiche Landesverfassungen und ihre einfachgesetzlichen Konkretisierun‐ gen bzw. verfassungsergänzenden Vereinbarungen auch antragsunabhängige Unterrichtungs‐ pflichten der Exekutive gegenüber dem Parlament.447 Sie erstrecken ihre Unterrichtungspflicht teilweise ausdrücklich bzw. der Sache nach auch auf Fachministerkonferenzen. Die IMK als solche ist kein tauglicher Anspruchsgegner von Frage‐ und Herausgaberechten. Denn sie ist nicht Teil der Bundes‐ oder Landesregierung. Allein dieser gegenüber können die Abgeord‐ neten einen Informationsanspruch geltend machen. Den Innenminister trifft die Pflicht, grundsätz‐ lich zu sämtlichen Vorgängen im Rahmen der IMK, nicht nur zu eigenen Beiträgen und Handlun‐ gen, Auskunft zu erteilen. Nur so kann das Parlament diese in den Handlungskontext einordnen, in dem sich die Handlungen der Minister bewegen. Die Informationsrechte müssen dabei stets dem Zielkonflikt Rechnung tragen, der die Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte im System des kooperativen Föderalismus prägt: Die faktische Vorwirkung intraföderal abgestimmter Vorgehensweisen kann den politischen Manövrierspiel‐ raum des Parlaments verengen – denn ein Ausscheren aus dem Konsens der Gesamtstrategie aller Innenminister ist nur um den Preis föderaler Irritationen und Verwerfungen möglich. Um ihr Kon‐ trollrecht auszuüben, sind die Parlamente entsprechend auf hinreichende Informationen über das Regierungshandeln angewiesen. Diese Informationen legen jedoch zugleich regelmäßig unweiger‐ lich Erkenntnisse über das Handeln anderer Landesregierungen offen, auf die sich das Kontroll‐ 443 Solche Normierungen finden sich insbesondere in Art. 56 Abs. 3 und 4 BbgVerf; Art. 40 Abs. 2 und 3 M‐VVerf; Art. 24 Abs. 2 und 3 NDSVerf; Art. 53 Abs. 3 und 4 LSAVerf und Art. 29 Abs. 2 und 3 SHVerf. 444 BT‐Drucks. 12/6000, S. 91. 445 Dazu S. 30. 446 Siehe S. 63. 447 Dazu S. 54. recht des Parlaments aber nicht e...
Zwischenfazit. Aus dem vorangehenden Abschnitt geht hervor, dass Hochleistungsbetriebe primär versuchen über Mengenausdehnung sinkenden Erlösen entgegenzuwirken. Demgegenüber minimieren Low Input Betriebe vorwiegend kostenseitig (Baur et al., 2010). Aus diesen unterschiedlichen strategischen Ausrichtungen der milchviehhaltenden Betriebe resultieren unterschiedliche wirtschaftliche Risiken. Im Wesentlichen haben volatile Milchpreise bei der High Output Strategie stärken Einfluss als bei der Low Input Strategie. Indessen ist die Abhängigkeit von Direktzahlungen bei der Low Input Strategie mitunter höher. Mittelfristig wirken sich somit die künftige Ausgestaltung der Agrarpolitik und die Entwicklung der Agrarpreise bzw. Vorleistungskosten auf die wirtschaftliche Entwicklung der milchviehhaltenden Betriebe aus. Zusammenfassend werden die beiden strategischen Optionen von etwaigen Volatilitäten in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein (Kirchweger und Eder, 2013).
Zwischenfazit. Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den sogenannten versicherungsförmi- gen Durchführungswegen unterliegen nicht automatisch dem sachlichen Geltungs- bereich des § 1a BetrAVG. Es muss stets eine Abgrenzung nach anspruchsba- sierten und nicht-anspruchsbasierten Entgeltumwandlungsvereinbarungen vorgenommen werden. Dies wäre insbesondere von Bedeutung im Rahmen der Fra- gen zu den Auswirkungen der Rechtsfolge des § 1a Abs. 1a BetrAVG (verpflichten- der Arbeitgeberzuschuss).
Zwischenfazit. Wer zuhause ist und nichts tut, leistet keine Arbeit und daher auch kein Homeoffice. Wer hingegen mitunter für konzeptionelle Arbeit bezahlt wird und von zuhause aus ein 15 Vgl. Deloitte-Studie (Fn. 2), 3 und 10.

Related to Zwischenfazit

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.