Rechtliche Einordnung Musterklauseln

Rechtliche Einordnung. Die EuGH-Rechtsprechung für die Vorgängergesetze ist auf das aktuelle EEG 2021 wenigstens in Bezug auf das beihilferechtliche Tatbestandsmerkmal „aus staatlichen Mitteln“ nicht mehr anwendbar. Der Bundesgesetzge- ber behandelt das EEG 2021 sehenden Auges als Beihilfe, obwohl gut begründete Gestaltungsvorschläge vorla- gen, um wenigstens den Zubau neuer EEG-Anlagen rechtssicher beihilfefrei auszugestalten.13 Die im Klimapaket der Bundesregierung angekündigte anteilige Finanzierung der EEG-Umlage aus den dem Bund zustehenden Er- lösen nach § 10 Abs. 4 S. 1 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), auch als CO2-Steuer bezeichnet, wird im Zuge der Novelle des EEG 2021 durch § 3 Abs. 3 Nr. 3a Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzt: „Zah- lungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage nach 11 EuGH, Urteil vom 28. Xxxx 2019 – C-405/16 P – „EEG 2012“; EuGH, Urteil vom 13.03.2001, C-379/98, Celex- Nr. 61998CJ0379 – „Preußen Elektra“.
Rechtliche Einordnung. 1. Inhalt des Homeoffice-Vertrages
Rechtliche Einordnung a) Das Strafgesetzbuch verankert im Sexualstrafrecht die Nichteinverständnislösung – den Grundsatz „Nein heißt Nein“. Damit macht sich nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter oder die Täterin über den „erkennbaren Willen“ des Opfers hinwegsetzt. Der „erkennbare Wille“ muss dabei entweder ausdrücklich verbal oder beispielsweise durch Ab - wehr ausgedrückt werden. Betroffen sind auch Fälle, in denen die Täterin oder der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Diese Ver- letzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind strafbar. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Unter Strafe fällt auch die sexualisierte Belästigung. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. b) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt unter anderem vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Identität. Es richtet sich sowohl an alle Beschäftigten als auch an Auszubildende und gilt bereits für Bewerberinnen und Bewerber sowie für ehemalige Beschäftigte. Die dem Arbeitgeber nach dem AGG obliegende Pflicht zum Schutz und zur Aufklärung der Beschäftigten wird unter anderem durch diese Verhaltensregeln wahrgenommen. Das AGG verbietet ausdrücklich sexualisierte Belästigung als eine Form geschlechtsbezogener Diskriminierung. Laut AGG handelt es sich dabei um sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt. Das Gesetz definiert unerwünschte sexuelle Handlungen, die Aufforderung zu unerwünschten sexuellen Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts und das unerwünschte Zeigen und sichtbare Anbringen von pornografischen Darstellungen ausdrücklich als sexualisierte Belästigung. c) Die Leitung der Max-Planck-Gesellschaft empfiehlt zusammen mit dem Gesamtbetriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum sozialen Umgang für ihre Einrichtungen. Die im Jahr 2012 hierzu verfasste Muster- Betriebsvereinbarung unterstreicht das Max-Planck-Leitbild der Fairness unter Kolleginnen und Kollegen und verbietet in diesem Kontext ausdrücklich jede Art der sexualisierten Belästigung. Um Wirkung zu entfalten, muss eine entsprechende Betriebsvereinbarung an den Instituten und Einrichtungen zwischen den Betriebspartnern abgeschlossen werden.
Rechtliche Einordnung. Die automatische Vertragsverlängerung gehört zu den Erklärungsfiktionen. Diese messen einer Hand- lung oder Unterlassung unabhängig vom wirklichen Willen die Bedeutung einer Erklärung zu.7 Unter- lässt der Vertragspartner eine Kündigung bis zu einem gewissen Zeitpunkt, so ist dieses Schweigen vertragsgemäss als Erklärung aufzufassen, dass der Vertrag um die ursprünglich vereinbarte Dauer weitergelten soll. Die Verlängerung der Miete oder der Pacht gemäss Art. 266 Abs. 2 OR und Art. 295 Abs. 2 OR be- ruht hingegen nicht auf einer Fiktion, sondern auf einer widerlegbaren Vermutung. Vielmehr zeigen die Vertragsparteien vermutungsweise durch die stillschweigende Fortsetzung des Vertragsverhältnis- ses konkludent, dass sie weiterhin gebunden sein wollen.8 Denkbar ist auch, die vereinbarte Dauer lediglich als Mindestdauer eines unbefristeten Vertrages zu erfassen. Dafür spricht der Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 OR: „Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.“ E contrario lässt sich daraus lesen, dass es mit Kündigung folglich trotz vereinbarter Dauer um ein unbefristetes Verhältnis gehen muss.9 Dies widerspricht jedoch dem gängigen Verständnis einer verabredeten Vertragsdauer. Solche Verhältnisse sind explizit als unbefristete Verträge mit Mindestdauer bezeichnet und kennen regel- mässig wiederkehrende Kündigungstermine. Die automatische Verlängerung ist im Bereich des Versicherungsvertrages in Art. 47 VVG10 explizit geregelt: „Die Abrede, dass der Versicherungsvertrag mangels Kündigung als erneuert gelten soll, ist insoweit nichtig, als die Erneuerung für mehr als je ein Jahr ausbedungen wird.“ Die Marginalie zu diesem Artikel lautet „Stillschweigende Vertragserneuerung“ und suggeriert damit eine Konkludenz der Weiterführung, die nicht gegeben ist.11 Ständerat Scherrer hat diese Norm und die oben geschilder- te Problematik 1905 dem Ständerat wie folgt vorgestellt: „In vielen Versicherungsverträgen, nament- lich in der Feuer- und Unfallbranche, die für längere Zeit, beispielsweise für 10 Jahre abgeschlossen werden, findet sich die Klausel, dass, wenn der Vertrag drei Monate (oder sechs Monate) vor Ablauf nicht gekündigt werde, derselbe für die gleiche Dauer als erneuert, in unserem Falle also wieder für 10 Jahre, gelten solle. Die Kommission hat gefunden, dass eine derartige Xxxxxxx eine „Mäusefalle“ sei. Denn der Versicherte vergisst in der Regel zu künden und ist auf diese Weise wieder auf lange Jahr...

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  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.