Zwischenlagerung Musterklauseln
Zwischenlagerung. In teilweiser Abänderung von Artikel 6, Punkt, 3.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für die Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen jeder Art. Sublimit: 30 % der Pauschalversicherungssumme
Zwischenlagerung. Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren Mehrkosten, die sich aus einer Zwischenlagerung des versicherten Wohnungsinhaltes in angemieteten gemauerten Lagerräumen ergeben, ersetzt. Die Leistung ist für die Dauer von höchstens 12 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalles, jedoch gesamt mit maximal 5.000 Euro (zusätzlich zur Höchsthaftungssumme) begrenzt. Sachschäden durch Einsatzkräfte bis 1.000 Euro Notverglasungs- oder Notverschalungskosten Schlossänderungskosten nach einem Einbruch bis 1.000 Euro Telefon- und Internetmissbrauch nach einem Einbruchschaden sowie Telefonmissbrauch nach Beraubung bis 500 Euro Wiederbeschaffungskosten für Dokumente bis 2% der Höchsthaftungs -summe Kosten des Aufgebotsverfahrens Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Datenträgern bis 500 Euro Ersatz privat genutzter Computersoftware bis 500 Euro Kosten für die Wiederbeschaffung der Schlüssel des Bank-Kundensafes bei Schlüsselverlust bis 200 Euro Urlaubsrückreise wegen eines erheblichen Schadenfalles bis 1.000 Euro Heimwerkerdeckung für selbst verursachte Schäden an Strom-, Wasser- oder Gasleitungen bis 1.000 Euro
Zwischenlagerung. Für die zeitweilige Zwischenlagerung von Seegütern stellt die FHG beim Harniskai Lagerflächen zur Verfügung. Jede Zwischenlagerung ist nur unter Einhaltung der Umwelt- schutzbestimmungen zulässig. Staubende Ware muss abgedeckt oder feucht gehalten werden. Ein Stauben der Ware muss verhindert werden. Gefährliche Güter dürfen nur gemäß den geltenden Bestimmungen der Hafensicherheitsverordnung zwischengelagert werden.
Zwischenlagerung. Das frei-Werk gelieferte Holz ist durch den Käufer grundsätzlich ohne weiteres Zwischenlager direkt zu vermessen. Qualitätseinbußen als Folge einer Zwischen- lagerung im Werk gehen zu Lasten des Käufers.
Zwischenlagerung. Gemäss VST Merkblatt 001 «Liefer und Montage- bedingungen für Türen, Stahlzargen und Türelemente» (Art. 9 Türblätter).
Zwischenlagerung. Die Güter werden auf dem Betriebsgelände der SHW zwischengelagert, bis sie auf das jeweils nachfolgende Transportmittel umgeschlagen oder auf Grundlage eines geson- derten Auftrags eingelagert werden (Zwischenlagerung). Güter werden grundsätzlich im Freien gelagert; eine Lagerung unter Dach oder unter Plane ist nur bei einem ent- sprechenden ausdrücklichen Auftrag durch die SHW geschuldet. Für den Mehraufwand wird ein Zuschlag erhoben.
Zwischenlagerung. Temporary storage
