Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.
Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
Verlängerung 5.1 Der Erasmus+ Aufenthalt kann nach Maßgabe zur Verfügung stehender Monate (maximal insgesamt 12 Monate pro Studienzyklus, zusätzlich müssen die entsprechenden Vereinbarungen in den inter-institutionellen Abkommen der beteiligten Hochschuleinrichtungen berücksichtigt werden) verlängert werden. 5.2 Die Verlängerung muss unmittelbar an die bereits vereinbarte Mobilitätsphase anschließen, sodass damit ein einziger durchgehender Erasmus+ Studienaufenthalt vorliegt, der mit dem ersten Tag des ursprünglichen Vertragszeitraums beginnt und mit dem letzten Tag des Verlängerungszeitraums endet. 5.3 Der Verlängerungszeitraum muss mindestens 15 Tage betragen. 5.4 Für eine Verlängerung der Mobilitätsphase muss der bzw. die Teilnehmer/in spätestens einen Monat vor Beginn des Verlängerungszeitraums einen vollständig ausgefüllten und von der Gastinstitution bestätigten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Abteilung oder Ansprechperson der Heimatinstitution vorlegen. Nach Prüfung der Notwendigkeit kann die Heimatinstitution die Verlängerung genehmigen und den bzw. die Teilnehmer/in an die NA nominieren. 5.5 Bei einer Nominierung durch die Heimatinstitution besteht noch kein Rechtsanspruch auf einen zusätzlichen Mobilitätszuschuss für die Verlängerung. Ein Zuschuss für die Verlängerung kann nur nach Maßgabe zur Verfügung stehender Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines zusätzlichen Zuschusses für die Verlängerung besteht erst nach fristgerechter beidseitiger Unterzeichnung einer „Zusatzvereinbarung über die Verlängerung eines Erasmus+ Studienaufenthaltes” durch den bzw. die Teilnehmer/in und die NA. 5.6 Die Anzahl der Verlängerungsmonate und -tage sowie der allfällige Zuschuss für die Verlängerung werden aufgrund der Gesamtaufenthaltsdauer berechnet. Dieser zuerkannte Gesamtaufenthaltszeitraum muss durch die vorzulegende Aufenthaltsbestätigung belegt werden und bildet die Basis für die tagesgenaue Endabrechnung des Zuschusses. Es werden nur Bestätigungen akzeptiert, die frühestens in der letzten Woche des Aufenthalts ausgestellt wurden.
Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.
Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.