Änderung des Leistungsangebots Musterklauseln

Änderung des Leistungsangebots. Die Sparkasse ist berechtigt, die Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“ inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die Sparkasse hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum Elektronischen Kontoauszug insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Authentifizierungsinstrumente zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT-Sicherheit, geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist. Die Sparkasse ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, den Elektronischen Kontoauszug den geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen anzupassen (z. B. die Formate der elektronischen Dokumente für die Zukunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturen etc. einzuführen). Über wesentliche Änderungen wird die Sparkasse den Teilnehmer und den Kontoinhaber mit einer Änderungsfrist von 2 Monaten vorab unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Teilnehmers nach Nr. 4 informieren. Ersatzlos gestrichen
Änderung des Leistungsangebots. Die Bank ist berechtigt, das Elektronische Postfach im KSO inhaltlich und funktional weiterzuent- wickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die Bank hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum Elektronischen Postfach im KSO insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Legitimationsmedien zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT-Sicherheit oder geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist. Die Bank ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, das Elektronische Postfach im KSO den geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen anzupassen (z. B. die Formate der elektronischen Dokumente für die Zu- kunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturen etc. einzuführen). Über wesent- liche Änderungen wird die Bank mindestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Teilnehmers nach Nr. 4 informieren. Die Bank ist berechtigt, das Elek- tronische Postfach im KSO in der Größe angemessen zu beschränken und bei Überschreiten der Größenbeschränkung den Funktionsumfang des Elektronischen Postfachs im KSO so lange einzuschränken, bis der Teilnehmer die Überschreitung einstellt (z. B. durch Löschen bisheriger Mitteilungen).
Änderung des Leistungsangebots. Die Sparkasse ist berechtigt, das Elektronische Postfach inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die Sparkasse hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum Elektronischen Postfach insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Legitima- tionsmedien zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT-Sicherheit oder geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedin- gungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist. Die Sparkasse ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, das Elektronische Postfach den geänderten rechtlichen oder technischen Rah- menbedingungen anzupassen (z. B. die Formate der elektronischen Doku- mente für die Zukunft zu modi¿zieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturen etc. einzuführen). Über wesentliche Änderungen wird die Sparkasse mindestens zwei Mona- te vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kontoinhabers nach Nr. 4 informieren. Die Sparkasse ist berechtigt, das Elektronische Postfach in der Größe an- gemessen zu beschränken und bei Überschreiten der Größenbeschrän- kung den Funktionsumfang des Elektronischen Postfaches so lange einzu- schränken, bis der Teilnehmer die Überschreitung einstellt (zum Beispiel durch Löschen bisheriger Mitteilungen).
Änderung des Leistungsangebots. Änderungen in Bezug auf die vorliegenden Bedingungen werden wir Ihnen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform anbieten. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung widersprochen haben. Hierauf werden wir Sie in der Änderungsmitteilung nochmals gesondert hinweisen. Auch kann die Sparkasse nach ihren Bedingungen für die Nutzung des elektronischen Postfachs Änderungen des Leistungsangebots vornehmen, die ggfs. die Anpassung dieser Vertragsbestimmungen erforderlich machen. Über hieraus folgende Änderungen der Bedingungen informieren wir Sie mit dem in Absatz 1 dargestellten Verfahren im elektronischen Postfach.
Änderung des Leistungsangebots. Die Bank ist berechtigt, die PostBox inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln. Die Bank hat das Recht, ihr Leistungsangebot zur PostBox insgesamt oder in Tei- len zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT-Sicherheit oder aufgrund geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die die Bank keinen Einfluss hat, in der bisher vorgenommenen Art und Weise unzumutbar ist und die Änderung für den Kontoinhaber zumutbar ist. Die Bank ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, die PostBox den geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen anzupassen. Über wesentliche Ände- rungen wird die Bank den Kunden fristgerecht informieren. Eine Verpflichtung der Bank zur Aufrechterhaltung der PostBox besteht nicht. Über eine Einstellung wird die Bank den Kontoinhaber fristgerecht informieren und ihm alternative Kommunikationswege mitteilen.
Änderung des Leistungsangebots. Die Schapfl IT Scannerkassen GmbH ist berechtigt, das Elektronische Postfach inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die Schapfl IT Scannerkassen GmbH hat das Recht, ihr Leistungsangebot zum Elektronischen Postfach insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Legitimationsmedien zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT-Sicherheit oder geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist. Die Schapfl IT Scannerkassen GmbH ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, das Elektronische Postfach den geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen anzupassen (z. B. die Formate der elektronischen Dokumente für die Zukunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturen etc. einzuführen). Über wesentliche Änderungen wird die Schapfl IT Scannerkassen GmbH mindestens 8 Wochen vor dem Inkrafttreten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kontoinhabers nach Punkt 6 dieser AGB informieren. Die Schapfl IT Scannerkassen GmbH ist berechtigt, das Elektronische Postfach in der Größe angemessen zu beschränken und bei Überschreiten der Größenbeschränkung den Funktionsumfang des Elektronischen Postfaches so lange einzuschränken, bis der Kunde die Überschreitung einstellt (zum Beispiel durch Löschen bisheriger Mitteilungen).
Änderung des Leistungsangebots. Änderungen in Bezug auf die vorliegenden Nutzungsbedingungen werden dem Teilnehmer vor dem geplanten Wirksamwerden rechtzeitig in Textform zur Verfügung gestellt. Die Zustimmung des Vertriebspartners gilt als erteilt, wenn der Vertriebspartner die Änderungsmitteilung zu den neuen Nutzungsbedingungen bei Start der Software zustimmt. Akzeptiert der Vertriebspartner die Nutzungsbedingungen nicht, kann er die Software nicht nutzen.
Änderung des Leistungsangebots. 2. Änderungen an den Bedingungen Sprachliche Anpassung 2.1 Die Sparkasse ist berechtigt, das Elektronische Postfach inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in das Leistungsangebot der Bedingun- gen aufzunehmen. Sprachliche Anpassung 2.2 Die Sparkasse hat das Recht, die Nutzung des Elektroni- schen Postfach insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Legitimationsmedien zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT- Sicherheit oder geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzu- mutbar ist. Beibehaltung der Regelung am anderen Ort
Änderung des Leistungsangebots. Die Ziraat Bank International AG ist berechtigt, den elektronischen Postkorb inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die Ziraat Bank International AG ist unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, den elektronischen Postkorb den geänderten rechtlichen oder technischen Rahmenbedingungen anzupassen (z. B. die Formate der elektronischen Dokumente für die Zukunft zu modifizieren oder neue Sicherheitsverfahren, Signaturen etc. einzuführen). Über wesentliche Änderungen wird die Ziraat Bank International AG den/ die Kontoinhaber mit einer Änderungsfrist von 2 Monaten unter Hinweis auf das Kündigungsrecht des Teilnehmers nach Nr. 3 vorab informieren.
Änderung des Leistungsangebots. Die Sparkasse ist berechtigt, die Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“ inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen. Die Sparkasse hat das Recht, Ersatzlos gestrichen