Änderung des Übereinkommens Musterklauseln

Änderung des Übereinkommens. 1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragspar- teien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwe- senden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
Änderung des Übereinkommens. (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver- tragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla- gen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
Änderung des Übereinkommens. 1. Dieses Übereinkommen kann gemäss dem im vorliegenden Artikel beschriebe- nen Verfahren, unter Vorbehalt der Artikel 13 und 14, geändert werden.