Änderungen des Reglements Musterklauseln

Änderungen des Reglements. Das Vorsorgereglement kann durch Beschluss des Stiftungsrates unter Wahrung der Rechte der versicherten Personen jederzeit ergänzt oder aufgehoben werden. Der Stiftungsrat legt das Vor- sorgereglement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis- nahme vor. Über Änderungen des individuellen Vorsorgeplans, welcher vom Experten für berufliche Vor- sorge geprüft worden ist, entscheidet die Personalvorsorgekommission nach Einholung des Ein- verständnisses des Arbeitgebers (Beitragshöhe). Sanierungsmassnahmen durch den Stiftungsrat sind ausdrücklich vorbehalten. Für versicherte Personen, die im Gültigkeitszeitpunkt früherer Reglemente oder Vorsorgepläne erwerbsunfähig geworden oder verstorben sind, gelten für die Festsetzung der Invaliden- und Todesfallleistungen die Bestimmungen der damaligen Reglemente und Vorsorgepläne. Für Xxxxxxx, die von anderen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurden, gelten im Zeitpunkt des Übertritts die massgeblichen Bestimmungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Davon ausgenommen ist der Übergang von einer Invaliden- zu einer Altersrente, für die das Vorsorge- reglement im Zeitpunkt des Überganges massgebend ist.
Änderungen des Reglements. Die Bank behält sich das Recht vor, dieses Reglement jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern. Eine Änderung kann auch durch Veröffentlichung auf ihrer Website: Die Bank behält sich das Recht vor, dieses Reglement jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern. Die Änderung kann auch durch Veröffentlichung auf ihrer Website erfolgen: xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxx. Der Kunde wird hiervon im Voraus schriftlich oder auf andere geeignete Weise in Kenntnis gesetzt (siehe Artikel 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mitteilungen der Bank). Die jeweils gültige Fassung kann auf der Website der Bank eingesehen werden: Die Bank behält sich das Recht vor, dieses Reglement jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern. Die Änderung kann auch durch Veröffentlichung auf ihrer Website erfolgen: xxxxx://xxx.xxx.xx/xx/xxxxx. In diesem Fall ist der im Zeitpunkt der Lieferung gültige Fabrikationszuschlag zu entrichten. Die Lieferung wird dem Metallkonto belastet. Besteht ein Restsaldo zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, so wird dieser zum am Tag der Lieferung geltenden Marktpreis verrechnet.
Änderungen des Reglements. Wir behalten uns vor, dieses Reglement jederzeit zu ändern. Sie werden schriftlich oder auf andere geeig- nete Weise über die Änderung informiert. Die Ände- rungen gelten als genehmigt, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen seit Datum der Mitteilung schriftlicher Widerspruch bei uns eingeht. Wir sind ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte in unserem Namen, aber auf Ihre Rechnung und Gefahr auch auswärts bei einem Dritten verwahren zu lassen. Falls Sie uns eine Drittdepotstelle vorschreiben, obwohl wir diese Ihnen gegenüber nicht empfehlen, so wird für die Handlungen dieser Drittdepotstelle jegli- che Haftung von unserer Seite ausgeschlossen. Ohne anderslautende Instruktionen sind wir ausserdem berechtigt, die Depotwerte gattungsmässig und zent- ral zu verwahren oder sie bei einer Sammeldepot- Zentrale verwahren zu lassen. Damit erhalten Sie ein Miteigentumsrecht im Verhältnis der von Ihnen depo- nierten Depotwerte zum jeweiligen Bestand des Sammeldepots, sofern das Sammeldepot in der Schweiz liegt. Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus anderen Gründen getrennt verwahrt werden müssen. Sie tragen das Risiko der Blockierung, Beschlagnahme oder Verrechnung der für Sie verwahrten Werte, sei es durch staatliche, gerichtliche, arbeitsrechtliche, krie- gerische oder sonstige Massnahmen bzw. Ereignisse. Wir sind berechtigt – jedoch nicht verpflichtet – geeig- nete Gegenmassnahmen auf Ihre Kosten zu ergreifen. Bei Auslieferung von Wertpapieren aus einem Sammeldepot besteht kein Anspruch auf bestimmte Nummern oder Stückelungen, bei Barren und Münzen auch nicht auf bestimmte Jahrgänge oder Prägungen. Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depot- werte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwah- rung. Sie tragen insbesondere die Gefahr von gesetz- lichen und behördlichen Beschränkungen und Lasten. Wir leiten lediglich die Rechte weiter, die wir vom aus- ländischen Dritten erhalten. Wird uns die Rückgabe von solchen im Ausland aufbewahrten Werten oder der Transfer des Verkaufserlöses durch das anwend- bare ausländische Recht erschwert oder verunmög- licht, so sind wir nur dann verpflichtet, Ihnen einen entsprechenden Anspruch zur Herausgabe bzw. Zahlung zu verschaffen, wenn ein solcher besteht und übertragbar ist. Sie stimmen der Verwaltung Ihrer ausländischen Depotwerte bei einer Drittverwahrungsstelle im Aus- land, welche keiner angemessenen Aufsicht unter- steht, zu, falls in diesem Land oder im entsprechenden Markt keine geeignete Drittver...

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  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Änderungen der AGB 18.1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit anzupassen, insbesondere um die gesetzlichen Bestimmungen oder Anforderungen einzuhalten, Benutzerinteressen entgegenzukommen oder aus wirtschaftlichen Gründen. Der Auftragnehmer wird im Falle einer Änderung dieser AGB entweder (i) die ausdrückliche Zustimmung des Kunden bzw. Nutzer einholen oder (ii) den Kunden bzw. Nutzer über Änderungen zumindest 4 Wochen vor In-Kraft-Treten dieser Änderungen per E-Mail informieren (die Information kann auch an einen allfälligen bekannt gegebenen Administrator ergehen). Im Fall (ii) hat der Kunde bzw. Nutzer und/oder Administrator nach Erhalt der Information 4 Wochen Zeit, um Einspruch zu erheben. Geschieht dies nicht, gelten die Änderungen als vereinbart. Sofern den Änderungen widersprochen wird und binnen angemessener Frist keine Einigung erzielt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Nutzungsvertrag zu beenden, wenn eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Rahmen der aktuellen AGB nicht möglich oder für den Auftragnehmer unzumutbar ist. 18.2. Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.