Ärztliche Untersuchungen. Soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a. vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen (Erstuntersuchung), Bescheinigung nicht älter als 14 Monate, b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen (1. Nachuntersuchung) und die Bescheinigung hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen,
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