Management und Verwaltung Musterklauseln

Management und Verwaltung. Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Kontrolle des Fonds zuständig. BlueBay Asset Management LLP ist zum Anlageverwalter und -berater ernannt worden. Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A. ist zur Verwaltungs-, Domizil-, Hauptzahl-, Register-, Transfer- und Börsenzulassungsstelle ernannt worden.
Management und Verwaltung. Verwaltungsgesellschaft LRI Invest S.A. 0X, xxx Xxxxxxx Xxxxxxxx L-5365 Munsbach Telefon: 00352 - 000 000 0000 Telefax: 00352 - 000 000 0000 xxxx@xxx-xxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxx.xx Managing Board der Verwaltungsgesellschaft Xxx Xxxxxxxx Mitglied des Managing Board LRI Invest S.A., Munsbach/Luxemburg Xxxxx Xxxxxxxxx xx Xxxx Mitglied des Managing Board LRI Invest S.A., Munsbach/Luxemburg Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft Xxxxxxx X. Xxxxxxxx Managing Partner Augur Capital Xxxxxxx Xxxxxx Managing Partner Augur Capital Xxxxx Xxxxxxxx Investment Director Keyhaven Capital Partners Ltd. Xxxxxx Xxxxxxxxx Mitglied des Vorstands Baden-Württembergische Bank Xxxxx Xxxx Vorsitzender der Geschäftsführung der LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH Verwahrstelle, Hauptzahlstelle und Register- und Transferstelle Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG, Niederlassung Luxemburg 0x, xxx Xxxxxxx Xxxxxxxx L-5365 Munsbach xxx.xxxxx-xxxxxxxxxx.xx/ Anlageberater B&B Concepts S.A. 23, Am Scheerleck L – 6868 Wecker Vertriebsstelle GIP Fonds-Service GmbH Xxxxxxxx 00 00000 Xxxxx Abschlussprüfer PricewaterhouseCoopers, Société coopérative Réviseur d’entreprises 0, xxx Xxxxxxx Xxxxxxxx L-2182 Luxemburg xxx.xxx.xxx/xx Die vorstehenden Angaben werden in den Jahres- und Halbjahresberichten jeweils aktualisiert.
Management und Verwaltung. Verwaltungsgesellschaft Abschlussprüfer
Management und Verwaltung. DIE GESELLSCHAFT MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS DER GESELLSCHAFT VERWALTUNGSGESELLSCHAFT
Management und Verwaltung. Der Verwaltungsrat
Management und Verwaltung. Fortsetzung Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre Geschäftsadresse am eingetragenen Sitz der Gesellschaft. Dem Verwaltungsrat gehören an: Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxx Ground Floor
Management und Verwaltung. Fortsetzung Die Verwaltungsratsmitglieder haben die Kontrolle über die Angelegenheiten der Gesellschaft und tragen die Verantwortung für die allgemeine Anlagepolitik, die durch sie bestimmt und deren Umsetzung dem Fondsmanager übertragen wird. Der Fondsmanager hat bestimmte, ihm zugeteilte Aufgaben an den Anlageverwalter und die Verwaltungsstelle übertragen. Services Limited. Xxxx Xxxxxx ist britischer und irischer Staatsbürger. 4.1. Die Verwaltungsratsmitglieder Xxxx Xxxxxx Xxxxx: Nicht-geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied. Xxxx Xxxxxx Xxxxx ist Head of Legal für das EMEA-ETP-Geschäft von Invesco und Verwaltungsratsmitglied von Invesco UK Services Limited, Invesco Markets plc, Invesco Markets II plc und Invesco Markets III plc. Bevor sie zu Invesco kam, war Xxxx Xxxxxx Xxxxx General Counsel und Head of Compliance bei Source ETFs, das im August 2017 von Invesco übernommen wurde. Vor ihrer Tätigkeit bei Source war Xxxx Xxxxxx Xxxxx General Counsel und Verwaltungsratsmitglied von Citco Financial Products (London) Limited. Dort war sie maßgeblich am Aufbau von Citcos Kreditplattform beteiligt und leistete umfassende Beratung in allen rechtlichen, regulatorischen und Compliance- Belangen in den Bereichen Hedge-Fonds-Finanzierung, strukturierte Produkten sowie Derivattransaktionen von Citco. Xxxx Xxxxxx Xxxxx verfügt über vielfältige Erfahrungen mit Unternehmens-, Finanzierungs- und Handelsverträgen, da sie sich zuvor bei Weil Gotshall & Manges und Freshfields Bruckhaus Deringer als Corporate Associate auf Private Equity sowie öffentliche und private Fusions- und Akquisitionsgeschäfte spezialisiert hat. Sie hat an der Universität Cambridge ihren Abschluss in Geschichte gemacht und ist in England und Wales als Rechtsanwältin zugelassen. Xxxx Xxxxxx, Head of EMEA ETFs von Invesco, ist verantwortlich für die Bereiche Produkt- und Vertriebsstrategie, Produktimplementation und Kapitalmärkte in der EMEA-Region. Er kam im August 2017 im Zuge der Übernahme von Source zu Invesco. Bei Source war er als einer der Gründer des Unternehmens seit 2008 tätig und als Chief Operating Officer für die Bereiche Produkt, Trading, Technologie und Risikomanagement verantwortlich. Von 2008 bis 2012 und von 2015 bis 2017 war Xxxx Xxxxxx außerdem der Chief Financial Officer von Source. Vor der Gründung von Source hatte Xxxx Xxxxxx eine Führungsrolle in der Hedgefondssparte von Xxxxxxx Xxxxx mit Schwerpunkt auf der Produktentwicklung. Xxxx Xxxxxx begann seine Laufbahn bei Deloitte i...
Management und Verwaltung. Verwaltungsgesellschaft Managing Board der Verwaltungsgesellschaft Xxxxx Xxxxxxxxx xx Xxxx Mitglied des Managing Board LRI Invest S.A., Munsbach/ Luxemburg Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft
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Related to Management und Verwaltung

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.