Common use of Öffentlichkeitsarbeit Clause in Contracts

Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.

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Samples: Allgemeine Bestimmungen, Allgemeine Bestimmungen, Allgemeine Bestimmungen

Öffentlichkeitsarbeit. Der Förderungsnehmer ist verpflichtet: o Maßnahmen des Marketing und der Öffentlichkeitsarbeit zeitgerecht vor ihrer Durchführung dem Arbeitsmarktservice zur Kenntnis zu bringen und mit diesem abzustimmen, o einen geschlechter-spezifisch sensiblen Umgang in Sprache und Bildern vorzunehmen, o das AMS-Logo nur mit Zustimmung des Arbeitsmarktservice zu verwenden, o das AMS als Förderungsgeber anzuführen und o die Bestimmungen des Mediengesetzes sind – insbesondere in Bezug auf Impressum (§ 24) und Offenlegung (§ 25) – einzuhalten. Folgende AMS-Logo-Formulierungen stehen zur Verfügung: + AMS-Logo + Schriftzug „Arbeitsmarktservice“ + optional Standort der AMS-Geschäftsstelle (Steiermark). Die Wort-Bild-Marke wird vom Förderungsgeber zur Verfügung gestellt (AMS-Homepage). Anlassbezogen kann durch das AMS eine Erweiterung mit einem freien Text erfolgen. Diese Bestimmungen sind mindestens anzuwenden auf: o Aktive Medienarbeit (z.B. Pressekonferenzen, Aussendungen, ...) o Print (z.B. Infomaterialien, Inserate, Plakate, Briefpapier...) o Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Kurse, …) o Online (z.B. projektbezogene Seiten auf der Website des Partners, …) o Außen- bzw. Innenkennzeichnungen (z.B. Hinweistafeln, …) o Werbemittel (z.B. Schreibblöcke, Roll-Ups, ...) Siehe auch „Leitfaden für Öffentlichkeitsarbeit des AMS Steiermark für PartnerInneninstitutionenPartner_inneninstitutionen“ auf der AMS-Homepage.

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Samples: Förderungsvertrag