Ökologische Verantwortung Musterklauseln

Ökologische Verantwortung. Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren. • Umgang mit Luftemission Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgas- emis sionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Geschäftspartner hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren. • Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen Der Geschäftspartner folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. • Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alterna tiver Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien. • Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.
Ökologische Verantwortung. Die Gesellschaften der DZ BANK Gruppe erwarten Folgendes:
Ökologische Verantwortung. Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen gesetzlichen Normen und internationalen Standards beachtet. Die Finanz Informatik sieht dabei die Einhaltung von Umweltstandards, die den EU-Standards entsprechen, als Mindeststandard. Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner Umweltbelastungen minimiert und den Umweltschutz kontinuierlich verbessert. Die Finanz Informatik erwartet, dass der Vertragspartner ein Umweltmanagementsystem aufgebaut hat oder aufbaut und dies im Unternehmen gelebt und aktiv umgesetzt wird.
Ökologische Verantwortung. DEKRA erwartet, dass der Lieferant 16.5.1 den Umweltschutz hinsichtlich der nationalen gesetzlichen Normen und internationalen Standards beachtet und einhält; 16.5.2 sich stetig um den Einsatz und die Optimierung von verbesserten Verfahrensweisen in den betrieblichen Abläufen und eingesetzten Technologien bemüht und somit Umweltbelastungen minimiert und den Umweltschutz kontinuierlich verbessert; 16.5.3 ein Umweltmanagementsystem aufgebaut hat oder aufbaut und dieses im Unternehmen entsprechend gelebt wird; 16.5.4 ein systematisches Klimamanagement aufgebaut hat oder aufbaut und aktiv Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen umsetzt; 16.5.5 danach strebt, eine spezifische Treibhausgasbilanz für seine Pro- dukte und Dienstleistungen auszuweisen; und 16.5.6 danach strebt, möglichst ressourceneffizient zu wirtschaften sowie die mit seinen Produkten und Dienstleistungen verbundenen Abfälle oder anderweitig negativen Auswirkungen auf Menschen und Um- welt so gering wie möglich zu halten sowie die Recyclingfähigkeit seiner Produkte zu fördern.
Ökologische Verantwortung. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen: Wir erwarten, dass unsere Lieferanten den Umweltschutz hinsichtlich der nati- onalen gesetzlichen Normen und internationalen Standards beachten und einhalten. • Minimierung der Umweltbelastung: Wir erwarten, dass unsere Lieferanten sich stetig um den Einsatz und die Optimierung von verbesserten Verfahrensweisen in den betrieblichen Abläufen und eingesetzten Technologien bemühen, Umweltbelastungen minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich verbessern.
Ökologische Verantwortung 

Related to Ökologische Verantwortung

  • Verantwortung Die Verwaltungsratsmitglieder (deren Namen im Abschnitt „Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft“ im Prospekt aufgeführt sind) übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt und diesem Prospektnachtrag enthaltenen Informationen. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt darauf verwendet haben, dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Prospektnachtrag enthaltenen Angaben, wenn sie zusammen mit dem Prospekt (in der durch diesen Prospektnachtrag ergänzten, geänderten oder erweiterten Fassung) gelesen werden, mit den Tatsachen zum Stand dieses Prospektnachtrags überein und lassen nichts aus, was die Bedeutung der Angaben beeinträchtigen könnte.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).