Common use of Übergangsregelung Clause in Contracts

Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

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Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.. Ab 01. Januar 2019 gilt Unterabs. 2 in der folgenden Fassung:

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Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon 2011 schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 FGr 2-TV am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

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Samples: Tarifvertrag

Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon 2011 schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 15 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 in der ab 01. Janu- ar 2012 geltenden Fassung gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser die- ser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 11 in der ab 01. Januar 2012 geltenden Fas- sung. Für Ansprüche eines über Abs. 1 hinausgehenden zusätzlichen (auch gesetzlichen) Urlaubs besteht kein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgelds.

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Samples: Flächen Tarifvertrag