Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.
Appears in 9 contracts
Samples: www.evg-online.org, www.evg-online.org, www.evg-online.org
Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.. Ab 01. Januar 2019 gilt Unterabs. 2 in der folgenden Fassung:
Appears in 3 contracts
Samples: www.evg-online.org, www.evg-online.org, www.evg-online.org
Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon 2011 schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 FGr 2-TV am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Übergangsregelung. Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon 2011 schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 15 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 in der ab 01. Janu- ar 2012 geltenden Fassung gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser die- ser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 11 in der ab 01. Januar 2012 geltenden Fas- sung. Für Ansprüche eines über Abs. 1 hinausgehenden zusätzlichen (auch gesetzlichen) Urlaubs besteht kein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgelds.
Appears in 1 contract
Samples: Flächen Tarifvertrag