Common use of Übergangsregelung Clause in Contracts

Übergangsregelung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem Dienstverhältnis be- funden haben und nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Anlage 6 bzw. 6a einen höheren Urlaubsanspruch hatten bzw. im Urlaubsjahr 2013 erhalten hätten als sich nach Anlage 6 bzw. 6a in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ergeben würde, behalten übergangsweise diesen Ur- laubsanspruch solange, bis die Tabellenwerte der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Anlage 6, 6a (Bemessung nach Beschäftigungszeit) diese Höhe erreichen (Übergangsfrist). § 28b Zusatzurlaub für Schichtarbeit, Nachtarbeit, nächtlichem Bereitschaftsdienst und nächtlichem Rufbereitschaftsdienst*‌

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Übergangsregelung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem Dienstverhältnis be- funden haben und nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Anlage 6 bzw. 6a einen höheren Urlaubsanspruch hatten bzw. im Urlaubsjahr 2013 erhalten hätten als sich nach Anlage 6 bzw. 6a in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ergeben würde, behalten übergangsweise diesen Ur- laubsanspruch solange, bis die Tabellenwerte der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Anlage 6, 6a (Bemessung nach Beschäftigungszeit) diese Höhe erreichen (Übergangsfrist). Für Mitarbeitende, die in 2022 mindestens das 6. Beschäftigungsjahr vollenden, gilt der weitergehende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der Anlage 6 bzw. 6a weiter. § 28b Zusatzurlaub für Schichtarbeit, Nachtarbeit, nächtlichem Bereitschaftsdienst und nächtlichem Rufbereitschaftsdienst*‌

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Übergangsregelung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vor dem 1. Januar 2013 bereits in einem Dienstverhältnis be- funden haben und nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Anlage 6 bzw. 6a einen höheren Urlaubsanspruch hatten bzw. im Urlaubsjahr 2013 erhalten hätten als sich nach Anlage 6 bzw. 6a in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ergeben würde, behalten übergangsweise diesen Ur- laubsanspruch solange, bis die Tabellenwerte der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung der Anlage 6, 6a (Bemessung nach Beschäftigungszeit) diese Höhe erreichen (Übergangsfrist). § 28b Zusatzurlaub für Schichtarbeit, Nachtarbeit, nächtlichem Bereitschaftsdienst und nächtlichem Rufbereitschaftsdienst*‌.

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