Common use of Übernahme Clause in Contracts

Übernahme. Es wird eine formlose Übernahme vereinbart. Eine Übernahme von Teilleistungen ist möglich. Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängel bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. (Dies gilt aber nicht für nicht gerügte Mängel) Die Abnahme des Werkes durch den AG hat binnen 7 Tagen ab mündlicher Ferstigstellungsanzeige durch den AN zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme nicht innerhalt des Zeitraumes zustande, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als bewirkt. Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2 Jahre, bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz zugrunde zu legen ist 3 Jahre vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher Termin früher anzusetzen ist, mit der Nutzung der Leistung bzw. mit der Übernahme durch den AG. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. Eine Schlussfeststellung nach Ende der Gewährleistungsfrist wird nicht vereinbart. Ist ein Mangel auf die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien oder beigestellten Vorleistungen zurückzuführen so ist der AN hinsichtlich dieses Mangel freigestellt wenn er hierfür schriftlich Bedenken angemeldet hat, oder auch bei Beachtung der pflichgemäßen Sorgfalt nicht erkannt werden konnte. §933b ABGB findet keine Anwendung Sollte der AG ungerechtfertigt vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, so sind dem AN die bis dato entstandenen Kosten, jedenfalls 15% der Netto Auftragssumme, zu den festgesetzten Konditionen zu ersetzten.

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Übernahme. Es wird eine formlose Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung und aller im Zuge der Baudurchführung sich ergebender Nachtragsleistungen abgenommen. Die Übernahme vereinbart. Eine Übernahme von Teilleistungen ist möglich. Übernimmt erfolgt durch die Bauleitung der AG die Leistung trotz Mängel bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüchein Form einer förmlichen schriftli- chen Übernahme mit Abnahmeprotokoll. Sind spezielle Dokumentationen, Software oder Softwareschlüssel oder sonstige Unter- lagen (Dies gilt aber nicht für nicht gerügte MängelSchalt-, Stromlaufpläne etc.) Die Abnahme des Werkes durch den AG hat binnen 7 Tagen ab mündlicher Ferstigstellungsanzeige durch den AN gemäß Vertrag, Norm oder Behördenvorschreibun- gen zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme nicht innerhalt des Zeitraumes zustandeübergeben, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist Auftrag erst als bewirktvollständig erbracht, wenn diese Unterlagen in geprüfter Endversion übergeben wurden. Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2 Jahre, bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz zugrunde zu legen ist 3 Jahre vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher Termin früher anzusetzen ist, mit der Nutzung der Leistung bzw. mit Mit der Übernahme durch den AGdie AG gilt die Leistung als erbracht, die Gefahr geht auf die AG über und es beginnen die gesetzliche Gewährleistungsfrist und die vereinbarten Ga- rantiefristen. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat Die förmliche Übernahme wird weder durch eine frühere Benützung, Inbetriebnahme o- der behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fer- tigstellung ersetzt. Wird die Übernahme wegen Mangelhaftigkeit der Leistung verweigert, so trägt der AN die Kosten, die der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeitendurch den Mehraufwand, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergütenwie etwa mehrfache Kontrollen und Abnahmen erwachsen. Eine Schlussfeststellung nach Ende über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Gewährleistungs/Garan- tie-Fristen wird nicht vereinbart. Ist ein Mangel auf die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien oder beigestellten Vorleistungen zurückzuführen so ist der AN hinsichtlich dieses Mangel freigestellt wenn er hierfür schriftlich Bedenken angemeldet hat, oder auch bei Beachtung der pflichgemäßen Sorgfalt nicht erkannt werden konnte. §933b ABGB findet keine Anwendung Sollte der AG ungerechtfertigt vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, so sind dem AN die bis dato entstandenen Kosten, jedenfalls 15% der Netto Auftragssumme, zu den festgesetzten Konditionen zu ersetzten.

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Übernahme. Es Die förmliche Übernahme gemäß ÖNORM B 2110 frei von erheblichen Mängeln wird eine formlose ausdrücklich vereinbart und erfolgt erst nach der endgültigen Übernahme vereinbart. Eine Übernahme von Teilleistungen ist möglich. Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängel bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. (Dies gilt aber nicht für nicht gerügte Mängel) Die Abnahme des Werkes Gesamtbauvorhabens durch den AG Hauptauftraggeber/Bauherrn von Starmann. Nach Fertigstellung der Leistungen hat binnen 7 Tagen ab mündlicher Ferstigstellungsanzeige durch den AN der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner geschuldeten Leistung dem Auftraggeber mitzuteilen und eine förmliche Übernahme vom Auftragnehmer schriftlich zu erfolgenbeantragen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme nicht innerhalt des Zeitraumes zustandeDer Übernahmetermin ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam zu vereinbaren, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als bewirkt. Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2 Jahre, bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz zugrunde zu legen ist 3 Jahre vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher Termin früher anzusetzen ist, mit der Nutzung wobei zwischen Antrag auf Übernahme der Leistung bzw. mit und Durchführung der Übernahme durch den AGgemeinsame Begehung mindestens 10 Werktage liegen können. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat Zur Übernahme sowie zur Feststellung der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffenMängelfreiheit erfolgt eine entsprechende Begehung und förmliche Übernahme, worüber Auftraggeber und Auftragnehmer eine Niederschrift (Übernahmeprotokoll) erstellen. Bei GewährleistungsarbeitenWeist die beauftragte Xxxxxxxxx oder Leistung anlässlich der förmlichen Übernahme erhebliche Mängel auf, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. Eine Schlussfeststellung nach Ende der Gewährleistungsfrist wird nicht vereinbart. Ist ein Mangel auf die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien oder beigestellten Vorleistungen zurückzuführen so ist der AN hinsichtlich dieses Mangel freigestellt wenn er hierfür schriftlich Bedenken angemeldet hatAuftraggeber berechtigt, oder die Übernahme zu verweigern und gilt die Übernahme erst nach Behebung sämtlicher geltend gemachter Mängel als erfolgt, sodass auch eine allfällige Pönalezahlungsverpflichtung erst zu diesem Zeitpunkt endet. Die bei Beachtung der pflichgemäßen Sorgfalt Übernahme festgestellten Mängel sind unverzüglich und in angemessener Frist vom Auftragnehmer zu beseitigen. Die Übernahme von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgt ebenfalls förmlich. Teilübernahmen sind ausgeschlossen. Die Regelungen zur fiktiven, schlüssigen und konkludenten Übernahme kommen nicht erkannt zur Anwendung und werden konnteexplizit ausgeschlossen. §933b ABGB findet Ausdrücklich festgehalten wird, dass allfällige vor Fertigstellung durchgeführte Leistungs- und Zustandsfeststellungen nur zu Dokumentationszwecken dienen und keine Anwendung Sollte der AG ungerechtfertigt vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, so sind dem AN die bis dato entstandenen Kosten, jedenfalls 15% der Netto Auftragssumme, zu den festgesetzten Konditionen zu ersetztenÜbernahme darstellen und diese somit keine mit einer Übernahme verbundenen Rechtsfolgen auslösen.

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Übernahme. Nach Fertigstellung der in Auftrag genommenen Arbeiten ist der „AN“ verpflichtet schriftlich um die Abnahme seiner Leistungen anzusuchen. Es wird erfolgt durch den „AG“, gemeinsam mit allfälligen Fachkonsulenten und gegebenenfalls auch den Nutzern eine formlose förmliche Abnahme. Der Termin der Abnahme ist dem Terminplan zu entnehmen. Diese Übernahme vereinbartfindet erst nach Durchführung sämtlicher Funktionsproben, Probemessungen, Behördenabnahmen und Überprüfungen (TÜV etc.) bzw. dem Einregulieren der gesamten Haustechnikanlagen statt. Abgeschlossene Teile einer Leistung, die nach weiteren Arbeiten nicht mehr geprüft werden können, werden auf Antrag des „AN“ zwecks Abrechnung und Qualitätsprüfung dem AG nachweislich zur Kenntnis gebracht. Über die Abnahme sind Protokolle zu erstellen, die von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen sind. Die Vorlage der Schlussrechnung kann erst nach Übergabe/Übernahme erfolgen. Spätestens zur Abnahme sind sämtliche Planunterlagen, die über den Bau und die Anlagen Auskunft geben (wie Bestands-, Installations- Schaltpläne usw.), Gerätebeschreibungen, Wartungs- und Betriebsanleitungen behördlich vorgeschriebene Befunde sowie Atteste und Gutachten die für die Benützungsbewilligung notwendig sind kostenlos zu übergeben. Eine Ingebrauchnahme vor Übergabe / Übernahme von Teilleistungen ist möglich. Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängel bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. (Dies gilt aber nicht für nicht gerügte Mängel) Die Abnahme des Werkes durch den AG hat binnen 7 Tagen ab mündlicher Ferstigstellungsanzeige durch den AN zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme nicht innerhalt des Zeitraumes zustande, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als bewirkt. Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2 Jahre, bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz zugrunde zu legen ist 3 Jahre vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher Termin früher anzusetzen ist, mit der Nutzung der Leistung bzw. mit der Übernahme durch den AG. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. Eine Schlussfeststellung nach Ende der Gewährleistungsfrist wird nicht vereinbart. Ist ein Mangel auf die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien oder beigestellten Vorleistungen zurückzuführen so ist der AN hinsichtlich dieses Mangel freigestellt wenn er hierfür schriftlich Bedenken angemeldet hat, oder auch bei Beachtung der pflichgemäßen Sorgfalt nicht erkannt werden konnte. §933b ABGB findet keine Anwendung Sollte der AG ungerechtfertigt vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, so sind dem AN die bis dato entstandenen Kosten, jedenfalls 15% der Netto Auftragssumme, zu den festgesetzten Konditionen zu ersetztenausgeschlossen.

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Übernahme. Es 151 10.1. wird zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: 152 Die Übernahme der Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt nur förmlich. 153 10.2.1 und 10.2.2 werden zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: 154 Die Festlegung des Zeitpunktes der förmlichen Übernahme erfolgt durch den Auftraggeber. Sofern in den Bestimmungen für den Einzelfall nicht anders vereinbart, wird vom Auftraggeber ein gemeinsamer Übernahmetermin für alle am Gesamtbauwerk beteiligten Einzelgewerke festgelegt. 155 Für Einzelgewerke, die vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt werden, erfolgt keine gesonderte Übernahme. Allfällige vertraglich vereinbarte Güte- oder Funktionsprüfungen sind vom Auftragnehmer bis spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme durchzuführen. 156 Ergänzend zu 10.4 gilt: 157 Als solches unbares Sicherungsmittel ist – wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – nur eine formlose Bankgarantie zulässig. Die Kosten der Sicherstellung trägt stets der Auftragnehmer. 158 10.5.1 wird zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: 159 Die Übernahme vereinbartkann nur dann verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch oder das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen oder wesentlich sind oder die Leistung betreffende Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen) trotz einer diesbezüglichen Verpflichtung des Auftragnehmers dem Auftraggeber nicht übergeben worden sind. Eine Übernahme von Teilleistungen ist möglich. 160 10.6.2 wird zur Gänze abbedungen, abweichend gilt: 161 Übernimmt der AG Auftraggeber die Leistung trotz Mängel Mängel, bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. (Dies gilt aber nicht auch für nicht gerügte offensichtliche Mängel) Die Abnahme des Werkes durch den AG hat binnen 7 Tagen ab mündlicher Ferstigstellungsanzeige durch den AN zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel berechtigt den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme nicht innerhalt des Zeitraumes zustande, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als bewirkt. Als Gewährleistungsfrist für alle unbeweglichen Sachen wird 2 Jahre, bei Geschäften welchen das Konsumentenschutzgesetz zugrunde zu legen ist 3 Jahre vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt, je nachdem welcher Termin früher anzusetzen ist, mit der Nutzung der Leistung bzw. mit der Übernahme durch den AG. Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der Geschäftszeiten des AN durchzuführen hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. Eine Schlussfeststellung nach Ende der Gewährleistungsfrist wird nicht vereinbart. Ist ein Mangel auf die vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien oder beigestellten Vorleistungen zurückzuführen so ist der AN hinsichtlich dieses Mangel freigestellt wenn er hierfür schriftlich Bedenken angemeldet hat, oder auch bei Beachtung der pflichgemäßen Sorgfalt nicht erkannt werden konnte. §933b ABGB findet keine Anwendung Sollte der AG ungerechtfertigt vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, so sind dem AN die bis dato entstandenen Kosten, jedenfalls 15% der Netto Auftragssumme, zu den festgesetzten Konditionen zu ersetzten.

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Samples: www.gesiba.at