Common use of Übernahme Clause in Contracts

Übernahme. 3.3.1 Die Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich. Pkt. 10.2 ÖNORM B 2110 gilt sinngemäß. 3.3.2 Folgende Form wird bei der förmlichen Übernahme eingehalten: 3.3.3 Nach Fertigstellung der Arbeiten (bzw. auch für wesentliche, später nicht mehr zugängliche Teile der erbrachten Leistungen) erfolgt eine Vorabnahme durch die ÖBA. Die Ergebnisse der Vorabnahmen werden von der ÖBA protokolliert und sind vom AN zu unterfertigen. Festgestellte Mängel sind bis zu einem zu vereinbarenden Termin zu beheben. Die Vorabnahme ersetzt nicht die Übernahme. Spätestens mit der Vorabnahme hat der AN jedenfalls folgende Unterlagen der ÖBA zu übergeben: • Bescheide und Genehmigungen • erforderliche bzw. geforderte Prüfatteste • Nachweis der Einhaltung der Garantiewerte • Nachweis entsprechender Funktionsprüfungen durch befugte Personen • Bedienungs-, Betriebs- und Pflegeanleitungen • sämtliche gewerkespezifische Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2107-3 • allfällige Bestandspläne. 3.3.3.1 Nach Behebung der bei der Vorabnahme festgestellten Mängel und Restarbeiten hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch den AG zu beantragen. Die Übernahme erfolgt erst nach Fertigstellung der an den AN beauftragten Gesamtleistung (dh generelle Übernahme sämtlicher an den AN beauftragten Gewerke). 3.3.3.2 Für sämtliche gebäudetechnische Anlagen, sowie für betriebsorganisatorische und EDV-Systeme ist die technische Betriebsbereitschaft und somit die formelle Übernahme durch den AG dann erfolgt, wenn die Anlagen im Echtzeitbetrieb ab dem einvernehmlich protokollierten Beginn dieses Echtzeitbetriebes zumindest 6 Monate lang im Heizbetrieb und/oder zumindest 6 Monate lang im Kühlbetrieb einwandfrei funktionieren und dies vom AG schriftlich festgestellt wird. Die Dauer des erfolgreichen Echtzeitbetriebes wird auf die Dauer der Gewährleistung angerechnet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Übernahme. 3.3.1 Die Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich. Pkt. 10.2 ÖNORM B 2110 gilt sinngemäß. 3.3.2 Folgende Form 13.1 Es wird bei der förmlichen Übernahme eingehalten: 3.3.3 Nach Fertigstellung der Arbeiten (bzw. auch für wesentliche, später nicht mehr zugängliche Teile der erbrachten Leistungen) erfolgt eine Vorabnahme durch die ÖBA. Die Ergebnisse der Vorabnahmen werden von der ÖBA protokolliert und sind vom AN zu unterfertigen. Festgestellte Mängel sind bis zu einem zu vereinbarenden Termin zu beheben. Die Vorabnahme ersetzt nicht die Übernahme. Spätestens mit der Vorabnahme hat der AN jedenfalls folgende Unterlagen der ÖBA zu übergeben: • Bescheide und Genehmigungen • erforderliche bzw. geforderte Prüfatteste • Nachweis der Einhaltung der Garantiewerte • Nachweis entsprechender Funktionsprüfungen durch befugte Personen • Bedienungs-, Betriebs- und Pflegeanleitungen • sämtliche gewerkespezifische Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2107-3 • allfällige Bestandspläne. 3.3.3.1 Nach Behebung der bei der Vorabnahme festgestellten Mängel und Restarbeiten hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung Leistungen vereinbart, welche nach vollständiger und ordnungsgemäßer Fertigstellung der Leistungen durch den AN erfolgt, frühestens jedoch erst nach Übernahme der Gesamtleistungen des AG durch den Bauherrn. Über diese Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll zu beantragenerstellen. 13.2 Die Inbetriebnahme, der Probebetrieb oder eine vorzeitige Nutzung bewirken keine Übernahme. Die Übernahme der Leistungen erfolgt erst nach Fertigstellung mit vorbehaltloser Übernahme der vom AG errichteten Gesamtanlage, für die die Lieferungen und Leistungen des AN bestimmt sind, durch den Bauherrn. 13.3 Der AN hat alle Bestandsunterlagen samt vollständiger Dokumentation in angemessener Frist vor Übergabe der Leistungen des AG an den Bauherrn zu übergeben, ebenso die Anlage- und Gerätehandbücher der Inbetriebnahme und Wartungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung in Papierform sowie digital – wenn nicht anders vereinbart - mit folgendem Inhalt: • Inhaltsverzeichnis • Allgemeine Anlagen- und Funktionsbeschreibung • Anlageschema • Schalt- und Prinzippläne • Teile-Beschreibung • Wartungs- und Betriebsanleitung • Nachweis über die erfolgte Einschulung • Anlagenliste (Excel) • Messprotokolle • Bestandspläne 13.4 Sofern der AN beauftragten Gesamtleistung die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt, ist er zur Zahlung einer Pönale (dh generelle Übernahme sämtlicher unbeschadet einer Pönaleverpflichtung für die Nichteinhaltung von Vertragsterminen) in der Höhe von Euro 1.000,- pro Kalendertag an den AN beauftragten Gewerke)AG verpflichtet. 3.3.3.2 Für sämtliche gebäudetechnische Anlagen, sowie für betriebsorganisatorische und EDV-Systeme ist die technische Betriebsbereitschaft und somit die formelle Übernahme durch den AG dann erfolgt, wenn die Anlagen im Echtzeitbetrieb ab dem einvernehmlich protokollierten Beginn dieses Echtzeitbetriebes zumindest 6 Monate lang im Heizbetrieb 13.5 Eine mangelhafte und/oder zumindest 6 Monate lang im Kühlbetrieb einwandfrei funktionieren und dies vom fehlende Dokumentation gemäß Punkt 13.3 berechtigt den AG schriftlich festgestellt wird. Die Dauer des erfolgreichen Echtzeitbetriebes wird auf die Dauer zur Verweigerung der Gewährleistung angerechnetÜbernahme.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Subunternehmerleistungen

Übernahme. 3.3.1 151 10.1. wird zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: 152 Die Übernahme der Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich nur förmlich. Pkt. 10.2 ÖNORM B 2110 gilt sinngemäß. 3.3.2 Folgende Form wird bei 153 10.2.1 und 10.2.2 werden zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: 154 Die Festlegung des Zeitpunktes der förmlichen Übernahme eingehalten: 3.3.3 Nach Fertigstellung erfolgt durch den Auftraggeber. Sofern in den Bestimmungen für den Einzelfall nicht anders vereinbart, wird vom Auftraggeber ein gemeinsamer Übernahmetermin für alle am Gesamtbauwerk beteiligten Einzelgewerke festgelegt. 155 Für Einzelgewerke, die vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt werden, erfolgt keine gesonderte Übernahme. Allfällige vertraglich vereinbarte Güte- oder Funktionsprüfungen sind vom Auftragnehmer bis spätestens zum Zeitpunkt der Arbeiten (bzwÜbernahme durchzuführen. auch für wesentliche, später nicht mehr zugängliche Teile der erbrachten Leistungen) erfolgt 156 Ergänzend zu 10.4 gilt: 157 Als solches unbares Sicherungsmittel ist – wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – nur eine Vorabnahme durch die ÖBABankgarantie zulässig. Die Ergebnisse Kosten der Vorabnahmen werden von Sicherstellung trägt stets der ÖBA protokolliert und sind vom AN zu unterfertigenAuftragnehmer. Festgestellte Mängel sind bis zu einem zu vereinbarenden Termin zu beheben. Die Vorabnahme ersetzt nicht die Übernahme. Spätestens mit der Vorabnahme hat der AN jedenfalls folgende Unterlagen der ÖBA zu übergeben158 10.5.1 wird zur Gänze abbedungen; abweichend gilt: • Bescheide und Genehmigungen • erforderliche bzw. geforderte Prüfatteste • Nachweis der Einhaltung der Garantiewerte • Nachweis entsprechender Funktionsprüfungen durch befugte Personen • Bedienungs-, Betriebs- und Pflegeanleitungen • sämtliche gewerkespezifische Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2107-3 • allfällige Bestandspläne. 3.3.3.1 Nach Behebung der bei der Vorabnahme festgestellten Mängel und Restarbeiten hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch den AG zu beantragen. 159 Die Übernahme erfolgt erst nach Fertigstellung der an den AN beauftragten Gesamtleistung (dh generelle Übernahme sämtlicher an den AN beauftragten Gewerke). 3.3.3.2 Für sämtliche gebäudetechnische Anlagen, sowie für betriebsorganisatorische und EDV-Systeme ist die technische Betriebsbereitschaft und somit die formelle Übernahme durch den AG kann nur dann erfolgtverweigert werden, wenn die Anlagen im Echtzeitbetrieb ab Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch oder das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen oder wesentlich sind oder die Leistung betreffende Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen) trotz einer diesbezüglichen Verpflichtung des Auftragnehmers dem einvernehmlich protokollierten Beginn dieses Echtzeitbetriebes zumindest 6 Monate lang im Heizbetrieb und/oder zumindest 6 Monate lang im Kühlbetrieb einwandfrei funktionieren und Auftraggeber nicht übergeben worden sind. 160 10.6.2 wird zur Gänze abbedungen, abweichend gilt: 161 Übernimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Mängel, bedeutet dies vom AG schriftlich festgestellt wirdkeinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. Die Dauer des erfolgreichen Echtzeitbetriebes wird auf die Dauer der Gewährleistung angerechnetDies gilt auch für offensichtliche Mängel.

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Sources: Bauvertrag

Übernahme. 3.3.1 9.1. Die förmliche Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich. Pkt. 10.2 gemäß ÖNORM B 2110 gilt sinngemäßfrei von erheblichen Mängeln wird ausdrücklich vereinbart und erfolgt erst nach der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Hauptauftraggeber/Bauherrn von ▇▇▇▇▇▇▇▇. 3.3.2 Folgende Form wird bei 9.2. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner geschuldeten Leistung dem Auftraggeber mitzuteilen und eine förmliche Übernahme vom Auftragnehmer schriftlich zu beantragen. Der Übernahmetermin ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam zu vereinbaren, wobei zwischen Antrag auf Übernahme der Leistung und Durchführung der Übernahme durch gemeinsame Begehung mindestens 10 Werktage liegen können. Zur Übernahme sowie zur Feststellung der Mängelfreiheit erfolgt eine entsprechende Begehung und förmliche Übernahme, worüber Auftraggeber und Auftragnehmer eine Niederschrift (Übernahmeprotokoll) erstellen. 9.3. Weist die beauftragte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder Leistung anlässlich der förmlichen Übernahme eingehalten: 3.3.3 Nach Fertigstellung erhebliche Mängel auf, so ist der Arbeiten (bzw. Auftraggeber berechtigt, die Übernahme zu verweigern und gilt die Übernahme erst nach Behebung sämtlicher geltend gemachter Mängel als erfolgt, sodass auch für wesentliche, später nicht mehr zugängliche Teile der erbrachten Leistungen) erfolgt eine Vorabnahme durch die ÖBAallfällige Pönalezahlungsverpflichtung erst zu diesem Zeitpunkt endet. Die Ergebnisse bei der Vorabnahmen werden von der ÖBA protokolliert und sind vom AN zu unterfertigen. Festgestellte Übernahme festgestellten Mängel sind bis unverzüglich und in angemessener Frist vom Auftragnehmer zu einem zu vereinbarenden Termin zu beheben. Die Vorabnahme ersetzt nicht die Übernahme. Spätestens mit der Vorabnahme hat der AN jedenfalls folgende Unterlagen der ÖBA zu übergeben: • Bescheide und Genehmigungen • erforderliche bzw. geforderte Prüfatteste • Nachweis der Einhaltung der Garantiewerte • Nachweis entsprechender Funktionsprüfungen durch befugte Personen • Bedienungs-, Betriebs- und Pflegeanleitungen • sämtliche gewerkespezifische Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2107-3 • allfällige Bestandspläne. 3.3.3.1 Nach Behebung der bei der Vorabnahme festgestellten Mängel und Restarbeiten hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch den AG zu beantragenbeseitigen. Die Übernahme von Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgt erst nach Fertigstellung der an den AN beauftragten Gesamtleistung (dh generelle Übernahme sämtlicher an den AN beauftragten Gewerke)ebenfalls förmlich. 3.3.3.2 Für sämtliche gebäudetechnische Anlagen, sowie für betriebsorganisatorische und EDV-Systeme ist die technische Betriebsbereitschaft und somit die formelle Übernahme durch den AG dann erfolgt, wenn die Anlagen im Echtzeitbetrieb ab dem einvernehmlich protokollierten Beginn dieses Echtzeitbetriebes zumindest 6 Monate lang im Heizbetrieb und/oder zumindest 6 Monate lang im Kühlbetrieb einwandfrei funktionieren und dies vom AG schriftlich festgestellt wird9.4. Teilübernahmen sind ausgeschlossen. Die Dauer des erfolgreichen Echtzeitbetriebes wird auf die Dauer der Gewährleistung angerechnetRegelungen zur fiktiven, schlüssigen und konkludenten Übernahme kommen nicht zur Anwendung und werden explizit ausgeschlossen. 9.5. Ausdrücklich festgehalten wird, dass allfällige vor Fertigstellung durchgeführte Leistungs- und Zustandsfeststellungen nur zu Dokumentationszwecken dienen und keine Übernahme darstellen und diese somit keine mit einer Übernahme verbundenen Rechtsfolgen auslösen.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Übernahme. 3.3.1 Zu Punkt 9.1 der ÖNORM A 2060: 25.1 Die Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich. Pkt. 10.2 ÖNORM B 2110 gilt sinngemäß. 3.3.2 Folgende Form wird bei der förmlichen Übernahme eingehalten: 3.3.3 25.2 Nach Fertigstellung der Arbeiten (bzw. auch für wesentliche, später nicht mehr zugängliche Teile der erbrachten Leistungen) erfolgt eine Vorabnahme durch die ÖBAden AG. Die Ergebnisse der Vorabnahmen werden von der ÖBA vom AG protokolliert und sind vom AN zu unterfertigen. Festgestellte Mängel sind bis zu einem zu vereinbarenden Termin unverzüglich zu beheben. Die Vorabnahme ersetzt nicht die Übernahme. Spätestens mit der Vorabnahme hat der AN jedenfalls folgende Unterlagen der ÖBA AN, sofern in anderen Vertragsgrundlagen nichts ausdrücklich Abweichendes geregelt ist, die vollständige leistungsspezifische Dokumentation an den AG zu übergeben: • Bescheide und Genehmigungen • erforderliche bzw. geforderte Prüfatteste • Nachweis der Einhaltung der Garantiewerte • Nachweis entsprechender Funktionsprüfungen durch befugte Personen • Bedienungs-, Betriebs- und Pflegeanleitungen • sämtliche gewerkespezifische Dokumentationen gemäß ÖNORM B 2107-3 • allfällige Bestandspläne. 3.3.3.1 25.3 Nach Behebung der bei der Vorabnahme festgestellten Mängel und Restarbeiten hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch den AG zu beantragen. Die Übernahme erfolgt erst nach Fertigstellung der an den AN beauftragten Gesamtleistung (dh generelle Übernahme sämtlicher an den AN beauftragten Gewerke). 3.3.3.2 25.4 Vor der Übernahme und auch Vorabnahme der Leistungen können über Verlangen des AG "Leistungsfeststellungen" stattfinden. Diese Leistungsfest- stellungen bewirken weder eine Vorabnahme noch eine Übernahme. Anstatt Punkt 9.2.2. der ÖNORM A 2060: 25.5 Punkt 9.2.2. der ÖNORM A 2060 gilt nicht. Anstatt Punkt 9.2.4. der ÖNORM A 2060: 25.6 Wenn der AN zum festgesetzten Übernahmetermin ohne hinreichende Begründung und vorherige schriftliche Entschuldigung nicht erscheint, ist der AG berechtigt die Übernahme in Abwesenheit des AN vorzunehmen. In diesem Fall gelten die in einer Niederschrift des AG getroffenen Feststellungen, z.B. über Mängel, als vom AN anerkannt. Zu Punkt 9.4. der ÖNORM A 2060: 25.7 Der AG hat das Recht den Werklohn bis zur Höhe des sechsfachen der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzu- halten. Eine Ablöse durch ein unbares Sicherstellungsmittel ist nicht zulässig. Anstatt Punkt 9.7. der ÖNORM A 2060: 25.8 Es steht dem AG offen, bereits fertig gestellte Teile der beauftragten Leistung gesondert zu übernehmen. Für sämtliche gebäudetechnische Anlagen, sowie für betriebsorganisatorische und EDV-Systeme ist derartige Teilübernahmen gelten die technische Betriebsbereitschaft und somit die formelle Übernahme durch vorstehen- den AG dann erfolgt, wenn die Anlagen im Echtzeitbetrieb ab dem einvernehmlich protokollierten Beginn dieses Echtzeitbetriebes zumindest 6 Monate lang im Heizbetrieb und/oder zumindest 6 Monate lang im Kühlbetrieb einwandfrei funktionieren und dies vom AG schriftlich festgestellt wird. Die Dauer des erfolgreichen Echtzeitbetriebes wird auf die Dauer der Gewährleistung angerechnetBedingungen analog.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Leistungen