Common use of Übernahme Clause in Contracts

Übernahme. Die förmliche Übernahme der vereinbarten Leistung durch den Auftraggeber findet mit der Gesamtfertigstellung statt. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu beheben. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von versteckten Mängeln dar. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragen. Die förmliche Übernahme der Leistungen wird vereinbart. Es hat eine förmliche Übernahme der Werkleistung durch den AG oder dessen Vertreter zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hat. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützen.

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Übernahme. Die förmliche rechtlich wirksame Übernahme der vereinbarten Leistung Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung der gesamten Lieferung durch den Auftraggeber, auch wenn deren Eingang bereits bestätigt oder die Rechnung bezahlt wurde. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auftraggeber findet mit in Form mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, verpflichtet sich der Gesamtfertigstellung stattAuftragnehmer diese Kosten zu tragen. Mit der Übernahme (und Übergabe an den Nutzer) erfolgt auch der Gefahrenübergang der Leistung. Die bei der Abnahme festgestellten Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und sind müssen vom Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich festgelegten Frist vom Auftragnehmer zu behebenvon 30 Tagen gerügt werden. Die Abnahme stellt kein Anerkenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Freiheit des Werkes von Bei versteckten Mängeln darbeginnt diese Frist erst mit Entdeckung des Mangels. Erst nach vollständiger Behebung und Abnahme der im Protokoll festgehaltenen wesentlichen Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge, wenn die Mängel nicht offensichtlich sind. Alle gerügten Mängel hat der Auftragnehmer die Schlussrechnung unverzüglich so zu legen. Bis zur vollständigen Behebung sämtlicher Mängel und Schäden durch den AN steht beseitigen, dass dem AG ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht des zu zahlenden Werklohnes zu. Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen eine Teilabnahme (vorläufige Übernahme) beantragenAuftraggeber keine Kosten entstehen. Die förmliche Übernahme Kosten der Leistungen wird vereinbartMängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten, Drittauftragnehmer etc.) trägt der Auftragnehmer. Es hat Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen und die Lieferung/Leistung nicht vertragsgemäß durchführen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen. Wenn ein dringender Fall vorliegt, indem es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine förmliche Übernahme Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Werkleistung durch den AG Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen/beseitigen zu lassen oder dessen Vertreter Ersatz zu erfolgen, um die der AN umgehend nach Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzusuchen hatbeschaffen. Die bloße Nutzung stellt keine Übernahme dar. Der AG kann die Übernahme verweigern, solange die Leistungen des AN Mängel, auch bloß geringfügiger Art, aufweisen. Muss deshalb die Übernahme wiederholt werden, hat der AN die dadurch entstandenen Mehrkosten dem AG zu ersetzen. Der AN trägt bis zu dieser Übernahme die volle Gefahr für seine Leistungen, auch für gelagertes, aber auch bereits eingebautes, Material und hinsichtlich Beschädigung, Diebstahl und dergleichen. Dies selbst bei Zufall gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder einem unabwendbaren Ereignis. Der AN hat seine Leistungen entsprechend zu schützenSchadenersatz bleiben unberührt.

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