Übernahme. Die Übernahme gilt in folgenden Fällen als erfolgt: a) die Übernahme erfolgt grundsätzlich „förmlich“ mittels Übernahmeprotokoll. Dabei hat der AG die Leistung binnen 30 Tagen ab Aufforderung durch den AN zu übernehmen. b) die Übernahme gilt auch mit Ablauf der 30 Tagesfrist als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat. c) die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der AG die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der AG kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
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Übernahme. Die Übernahme gilt in folgenden Fällen als erfolgt:
: a) die Übernahme erfolgt grundsätzlich „förmlich“ mittels Übernahmeprotokoll. Dabei hat der AG die Leistung binnen 30 Tagen ab Aufforderung durch den AN zu übernehmen.
. b) die Übernahme gilt auch mit Ablauf der 30 Tagesfrist Tages- frist als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung Auffor- derung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat.
c) die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der AG die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der AG kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweistauf- weist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
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Samples: General Terms and Conditions
Übernahme. Die Übernahme gilt in folgenden Fällen als erfolgt:
a) die : 11.1.die Übernahme erfolgt grundsätzlich „förmlich“ mittels Übernahmeprotokoll. Dabei hat der AG die Leistung binnen 30 Tagen ab Aufforderung durch den AN zu übernehmen.
b) die . 11.2.die Übernahme gilt auch mit Ablauf der 30 Tagesfrist als erfolgt, wenn der AG ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die Leistung nicht förmlich übernommen hat.
c) die . 11.3.die Übernahme gilt jedenfalls als erfolgt, wenn der AG die Leistung benutzt bzw. in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der AG kann die Übernahme nur dann verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
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