Überschusslohn Musterklauseln

Überschusslohn. Als Überschusslohn gilt der das UVG-Maximum übersteigende Teil des Xxxxxx. Der maximal versicherbare Über- schusslohn pro Person und Jahr berechnet sich aus der Differenz zwischen CHF 300’000 und dem dem UVG-Maximum entsprechenden Lohn. Für versicherte Personen, die sich der UVG-Versicherung freiwillig angeschlossen haben, bildet der mit elipsLife im Voraus vereinbarte Lohn die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Versicherungsleistungen. Sofern ein fester Jahreslohn vereinbart wird, gilt dieser als versicherter Verdienst. Die Ermittlung des Überschusslohns erfolgt nach den Bestimmungen des UVG resp. UVersG. Übersteigt der Verdienst bestehend aus dem AHV-Bruttolohn und den orts- und branchenüblichen Familienzulagen den Höchstlohn gemäss UVG/UVersG, wird der übersteigende Anteil (über Höchstlohn gemäss UVG/UVersG) als Überschusslohn berücksich- tigt. Ungeachtet dieser Bestimmung gilt in jedem Fall der vertragliche Maximallohn gemäss Versicherungsvertrag.
Überschusslohn. Als Überschusslohn gilt der das UVG-Maximum übersteigende Teil des Xxxxxx. Der maximal versicherbare Über- schusslohn pro Person und Jahr berechnet sich aus der Differenz zwischen CHF 250’000 und dem UVG-Maximum entsprechenden Lohn. Für Versicherte, die sich der UVG-Versicherung freiwillig angeschlossen haben, bildet der mit elipsLife im Voraus vereinbarte Lohn die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Versicherungsleistungen. Sofern ein fester Jahreslohn vereinbart wird, gilt dieser als versicherter Verdienst.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen