Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Schulbetrieben Und Anderen Bildungseinrichtungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschädenwegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen - Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) , - Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultierenre- sultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen ge- haltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Dauercampingversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen gehalte- nen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen − Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) , − Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung Premium Plus, Privathaftpflichtversicherung Premium, Hundehalterhaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,.
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Reiseversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen • Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) , • Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahrläs- sig gehandelt hat.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung (Thv Hund 2020), Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht (Thv Hund 2020), Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen PHV, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen gehalte- nen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung Für Hunde / Reittiere, Privathaftpflichtversicherung, Bauherrenhaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) . Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung Übertra- gung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere Tie- re entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt ge- handelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Amts Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Gewässerschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer ei- ner Krankheit des Versicherungsnehmers resultierenresul- tieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen gehal- tenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Wassersportfahrzeug Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten veräußer- ten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Private Tierhalterhaftpflicht
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,;
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,re- sultieren.
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere Tie- re entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen - Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) . - Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ent- standen sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) SachschädenSchäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gehandelt hat.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,.
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Vereinshaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen • Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) , • Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahrläs- sig gehandelt hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung (Phv 2020), Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden. Das Gleiche gilt für Sachschä- den, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten veräu- ßerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder nicht vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten veräußer- ten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) . Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) . Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.ihm
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Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung Über- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers resultieren,
(2b) SachschädenSachschäden und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagd Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers resultieren,;
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörendengehö- renden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privathaftpflicht Versicherung Und Dienst Und Amtshaftpflicht Versicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer ei- ner Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,resul- tieren.
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) . Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,Krank-
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich vorsätz- lich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Widerrufsrecht
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer ei- ner Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,resultie- ren.
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen gehal- tenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) . Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder nicht vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung Über- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultierenvon Dir resul- tieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Dir gehörenden, von ihm Dir gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer Du beweist, dass er Du weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hathast.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung Superior
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer ei- ner Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,resul- tieren;
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen ge- haltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden entstan- den sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt ge- handelt hat.
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Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) wegen - Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) , - Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ent- standen sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten ver- äußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten ver- äußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig fahr- lässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,;
(2b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden entstan- den sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt gehan- delt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörendengehö- renden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit Krank- heit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
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