Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 2 contracts
Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung, Gewerbe Haftpflichtversicherung
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 1 contract
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer gehörendenIhnen ge- hörenden, von ihm Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht VersicherungsschutzVersicherungs- schutz, wenn der Versicherungsneh- mer beweistSie beweisen, dass er Sie weder vorsätzlich vorsätz- lich noch grob fahrlässig gehandelt hathaben.
Appears in 1 contract
Samples: Barmenia Haftpflichtversicherung Für Gewerbliche Bauherren
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht VersicherungsschutzVer- sicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer gehörendenVersicherungsnehmer gehö- renden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Appears in 1 contract
Übertragung von Krankheiten. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we- gen wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versi- cherungsnehmer Versicherungs- nehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten veräu- ßerten Tiere entstanden sind. Es besteht VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt gehan- delt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Widerrufsrecht