Überwachung. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmun- gen der Artikel 11 und 12. 2 Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu er- teilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind. 3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge- mäss. 4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver- waltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.16
Appears in 2 contracts
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen
Überwachung. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmun- gen der Artikel 11 und 12.
2 Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu er- teilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.
3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge- mäss.
4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver- waltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.16erstattet.15
Appears in 1 contract
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Überwachung. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung überwacht die Einhaltung der Bestimmun- gen der Artikel 11 und 12.
2 Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu er- teilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.
3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge- mäss.
4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver- waltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.16erstattet.19
Appears in 1 contract
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Überwachung. 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV überwacht die Einhaltung der Bestimmun- gen Bestimmungen der Artikel 11 und 12.
. 2 Sie ist befugt, Auskünfte zu verlangen, Belege einzufordern, Anweisungen zu er- teilen erteilen und Entscheide zu treffen, die hierzu erforderlich sind.
3 Für Einsprachen und Beschwerden gegen diese Entscheide gilt Artikel 5 sinnge- mässsinngemäss.
4 Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerver- waltung ESTV Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.16erstattet.24
Appears in 1 contract
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen