Produktsicherheit Musterklauseln

Produktsicherheit. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet nur Produkte zu zeigen, die den europäischen Anforde- rungen an die Bereitstellung auf dem Markt (wie z. B. spezifische EU-Richtlinien wie Maschinenrichtlinie, Spielzeugrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Medizinprodukterichtlinie, PSA-Richtlinie etc.) und der darauf beruhenden nationalen Gesetzgebung (wie z. B. dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) entsprechen. Abweichend hiervon dürfen auf Messen und Ausstellungen auch Produkte ausgestellt werden, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen noch nicht herge- stellt ist. Allerdings muss in diesem Fall mit einem am Produkt angebrachten Schild darauf hingewiesen werden, dass eine Bereitstellung auf dem Markt in der EU und im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) erst bei Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften möglich ist oder das Produkt nur für den Export in Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten vorgesehen ist. Der Aussteller ermächtigt die Messe München GmbH, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in seinem Namen öffentlich zu erklären, dass bei Exponaten, an denen die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlt, das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass diese Exponate noch nicht den formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und in den Ländern der EU und des EWR erst in den Verkehr gebracht und erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften hergestellt ist. Produkte dürfen (und müssen) nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie spezifischen EU-Richtlinien unterliegen, die eine solche CE-Kennzeichnung vorschreiben. Für diese Produkte muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein, technische Unterlagen für den Nachweis der Konformität erstellt, eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kenn- zeichnung angebracht sein. Betriebsanleitung, Sicherheitshinweise etc. sind in der Landessprache des Nutzers bereit zu halten bzw. anzubringen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Stand- personal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlich.
Produktsicherheit. (IATF 16949: Kapitel 4.4.1.2) Der LIEFERANT benennt einen Verantwortlichen (z. B. Produktsicherheitsbeauftragten) und stellt dessen Qualifikation durch entsprechende Schulungen sicher. Sollte die Verantwortlichkeit wechseln, ist der LIEFERANT verpflichtet, den AUFTRAGGEBER zu informieren und ihm den neuen Verantwortlichen mitzuteilen. Die Forderungen an die Produktsicherheit muss der LIEFERANT auch bei seinen Unterlieferanten sicherstellen.
Produktsicherheit. ● Zweistufige Prüfung (2FA): Bei jeder Verbindung mit einer neuen Hardware muss der Nutzer sein Passwort und einen einmalig vergebenen, an den Nutzer per SMS übermittelten Identifizierungscode eingeben. Vereinfachte Entsperrung per PIN-Code. ● Gesicherter Wiederherstellungsprozess: Überprüfungen der Kontoinformationen vor Zulassung der Wiederherstellung. ● Granulare Zugriffskontrolle: die Administratoren können jedem Nutzer innerhalb ihrer Organisation spezifische Rechte zuweisen. ● Rückverfolgbarkeit der Aktionen: Die Aktionen der verschiedenen Nutzer einer Organisation sind hinterlegt und protokolliert. ● Schutz vor Kontendiebstahl: unrechtmäßige Versuche eines Verbindungsaufbaus zu einem Konto werden erkannt und blockiert.
Produktsicherheit. ART. 102 (Ziele und Anwendungsbereich) 1. Mit diesem Titel soll sichergestellt werden, dass die auf den Markt oder in den Verkehr gebrach- ten Produkte sicher sind. 2. Dieser Titel findet auf alle in Artikel 103, Absatz 1, Buchstabe a) definierten Produkte Anwen- dung. Jede seiner Vorschriften gilt insoweit, als es im Rahmen des geltenden Rechts keine spezifi- schen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt. 3. Sind für Produkte in Gemeinschaftsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt dieser Titel nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforde- rungen fallen. 4. Auf die Produkte laut Absatz 3 sind Artikel 103, Absatz 1, Buchstaben b) und c), und die Artikel 104 und 105 nicht anzuwenden.
Produktsicherheit. 6.1. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass seine Produkte bzw. Dienstleistungen den gesetzlichen Anforderungen sowie den Anforderungen der einschlägigen Industrienormen und -standards entsprechen. Er steht ferner dafür ein, dass seine Produkte bzw. Dienstleistungen die spezifischen vertraglichen Anforderungen erfüllen. Der Kunde erwartet von seinen Vertragspartnern, hinter den von ihnen gelieferten Produkten bzw. Dienstleistungen zu stehen und die Konformität ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen regelmäßig oder auf Anforderung des Kunden nachzuweisen, z.B. im Rahmen von vom Kunden durchzuführender Audits oder durch Information des Kunden über das bei dem Vertragspartner bestehende Qualitätsmanagementsystem.
Produktsicherheit. (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Kap. 4.4.1.2) Gemäß gesetzlicher und branchenspezifischer Anforderungen (z.B. IATF 16949) hat der Lieferant dokumentierte Prozesse für das Management von produktsicherheitsrelevanten Prozessen, Produkten und Leistungen abzubilden. Gegebenenfalls muss auf Grund von darüber hinaus geltender Kundenanforderungen (CR) und kundenspezifische Anforderungen (CSR) z.B. VW, eine hierfür verantwortliche Person als Produktsicherheitsbeauftragter (PSCR) für jede Fertigungsstätte benannt und an den verantwortlichen BENTELER SQE (auch im Falle von Änderungen hierzu) kommuniziert werden. Abweichungen hierzu sind im Einzelfall schriftlich zu begründen.
Produktsicherheit. 7.1 Wir sind bemüht, hinsichtlich unserer Produkte eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kunde wird uns hierbei nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere wie nachstehend beschrieben, unterstützen. 7.2 Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung sowie der nachgelagerten Verwendung der Waren (insbesondere Lagerung/Transport, Weiterverarbeitung, Abgabe an Abnehmer) treffen den Kunden 7.3 Von uns erteilte Instruktionen betreffend die jeweilige Ware wird der Kunde ausnahmslos befolgen und ihm übermittelte Instruktionen, Anwendungs- oder Warnhinweise sowie Risikobeschreibungen unverzüglich an seine Abnehmer weiterleiten. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmern entsprechende Verpflichtungen zur Weiterleitung von entsprechenden Informationen aufzuerlegen. Erhält der Kunde – etwa im Rahmen von Beanstandungen seiner Abnehmer – Kenntnis von Produktrisiken, Nebenwirkungen oder sonstigen Sicherheitsproblemen, so wird er entsprechende Informationen unverzüglich an uns weiterleiten. 7.4 Der Kunde stellt eine sachgerechte Lagerung sowie einen sachgerechten Transport der Ware – insbesondere im Einklang mit unseren Instruktionen – sicher. Die Bedingungen für Lagerung und Transport wird der Kunde in aussagekräftiger Form dokumentieren und uns auf Verlangen Zugang zu entsprechenden Dokumenten gewähren.
Produktsicherheit. (IATF 16949: Kapitel 4.4.1.2) Der LIEFERANT benennt einen Produktsicherheitsbeauftragten (PSCR /PSB) und stellt dessen Qua- lifikation und Kompetenzen durch entsprechende Schulungen sicher. Sollte die Verantwortlichkeit wechseln, ist der LIEFERANT verpflichtet, die Huhn Gruppe darüber zu informieren und den neuen Verantwortlichen mitzuteilen. Die Forderungen an die Produktsicherheit muss der LIEFERANT auch an seine Unterlieferanten weitergeben und sicherstellen.
Produktsicherheit a) Der Lieferant sichert die Vertrags- und Gesetzmässigkeit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu. Insbesondere sichert er zu, dass die Lebensmittel den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und keine Mängel aufweisen. b) Bei allen Lieferungen ist vom Lieferanten zu beachten, dass die von ihm gelieferten Produkte den Anforderungen aller einschlägigen, insbesondere aller lebensmittelrechtlichen, Vorschriften der Schweiz, der EU, der deutschen Lebensmittelvorschriften, insbesondere des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Bestimmungsland der Waren, entsprechen. c) Der Lieferant hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und Kontrollen sicherzustellen, dass auch von ihm beauftragte Fracht- führer, Subunternehmer und sonstige vom Lieferanten beauftragte Fir- men diese Vorschriften und Gesetze beachten und einhalten. d) In unseren Spezifikationsvereinbarungen wird mit dem Lieferanten e) Der Lieferant hat sich über den Verwendungszweck seiner Pro- dukte, Dienst- und Werkleistungen zu informieren. f) Der Lieferant hat seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.
Produktsicherheit. Alle ausgestellten technischen Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte müssen die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und falls zutreffend, die Anforderungen der entsprechenden EU Verord- nungen, in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen ein gut sichtbares Schild tragen, das darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen des o. g. Gesetzes entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anfor- derungen hergestellt worden ist. Für technische Arbeitsmittel und Ver- braucherprodukte, die das CE-Zeichen führen, muss die entsprechende Konformitätserklärung des Herstellers am Stand vorliegen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Standpersonal zu treffen.