Produktsicherheit Musterklauseln

Produktsicherheit. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet nur Produkte zu zeigen, die den europäischen Anforde- rungen an die Bereitstellung auf dem Markt (wie z. B. spezifische EU-Richtlinien wie Maschinenrichtlinie, Spielzeugrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Medizinprodukterichtlinie, PSA-Richtlinie etc.) und der darauf beruhenden nationalen Gesetzgebung (wie z. B. dem Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) entsprechen. Abweichend hiervon dürfen auf Messen und Ausstellungen auch Produkte ausgestellt werden, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen noch nicht herge- stellt ist. Allerdings muss in diesem Fall mit einem am Produkt angebrachten Schild darauf hingewiesen werden, dass eine Bereitstellung auf dem Markt in der EU und im Europäischen Wirtschaftraum (EWR) erst bei Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften möglich ist oder das Produkt nur für den Export in Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten vorgesehen ist. Der Aussteller ermächtigt die Messe München GmbH, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in seinem Namen öffentlich zu erklären, dass bei Exponaten, an denen die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlt, das Konformitätsbewertungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, und dass diese Exponate noch nicht den formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprechen und in den Ländern der EU und des EWR erst in den Verkehr gebracht und erworben werden können, wenn die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften hergestellt ist. Produkte dürfen (und müssen) nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn sie spezifischen EU-Richtlinien unterliegen, die eine solche CE-Kennzeichnung vorschreiben. Für diese Produkte muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein, technische Unterlagen für den Nachweis der Konformität erstellt, eine EG-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kenn- zeichnung angebracht sein. Betriebsanleitung, Sicherheitshinweise etc. sind in der Landessprache des Nutzers bereit zu halten bzw. anzubringen. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen durch das Stand- personal zu treffen. Das Standpersonal ist auch für die Gewährleistung des Ausschlusses von unbefugten Schaltvorgängen verantwortlich.
Produktsicherheit. (IATF 16949: Kapitel 4.4.1.2) Der LIEFERANT benennt einen Verantwortlichen (z. B. Produktsicherheitsbeauftragten) und stellt dessen Qualifikation durch entsprechende Schulungen sicher. Sollte die Verantwortlichkeit wechseln, ist der LIEFERANT verpflichtet, den AUFTRAGGEBER zu informieren und ihm den neuen Verantwortlichen mitzuteilen. Die Forderungen an die Produktsicherheit muss der LIEFERANT auch bei seinen Unterlieferanten sicherstellen.
Produktsicherheit. ● Zweistufige Prüfung (2FA): Bei jeder Verbindung mit einer neuen Hardware muss der Nutzer sein Passwort und einen einmalig vergebenen, an den Nutzer per SMS übermittelten Identifizierungscode eingeben. Vereinfachte Entsperrung per PIN-Code. ● Gesicherter Wiederherstellungsprozess: Überprüfungen der Kontoinformationen vor Zulassung der Wiederherstellung. ● Granulare Zugriffskontrolle: die Administratoren können jedem Nutzer innerhalb ihrer Organisation spezifische Rechte zuweisen. ● Rückverfolgbarkeit der Aktionen: Die Aktionen der verschiedenen Nutzer einer Organisation sind hinterlegt und protokolliert.
Produktsicherheit. 12.2 Der KUNDE darf die von BREAS erworbenen Pro- dukte, insbesondere Medizinprodukte, und Teile derselben (einschließlich Ersatzteile und Zubehör / Zubehörkompo- nenten, weder in technischer noch in sonstiger Hinsicht verändern, es sei denn BREAS hat solchen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zuvor (a) ausdrücklich und schriftlich zugestimmt und (b) die Freigabe für das Inverkehrbringen solchermaßen modifizierter (Medizin-) Produkte schriftlich erklärt. Dem KUNDEN ist es ferner nicht erlaubt, an (Medizin-) Produkten (einschließlich Ersatzteile, Zubehör und Zubehörkomponenten) und/oder an deren Primär- oder Sekundär-Verpackung vorhandene Warnungen über Gefahren bei deren unsachgemäßen Gebrauch zu verändern oder zu entfernen.
Produktsicherheit. 22.2.1 Wir weisen unsere Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass auf unsere Produkte in den Anwendungsbereich des Produkt- sicherheitsgesetzes (ProdSG) fallen. Bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt hat der Hersteller die Anforderungen dieses Gesetzes zu erfüllen.
Produktsicherheit a) Der Lieferant sichert die Vertrags- und Gesetzmässigkeit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu. Insbesondere sichert er zu, dass die Lebensmittel den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und keine Mängel aufweisen.
Produktsicherheit. (IATF 16949: Kapitel 4.4.1.2) Der LIEFERANT benennt einen Produktsicherheitsbeauftragten (PSCR /PSB) und stellt dessen Qua- lifikation und Kompetenzen durch entsprechende Schulungen sicher. Sollte die Verantwortlichkeit wechseln, ist der LIEFERANT verpflichtet, die Huhn Gruppe darüber zu informieren und den neuen Verantwortlichen mitzuteilen. Die Forderungen an die Produktsicherheit muss der LIEFERANT auch an seine Unterlieferanten weitergeben und sicherstellen.
Produktsicherheit. ART. 102 (Ziele und Anwendungsbereich)
Produktsicherheit. 7.1 Wir sind bemüht, hinsichtlich unserer Produkte eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Kunde wird uns hierbei nach bestem Wissen und Gewissen, insbesondere wie nachstehend beschrieben, unterstützen.
Produktsicherheit. Wir bekennen uns zu den Zielen des freien Warenverkehrs sowie zu einem hohen Sicherheitsniveau bei technischen und chemischen Produkten zum Schutz der Verbraucher und Arbeitnehmer sowie der Umwelt. Wir sehen es als vorrangige Auf- gabe an, eine effiziente Marktüberwachung sicher zu stellen. Dadurch erfolgt auch ein Schutz unserer heimischen qualitätsorientierten Wirtschaft. Wir setzen dabei auf eine Stärkung der Eigenverantwortung von Unternehmen und Verbrauchern.