Überzeitarbeit Musterklauseln

Überzeitarbeit. Überzeitarbeit ist die auf Anordnung über 2.036 Stunden, bei höherer individuell verein- barter oder durch Betriebsvereinbarung festgelegter Jahresarbeitszeit, die darüber hin- aus geleistete Arbeitszeit, jeweils abzüglich des Vortrages nach § 70 Abs. 6, mindestens jedoch über 1.827 Stunden.
Überzeitarbeit. 1Die Überzeitarbeit muss von der zuständigen Stelle angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Als Überzeit gilt die Arbeitszeit über 50 Stunden pro Woche (in der Administration: über 45 Stunden pro Woche). 2Für Teilzeitmitarbeitende kann die Barvergütung vereinbart werden. Ein all- fälliger Anspruch auf den Zuschlag von 25 % erfolgt nur für Überzeitleistun- gen von über 50 Stunden (in der Administration: von über 45 Stunden) pro Woche. Wenn die Arbeitszeit regelmässig während längerer Zeit über dem vereinbarten Beschäftigungsgrad liegt und in unmittelbarer Zukunft keine Senkung absehbar ist, kann die/der Mitarbeitende eine entsprechende Erhö- hung verlangen.
Überzeitarbeit. 1. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden (ArG. Art. 12, ArGV1 25). - wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges; - für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten; - zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können. Die Überzeitarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden im Tag nicht überschreiten und ist nur an Werktagen oder in Notfällen zulässig. Sie darf im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 140 Stunden betragen. (Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmenden muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stun- den liegen.) Der Arbeitgeber darf bis 140 Überzeitstunden im Kalenderjahr ohne behördliche Bewilligung anordnen. ArGV 1, 25 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von 25 Prozent auszurichten. Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeit- nehmenden innert eines Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
Überzeitarbeit. Mit Wirkung vom 01.07.1998 durch TV Nr. 37b vom 02.04.1998 außer Kraft gesetzt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten. **) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 bis zum 31.12.2015 außer Kraft gesetzt. ***) Regelungen zum Überstundenzuschlag § 14 ETV-DP AG Absatz 4 und Absatz 5 für die Zeit vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2015 außer Kraft gesetzt.
Überzeitarbeit. Überzeitarbeit ist die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder nach Vereinbarung, über das Volumen der tariflichen Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird.
Überzeitarbeit a) Es gelten im Minimum die Bestimmungen des AZG. b) Als Überzeitarbeit gilt Arbeit, die über die tägliche Soll-Arbeitszeit bzw. die im Dienstplan vor- geschriebene Arbeitszeit hinausgeht und angeordnet worden ist oder betriebliche Gründe hat. c) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, Überzeit zu leisten, sofern das für die gute Erfüllung der Aufgaben der Verkehrsbetriebe erforderlich und für sie zumutbar ist. d) Überzeiten bis zu zehn Minuten bleiben unberücksichtigt. Soweit Mitarbeitende nicht in der Administration tätig sind, gelten die entsprechenden Regelungen nach AZG und AZGV. e) Abgeltung von Überzeitarbeit: Überzeit soll in der Regel mit entsprechender Freizeit kompen- siert werden. Der Ausgleich soll grundsätzlich innert zwölf Monaten erfolgen. Für Mitarbeitende, die nicht in der Verwaltung tätig sind, gelten die Bestimmungen des AZG und der AZGV. Ist der Ausgleich nicht möglich, so ist Barvergütung zu leisten. Die Barvergütung ist aufgrund des Grund- xxxxxx mit einem Zuschlag von 25 % zu berechnen. Im Kalenderjahr dürfen höchstens 150 Stun- den Überzeitarbeit durch Geldleistungen abgegolten werden.
Überzeitarbeit. GAV, Ziff. 69 (mit Änderungen per 01.01.2020)

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  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.