Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Musterklauseln
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromNZV, MsbG, höchstrichterli- che Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch un- vorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmen- bedingungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die Stadtwerke nicht veranlasst haben und auf die sie auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die Stadtwerke verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmun- gen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 9.1 Die Regelungen des Energielieferungsvertrages und dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten (z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, GasGVV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Energielieferungsvertrag und diese AGB – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich machen.
9.2 Die Anpassung des Energielieferungsvertrages und dieser AGB wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, kann er der Änderung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen oder das ihm zustehende Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des mitgeteilten Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Hierauf, und insbesondere die Bedeutung seines Schweigens, wird der Kunde von dem Lieferanten gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 15.1 Die Regelungen des Energieliefervertrages einschließlich dieser Bedingungen beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, StromGVV, GasGVV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte. Sollten sich die in Satz 1 genannten Rahmenbedingungen ändern und der Energieliefervertrag hierdurch lückenhaft oder seine Fortsetzung für die BEW unzumutbar werden, ist die BEW berechtigt, die Ziffern 1, 2 bis 8 und 10 bis 13 an derartige Änderungen anzupassen.
15.2 Die BEW wird dem Kunden eine Anpassung nach Ziffer 15.1 mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ändert die BEW den Energieliefervertrag oder diese Bedingungen, ist der Kunde berechtigt, den Energieliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Macht der Kunde von seinem Recht zur Kündigung des Energieliefervertrages keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von der BEW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen traglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. 6.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchst- richterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss
6.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vor- stehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die An- passung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwer- den in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Vertrags- anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. Die Regelungen dieses Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 00000 000-0 oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxx.xx. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagen- tur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter Tel.-Nr. 09841/404-0 oder im Internet unter xxx.xx-xx.xx.
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation), sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Verbrauchsdaten, Angaben zum Belieferungszeitraum, Abrechnungsdaten (z. B. Bankver- bindungsdaten), Daten zum Zahlungsverhalten.
6.1. Der Preis setzt sich aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeits- 7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen 12.4. Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden zu den folgen- preis zusammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, den Zwecken und auf folgenden Rechtsgrundlagen: Stand: Mai 2018 sowie die Konzessionsabgaben. XxxxxXXX, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der a. Erfüllung (inklusive Abrechnung) des Energieliefervertrages und Durchführung vorver-
6.2. Der Preis nach Ziffer 6.1 enthält das vom Lieferanten an den zuständigen Netzbetrei- Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss traglicher Maßnahmen auf Anfrage des Kunden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) ber abzuführenden Entgelt für die Netznutzung. Der Netzbetreiber ermittelt dieses Entgelt durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun- DS-GVO sowie der §§ 49 ff. MsbG. zum 01.01. eines Kalenderjahres auf Grundlage der von der zuständigen Regulierungsbe- gen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa b. Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. wegen handels- oder steuerrechtlicher Vor- hörde nach Maßgabe des § 21a EnWG i. V. m. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und gaben) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und sonstigen Bestimmungen des EnWG dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch c. Direktwerbung und Marktforschung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. festgelegten und jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres gemäß § 4 ARegV angepass- keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Verarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit ten Erlösobergrenze.. Der Lieferant berechnet die vom Kunden zu zahlenden Ent...