Überführungskosten Musterklauseln

Überführungskosten. Wir organisieren die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und übernehmen die Kosten hierfür.
Überführungskosten. Abweichend zu A.2.6.8 ersetzen wir bei Abrechnung eines Schadens nach A.2.6.2.1 auch die Überführungskosten bzw. die Kosten der Selbstabholung ab Herstellerwerk bis zu einer Höhe von 500 Euro. Voraussetzungen sind, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als 24 Mona- te ist und das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.
Überführungskosten. Die Erstattungshöchstgrenzen für Überführung an den ständigen Wohnsitz im Falle des Able- bens der versicherten Person während des Aus- landsaufenthaltes erhöhen sich inklusive der Leistung des Grundtarifs auf bis zu 10.000 Euro bei Tod im europäischen Ausland bzw. bis zu 15.000 Euro bei Tod im außereuropäischen Aus- land.
Überführungskosten. Überführungskosten der sterblichen Überreste der versicherten Person.
Überführungskosten. A.2.6.6 Im Rahmen der Neupreisentschädigung für Ihren PKW übernehmen wir die Überführungskosten für das anschlie­ ßend bei uns versicherte Neufahrzeug bis 500 Euro. Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert? A.2.6.7 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kos­ ten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaf­ fungswert übersteigen. A.2.6.8 Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie am Schadenstag für den Kauf eines gleichwertigen gebrauch­ ten Fahrzeugs bezahlen müssen. A.2.6.9 Der Restwert ist der erzielbare Verkaufspreis des Fahr­ zeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Überführungskosten. Die HanseMerkur organisiert die Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und übernimmt die Kosten hierfür.
Überführungskosten. Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den bisherigen schweizerischen, bzw. liechtensteinischen Wohnort (inklusive Kosten für allfällige amtliche Grenzformalitäten). Die Vergütung erhält, wer sich über die Tragung dieser Kosten ausweist.
Überführungskosten. A.2.5.1.5 Abweichend von Satz 1 ersetzen wir bei Totalschaden oder Totalentwendung die nachgewiesenen Überführungs- und Zulassungskosten für Ihr fabrikneues Ersatzfahrzeug bis zu einer Höhe von 1.000 EUR.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.