Übertragung von Aufgaben. Folgende Aufgaben wurden von der Verwaltungsgesellschaft delegiert:
Übertragung von Aufgaben. Zum Zweck einer effizienten Geschäftssteuerung kann die Verwaltungsgesellschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des UCITSG und der UCITSV dritte mit einem Teil seiner Aufgaben beauftragen. Die Einzelheiten einer solchen Beauftragung werden jeweils in einem Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Beauftragten geregelt. Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Auswahl des (der) Beauftragten sorgfältig und gewissenhaft erfolgt, und die Bestellung des Beauftragten ist durch die unabhängig handelnde Verwaltungsgesellschaft vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Aufgabenerfüllung der Dienstleister und die finanzielle Situation der Gegenparteien zu Geschäften. Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Arbeitsergebnisse aller von ihr eingesetzten Dienstleister.
Übertragung von Aufgaben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ver- wahrstellenvertrags überträgt die Verwahrstelle die Verwahrung der verwahrten Vermögenswerte des Fonds an einen oder mehrere von der Verwahrstelle er- nannte(n) Drittverwahrer. Die Verwahrstelle wird bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung der beauf- tragten Drittverwahrer mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorge- hen, um sicherzustellen, dass jeder beauftragte Drittverwahrer die Anforderungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds in ihrer Verwahrung an beauftragte Drittverwahrer übertragen hat. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder einen ent- sprechenden Betrag erstatten, außer wenn der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konse- quenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, welche auf eigene Rechnung und für Rechnung des Fonds handelt, sicherstellen, dass, wenn das Gesetz eines Drittlandes verlangt, dass bestimmte Finanzinstrumente des Fonds von einer ortsansässigen Einrich- tung verwahrt werden müssen und in diesem Drittland keine ortsansässige Einrich- tung einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung (einschließlich Mindestka- pitalanforderungen) und einer Aufsicht unterliegt und (i) die Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle anweist, die Verwahrung dieser Finan- zinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen, (ii) die An- leger des Fonds, vor Tätigung ihrer Anlage, ordnungsgemäß über die Notwendig- keit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet werden. Es obliegt der Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft die unter (ii) genannte Bedingung zu erfüllen, wobei die Verwahrstelle das Recht hat, betroffene Finan- zinstrumente nicht in Verwahrung zu nehmen bis zum ordentlichen Erhalt sowohl der unter (i) angegebenen Anweisung als auch der schriftlichen Bestätigung von Seiten der Verwaltungsgesellschaft dass...
Übertragung von Aufgaben. (1) Beide Vertragsparteien können eine andere Behörde, Agentur, Institution oder einen anderen privaten oder öffentlichen Rechtsträger als die in Artikel 1 Buchstaben l, m, n und r bestimmten mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Abkommen beauftragen.
(2) Bestimmt eine Vertragspartei nach Absatz 1 eine andere Behörde, Agentur, Institution oder einen anderen privaten oder öffentlichen Rechtsträger, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei unverzüglich über diesen Umstand und stellt ihr alle notwendigen Informationen zur Verfügung.
Übertragung von Aufgaben. (Art. 14 Abs. 1 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Vermögensverwalter oder Trustees einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selb- ständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 19 FINIG ganz oder teilweise wahr- zunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände än- dern.
2 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass der Vermögensverwalter oder der Trus- tee, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Übertragung von Aufgaben. (Art. 14 Abs. 1 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Wertpapierhäuser einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbständig und dau- ernd eine Aufgabe nach Artikel 41 und 44 FINIG ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
2 Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Wertpapierhaus, seine interne Revi- sion, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prü- fen können.
Übertragung von Aufgaben. (Art. 14 Abs. 1 FINIG) 1 Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die im Bereich der zentralen Aufgaben nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen. Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden. Diese gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:
a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt, oder
b. nicht oder nur eingeschränkt über die notwendigen Weisungs- und Kontroll- rechte gegenüber dem Dritten verfügt.
Übertragung von Aufgaben. (Art. 14 Abs. 1 und 35 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 und 35 FINIG liegt vor, wenn Fondsleitungen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
2 Die Fondsleitung beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Aus- führung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.
3 Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und In- formationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf sie Anlage- entscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlage- entscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Übertragung von Aufgaben. (Art. 27 FINIG)
1 Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Verwalter von Kollektivvermögen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selb- ständig und dauernd eine Aufgabe nach Artikel 26 FINIG ganz oder teilweise wahr- zunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände än- dern.
2 Anlageentscheide dürfen nur an Verwalter von Kollektivvermögen delegiert wer- den, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen.
Übertragung von Aufgaben. (Art. 36 Abs. 3 und 51 Abs. 5 KAG) Die Artikel 32 und 35 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201864 sind sinnge- mäss auf die Übertragung der Aufgaben anwendbar.