Übertragung von Nutzungsrechten. (1) An den Texten/Fotos/Infografiken/animierten Grafiken/Videos/Werken (im Fol- genden: Werken), die aus der Tätigkeit des Mitarbeiters für die AFP entstanden sind und entstehen, räumt der Mitarbeiter der AFP ein ausschließliches und unbeschränk- tes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein, seien sie bekannt oder noch unbe- kannt, rückwirkend zum Beginn der Anstellung, jetzt und zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentli- chen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verwerten. AFP ist ferner ohne geson- derte Zustimmung des Mitarbeiters für jeden Einzelfall befugt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräu- men.
(2) Zudem räumt der Mitarbeiter der AFP das Recht zur Verfolgung von nicht- lizenzierten Nutzungen ein. Hieraus resultierende bereits bestehende und künftige Ansprüche gegen Dritte tritt der Mitarbeiter an AFP ab.
(3) Alle Ansprüche des Mitarbeiters für die Einräumung der Rechte nach den Ziffern 1 und 2 dieses Paragraphen an AFP sind durch die vereinbarte Vergütung nach Pa- ragraph 3 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags bzw. Paragraph 3 des Anstellungsvertrags abgegolten. Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziffer 1 dieses Paragraphen sowie des Rechts auf Verfolgung von nicht-lizenzierten Nutzungen nach Ziffer 2 die- ses Paragraphen behalten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gül- tigkeit, ohne dass ein weiterer Vergütungsanspruch entsteht.
Übertragung von Nutzungsrechten. Ausser mit ausdrücklichem Einverständnis von HP darf der Kunde Software weder unterlizenzieren, noch auf Dritte übertragen, verleihen oder vermieten. HP-Software kann jedoch grundsätzlich nach schriftlicher Genehmigung durch HP auf Dritte übertragen werden, wenn die jeweils geltenden Lizenz- und Übertragungsgebühren gezahlt worden sind. Bei einer Übertragung enden die Nutzungsrechte des Kunden und der Kunde muss alle Kopien der Software an den Dritten weitergeben. Dieser Dritte muss der Geltung der Software-Lizenzbestimmungen schriftlich zustimmen. Firmware darf nur gemeinsam mit der Hardware übertragen werden.
Übertragung von Nutzungsrechten. Erbringt der Auftragnehmer urheberrechtlich geschützte Leistungen, so überträgt er dem Auftraggeber zeitlich und räumlich uneingeschränkt das vollumfängliche und ausschließliche Recht zur Ausübung und Verwertung etwaiger Urheber- und sonstiger Rechte (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung usw.) an seiner Leistung, insbesondere die Nutzungsrechte für die Nutzung im Zusammenhang von Beratungsleistungen, Leistungen der Öffentlichkeitsarbeit, Marketing-Aktivitäten, Kommunikationsleistungen jeder Art, Nutzungen im Internet und im Rahmen von Social Media. Dies beinhaltet räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt das Recht des Auftraggebers jederzeit und nach freiem Belieben die Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise abzuändern oder auch unverändert zu übernehmen, selbst wenn durch eine Änderung der Gesamteindruck und das Gesamterscheinungsbild des Werkes erheblich verändert werden. Weiterhin ist mit inkludiert, dass der Auftraggeber die Leistungen für eigenwerbliche Zwecke und die Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Nicht verbunden mit dieser Nutzungsrechts-Einräumung sind weitergehende Nutzungen wie Anwendungen außerhalb des Geschäftsbereiches von J+K, es sei denn es ist ausdrücklich vereinbart.
Übertragung von Nutzungsrechten. (1) Sie räumen dem MBE mit Einstellung eines Kalendereintrags das Recht ein, den Kalendereintrag dauerhaft auf seiner Kalenderwebsite vorzuhalten. Eine Pflicht des MBE zur Veröffentlichung von Kalendereinträgen besteht nicht. Zudem hat der MBE das uneingeschränkte Recht, Ihre Kalendereinträge jederzeit zu löschen, technisch zu bearbeiten, zu verschieben oder zu schließen.
(2) Die zuvor genannten Nutzungsrechte bleiben auch im Falle einer Kündigung des Kalender-Accounts bestehen.
Übertragung von Nutzungsrechten. Außer mit Zustimmung von HPE darf der Kunde Software weder unterlizenzieren, noch auf Dritte übertragen, verleihen oder vermieten. HPE Software kann jedoch grundsätzlich nach schriftlicher Genehmigung durch HPE auf Dritte übertragen werden, wenn die jeweils geltenden Lizenz- und Übertragungsgebühren gezahlt worden sind. Bei einer Übertragung enden die Nutzungsrechte des Kunden und der Kunde muss alle Kopien der Software an den Dritten weitergeben. Dieser Dritte muss der Geltung der Software-Lizenzbestimmungen schriftlich zustimmen. Firmware darf nur gemeinsam mit der Hardware übertragen werden.
Übertragung von Nutzungsrechten. Die Agentur räumt der Kundin an den Arbeitsergebnissen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Verwertung, Bearbeitung und Änderung ein.
Übertragung von Nutzungsrechten. Die Urheber räumen dem Produzenten das Recht ein, das Werk „Unvermittelbar“ an folgender Adresse in Deutschland aufzuführen: An der genannten Adresse darf das Stück über einen Zeitraum von fünf Jahre (gerechnet ab Vertragsschluss) drei (3) Mal aufgeführt werden. Aufführungen an anderen Orten oder häufigere Aufführungen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die Aufführungen dürfen keine professionellen Schauspieler, sondern ausschließlich Laienschauspieler und/oder Xxxxxxx (auch von Musik-/Tanzschulen) eingesetzt werden.
Übertragung von Nutzungsrechten. 1. Soweit nicht anders vereinbart überträgt der Fotograf den Auftraggebern ein einfaches Nutzungsrecht an den Bilddaten. Die Nutzung ist zeitlich und räumlich nicht beschränkt. Die Nutzung der Bilddaten für pornografische oder rechts-/linksradikale Inhalte ist nicht gestattet.
a. Für gewerbliche Aufträge gilt: Die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für Dritte durch den Erwerber erfolgt nicht. Die Weitergabe an Pressevertreter für eine redaktionelle Verwendung ist mit Angabe des Urhebers zulässig. Eine Bearbeitung der Bilddaten ist gestattet.
b. Für private Aufträge gilt: Die Auftraggeber werden berechtigt, die Bilddaten uneingeschränkt für private Zwecke zu nutzen. Die kommerzielle Nutzung ist sowohl für die Auftraggeber als auch für eventuelle Dritte ausgeschlossen. Die Weiterveräußerung und die Veränderung/Nachbearbeitung (z.B. durch Foto- Composing, Montage oder elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der Bilddaten ist nicht gestattet. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist erlaubt.
2. Bei jeglicher unberechtigten (insbesondere bei ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten und über die den Auftraggebern eingeräumten Rechte hinausgehenden) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe der Bilddaten zu kommerziellen Zwecken ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche durch den Fotografen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Durch die in Ziffer 2 (Übertragung von Nutzungsrechten) vorgesehenen Strafzahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.
4. Die gemäß dieser Ziffer III. zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars über.
5. Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Bilddaten, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadenersatz.
6. Der Auftraggeber erhält zur Nutzung ausschließlich optimierte Bilddaten hochauflösend im Format JPG. Die Bildoptimierung umfasst keine aufwändige Retusche (z.B. Verschlankung, starke Hautbearbeitung) und Bildmontagen. Eine Mindestmenge an Bilddaten wird ausdrücklich nicht vereinbart. Die Vorauswahl der Bilddaten trifft der Fotograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist, soweit nicht...
Übertragung von Nutzungsrechten. Außer mit ausdrücklichem Einverständnis von Entco darf der Kunde Software weder unterlizenzieren, noch auf Dritte übertragen, verleihen oder vermieten. Entco Software kann jedoch grundsätzlich nach schriftlicher Genehmigung durch Entco auf Dritte übertragen werden, wenn die jeweils geltenden Lizenz- und Übertragungsgebühren gezahlt worden sind. Bei einer Übertragung enden die Nutzungsrechte des Kunden und der Kunde muss alle Kopien der Software an den Dritten weitergeben. Dieser Dritte muss der Geltung der Software-Lizenzbestimmungen schriftlich zustimmen. Firmware darf nur gemeinsam mit der Hardware übertragen werden.
Übertragung von Nutzungsrechten. 11.1 Der Verkäufer räumt dem Betreiber die notwendigen Rechte an Informationen ein, die im Rahmen der Produktbeschreibungen und -bebilderung auf dem Online-Marketplace durch den Betreiber Dritten zugänglich gemacht werden.
11.2 Ausschließlich für die Nutzung auf dem Online-Marketplace gewährt der Verkäufer dem Betreiber und allen weiteren Verkäufern des Online-Marketplace ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung, Bearbeitung (Anpassung, Änderung, Neuformatierung), Erstellung und Nutzung durch Bearbeitung und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung für vom Verkäufer gemäß Anlage 8.2 zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen, wobei der Betreiber und jeder Weitere Verkäufer berechtigt ist, dieses Nutzungsrecht bzw. diese Lizenz an jeweils nach §§ 15 ff. AktG (analog) verbundene Unternehmen unterzulizensieren. Ungeachtet des Vorstehenden sind die Weiteren Verkäufer nicht daran gehindert, vom Verkäufer gemäß Anlage 8.2 zur Verfügung gestellte Produktbeschreibungen ohne Zustimmung des Verkäufers in dem Umfang zu nutzen, in dem eine derartige Nutzung ohne eine Lizenz in gesetzlich zulässiger Weise möglich ist (z.B. bestimmte Verwendungen gemäß dem Urheberrecht, Bezug nehmende Verwendung gemäß dem Markenrecht oder unter einer gültigen Lizenz von einer dritten Partei). Darüber hinaus wirkt sich dieser Vertrag nicht auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums des Verkäufers aus.