Überzahlungen Musterklauseln

Überzahlungen. 12.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereiche- rung (§§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Überzahlungen. (§ 16 VOB/B)
Überzahlungen. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Überzahlungen. (§ 17 VOL/B)
Überzahlungen. 10.6.1 Überzahlungen kann der AG innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Überzahlung zurückfordern.
Überzahlungen. 26.1. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht den auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Überzahlungen. Stellt der Auftraggeber bei der Prüfung der Schlussrechnung oder sonstigen Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem Auftrag- nehmer eine Überzahlung geleistet hat, ist dieser verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag binnen 10 Arbeitstagen nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung dem Auftraggeber zurück zu erstat- ten. Bei solchen Rückforderungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Überzahlungen. (§ 17) 15 frei
Überzahlungen. 17.6.1 Werden nach Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Beträge an den Auftraggeber zurückzuerstatten. Fehler in diesem Sinne sind insbesondere Rechenfehler, d.h., Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln der Rechnungsart, einschließlich Komma-Fehler und Übertragungsfehler.
Überzahlungen. Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die Leistungsbeschreibung (mit den in Ziffer 1.2. angeführten Rechtsgrundlagen der Klärschlammentsorgung), das Verwertungskonzept, das Preisblatt, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen nach der VOL/B, die Besonderen Vertragsbedingungen, die Ergänzenden Vertragsbedingungen zu §§ 12, 15 ThürVgG i. V. m. § 4 Abs. 4 VOL/B – Nachunternehmereinsatz, § 17 ThürVgG - Kontrollen und § 18 ThürVgG – Sanktionen, die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag werden ebenso Bestandteile des Vertrages wie die in diesen Bestandteilen jeweils in Bezug genommenen Rechtnormen, technischen Regelwerke und sonstigen Bestimmungen.