Bietergemeinschaften. 7.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben
7.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
Bietergemeinschaften. (1) Die Teilnahme am Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft ist zulässig. Der Koordinierungsaufwand darf allerdings nicht beim Auftraggeber liegen. Ist eine Teilnahme als Bietergemeinschaft beabsichtigt, so hat die Bietergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der das Angebotsschreiben (Anlage 1) unterschreibt und im weiteren Verfahren Ansprechpartner der Bietergemeinschaft für den Auftraggeber ist.
(2) Die Zuverlässigkeit muss für jedes Unternehmen, das Mitglied einer Bietergemeinschaft ist, individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an.
Bietergemeinschaften. Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind, ein für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und die gesamtschuldnerische Haftung erklärt wird. Diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. In der Erklärung sind auch nachvollziehbare Aussagen über die geplante Aufgabenverteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Die Mindestvoraussetzungen des Kap. 4.2.3 gelten entsprechend auch für Bietergemeinschaften. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die oben genannten. Nachweise für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Die Bildung oder Änderung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ist unzulässig.
Bietergemeinschaften. Wird das Angebot von einer Bietergemeinschaft mehrerer Firmen abgegeben und wird dieser der Auftrag erteilt, so ist jede Änderung dieser Bietergemeinschaft an die Zustimmung des Auftraggebers gebunden. Löst sich diese Bietergemeinschaft aus Gründen auf, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber die noch zu erbringenden Leistungen von jedem Einzelmitglied der ehemaligen Bietergemeinschaft verlangen. Unbeschadet der Forderung, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft federführend und ver- handlungsbevollmächtigt anzugeben ist, haftet jedes Mitglied dem Auftraggeber gegenüber als Gesamtschuldner.
Bietergemeinschaften. 6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
6.2 Sofern nicht im offenen Verfahren bzw. in öffentlicher Ausschreibung ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufge- forderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
Bietergemeinschaften. An dem Vergabeverfahren können auch Bietergemeinschaften teilnehmen, sofern diese die in Anlage 6 aufgeführten Erklärungen abgeben, gesamtschuldnerisch haften und ei- nen bevollmächtigten Vertreter benennen.
Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt; soweit in diesen Bewerbungsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen vom „Bieter“ gesprochen wird, sind damit auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft). Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben: - Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig; - Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen; - Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen; - Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben. Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben: - Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform in Ziffer B.1 auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein. - Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisch...
Bietergemeinschaften. In Angeboten von Bietergemeinschaften sind sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen. Ein Angebot einer Bietergemeinschaft findet nur Berücksichtigung, wenn • im Angebot ein Mitglied der Bietergemeinschaft als bevollmächtigter Vertreter für die Durchführung des Vertrages benannt ist und • sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Diese Punkte sind durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft eigenhändig unterschriebene gesonderte Erklärung zu bestätigen. Eine entsprechend vorgefertigte Vollmacht für Bietergemeinschaften können Sie gerne bei der Kontaktstelle auf Anfrage erhalten. Einer notariellen Beglaubigung dieser Erklärung bedarf es nicht. Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder umgebildet werden. Jede beabsichtigte oder vorgenommene Veränderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt, Austritt oder Austausch von Mitgliedern) während der laufenden Angebotsbearbeitungsphase bis zur Erteilung des Zuschlags muss der Kontaktstelle gegenüber unverzüglich schriftlich angezeigt und begründet werden. Die Um- oder Neubildung einer Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sein und führt dann zur Nichtberücksichtigung der Gemeinschaft bzw. ihres Angebots. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die geforderten Unterlagen zur persönlichen Lage sind zwingend von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft nachzuweisen, die technische Leistungsfähigkeit muss dagegen nur von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft erbracht werden, die die Leistung oder den jeweiligen Teil der Leistung erbringen sollen. Sofern nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft eigenhändig geleistet werden. Zur Vereinfachung kann der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter durch die Erklärung der Bietergemeinschaft zusätzlich ermächtigt werden, die im Rahmen der Angebotserstellung zu leistenden Unterschriften für die gemeinschaftlich bietenden Unternehmen zu leisten. Diese Ermächtigung ist ausdrücklich in der o. g. Erklärung zu erteilen.
Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften mit einer gesamtschuldnerischen Haftung sind zugelassen. Damit soll kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Bei Angebotsabgabe hat die Bietergemeinschaft eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Eignungsprüfung gemäß Nummer 3, dortige Nummer 1.2) abzugeben, • in der die Bildung einer Bietergemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird (soweit diese noch nicht besteht), • in der alle Mitglieder aufgeführt sind, • in der eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter bzw. bevollmächtigte Vertreterin be- nannt wird, der bzw. die • die Bietergemeinschaft gegenüber der Vergabestelle rechtsverbindlich vertritt, • berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zu handeln, • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Eine besondere Rechtsform der Bietergemeinschaft wird nicht verlangt. Die Abgabe eines Einzelangebotes als Einzelanbieter zusätzlich zur Abgabe eines Angebotes als Mit- glied einer Bietergemeinschaft ist unzulässig. Es wird eine wettbewerbsbeschränkende Abrede unter- stellt und kann gem. §124 Abs.1 Nr.4 GWB zum Ausschluss beider Angebote führen, da der Geheim- wettbewerb nicht gewährleistet ist.
Bietergemeinschaften. 2.4.1. Bietergemeinschaften (BIEGE) sind zulässig. Durch Abgabe ihres Angebotes verpflichtet sich die BIEGE im Auftragsfall eine solidarisch haftende Arbeitsgemeinschaft (ARGE) iSd BVergG (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu bilden. Bereits bestehende ARGE haben dem Angebot eine Kopie des ARGE-Vertrages anzuschließen.
2.4.2. Die ausgeschriebene Leistung stellt eine Gesamtleistung dar, die Befugnisse in unterschiedlichen Fachrichtungen erfordern kann. Jedes Mitglied der BIEGE oder ARGE hat die Befugnis für den ihm konkreten zufallenden Leistungsteil nachzuweisen. Die BIEGE oder ARGE muss daher insgesamt zur Leistungserbringung befugt sein und über die erforderliche technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügen.
2.4.3. Es sind alle Mitglieder der beauftragten ARGE zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und zur Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag solidarisch verpflichtet. Die ARGE hat dem AG einen zustellbevollmächtigten Federführer namhaft zu machen, der in allen Belangen der Auftragsabwicklung Ansprechpartner ist. Einschränkungen des Umfanges der Vollmacht des Vertreters der ARGE sind gegenüber dem AG unwirksam. Allfällige Änderungen in der Person des für die ARGE Bevollmächtigten sind dem AG unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.