Bietergemeinschaften. 5.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeich- nete Erklärung abzugeben − in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, − in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, − dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, − dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Bietergemeinschaften. (1) Die Teilnahme am Vergabeverfahren als Bietergemeinschaft ist zulässig. Der Koordinierungsaufwand darf allerdings nicht beim Auftraggeber liegen. Ist eine Teilnahme als Bietergemeinschaft beabsichtigt, so hat die Bietergemeinschaft einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der das Angebotsschreiben (Anlage 1) unterschreibt und im weiteren Verfahren Ansprechpartner der Bietergemeinschaft für den Auftraggeber ist.
Bietergemeinschaften. Wird das Angebot von einer Bietergemeinschaft mehrerer Firmen abgegeben und wird dieser der Auftrag erteilt, so ist jede Änderung dieser Bietergemeinschaft an die Zustimmung des Auftraggebers gebunden. Löst sich diese Bietergemeinschaft aus Gründen auf, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber die noch zu erbringenden Leistungen von jedem Einzelmitglied der ehemaligen Bietergemeinschaft verlangen. Unbeschadet der Forderung, dass ein Mitglied der Bietergemeinschaft federführend und ver- handlungsbevollmächtigt anzugeben ist, haftet jedes Mitglied dem Auftraggeber gegenüber als Gesamtschuldner.
Bietergemeinschaften. Die Abgabe eines Angebotes durch eine Bietergemeinschaft ist zulässig. Bieter- gemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 S. 1 VgV). Bieter- gemeinschaften haben eine von allen ihren Mitgliedern rechtsverbindlich unter- zeichnete Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemein- schaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages sowie für die Durchfüh- rung des Vergabeverfahrens bezeichnet (§ 53 Abs. 9 VgV). Kommt einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgülti- gen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Geschäftsfüh- rungsbefugnis für die Bietergemeinschaft zu (ist auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen), so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes. Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, dass eine Bie- tergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annimmt (§ 43 Abs. 2, 3 VgV).
Bietergemeinschaften. 6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
Bietergemeinschaften. An dem Vergabeverfahren können auch Bietergemeinschaften teilnehmen, sofern diese die in Anlage 6 aufgeführten Erklärungen abgeben, gesamtschuldnerisch haften und ei- nen bevollmächtigten Vertreter benennen.
Bietergemeinschaften. 2.4.1. Bietergemeinschaften (BIEGE) sind zulässig. Durch Abgabe ihres Angebotes verspflichtet sich die BIEGE, im Auftragsfall eine solidarisch haftende Arbeitsgemeinschaft (ARGE) iSd BVergG (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) zu bilden. Bereits bestehende ARGE haben dem Angebot eine Kopie des ARGE-Vertrages anzuschließen.
Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Die Bieter haben jedoch bei Angebotslegung gemeinsam zu erklären, im Falle des Zuschlages die Leistung gemeinsam in Form einer ARGE zu erbringen. Das Bestehen einer Bietergemeinschaft muss aus einer Anlage zum Angebot hervorgehen. Jede Bietergemeinschaft hat ein Unternehmen bekanntzugeben, das nach außen hin die ARGE rechtsverbindlich vertritt und die technische und geschäftliche Federführung übernimmt.
Bietergemeinschaften. 7.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklä- rung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Die Verpflichtungen der Bieter und Auftragnehmer nach dem Tariftreuegesetz gelten gemäß § 14 TTG auch für die Bietergemeinschaft und für deren Mitglieder.
Bietergemeinschaften. Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt; soweit in diesen Bewerbungsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen vom „Bieter“ gesprochen wird, sind damit auch Bietergemeinschaften gemeint, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist das Angebot (s. Formblatt/Vordruck) vom bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft (s. nachstehende Bietergemeinschaftserklärung) für die Bietergemeinschaft abzugeben. Ist für die Angebotsabgabe eine bestimmte elektronische Signatur oder ein bestimmtes elektronisches Siegel verlangt, genügt es, wenn der bevollmächtigte Vertreter das Angebot entsprechend signiert bzw. siegelt. Bei schriftlicher Angebotsabgabe genügt die Unterzeichnung des Angebotes durch den bevollmächtigten Vertreter (für die Bietergemeinschaft). Soweit nicht bereits in einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb eine Bewerbergemeinschaftserklärung abgegeben wurde, die den nachstehenden Anforderungen entspricht, haben Bietergemeinschaften mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung mit folgenden Inhalten abzugeben: - Alle Mitglieder sind mit vollständigem Namen (Unternehmensbezeichnung) in der Erklärung anzugeben. Eine Nachbenennung weiterer Mitglieder ist unzulässig; - Eines der Mitgliedsunternehmen ist in der Erklärung als bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfalle für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu benennen; - Die Mitglieder der Bietergemeinschaft bilden im Auftragsfalle eine Arbeitsgemeinschaft und haften für die Durchführung des Vertrags gesamtschuldnerisch, soweit nicht nach den Vergabeunterlagen vorgesehen ist, dass Bietergemeinschaften nach Vertragsschluss eine bestimmte andere Rechtsform annehmen; - Art und Umfang der von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Auftragsfall jeweils zu übernehmenden Leistungsteile sind in der Erklärung anzugeben. Zur Form der Bietergemeinschaftserklärung gelten folgende Vorgaben: - Bei Abgabe des Angebotes in Textform (§ 126b BGB) gelten die Vorgaben zur Textform in Ziffer B.1 auch für die Erklärungsabgabe durch jedes Bietergemeinschaftsmitglied. Für jedes Bietergemeinschaftsmitglied müssen daher insbesondere das Mitgliedsunternehmen und der/die vollständige/n Name/n der natürlichen Person/en, die die Erklärung für das Mitgliedsunternehmen abgibt/abgeben, eindeutig erkennbar sein. - Ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe für das Angebot eine elektronische Signatur oder ein elektronisch...