Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen (Einbauten) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB vor Vertragsabschluss.
Bauleistungen. Bei Beauftragung ist dem Besteller unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung nach §48 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzulegen, ansonsten dürfen die Bauleistungen nicht ausgeführt und berechnet werden. Änderungen oder ein Widerruf der Freistellungsbescheinigung des Lieferants sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen. Bauleistungen auf dem Gelände oder einer Baustelle des Bestellers dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Lieferant den Erhalt und die Kenntnisnahme des “Merkblatts für Fremdfirmen” schriftlich bestätigt hat. (MB114)
Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB) Teil B, (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.
Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Bauleistungen. Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht aus der » Durchführung von Reparatur- und Verschönerungsarbeiten in eigener Regie im Zusammenhang mit dem verwalteten Haus- und Grundbesitz, soweit es sich nicht um substanzverändernde Maßnahmen handelt, sowie » Betreuung (Auswahl und Kontrolle der beauftragten Unternehmen, technische Abnahme) von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten in und an verwalteten Gebäuden und Grundstücken, die der Versicherungsnehmer in eigenem oder fremdem Namen auf Rechnung des betreuten Haus- und Grundstückseigentümers durchführen lässt.
Bauleistungen. Für Bau- und Baunebenleistungen gilt anstelle dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C.
Bauleistungen. 2.3. sonstigen zuordnungsfähige Leistungen
Bauleistungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf dem Baugrundstück die Vertragsleistungen nach Maßgabe des Vertrages, seiner Anlagen und der Vertragsgrundlagen vollständig, fach- und funktionsge- recht auszuführen; einschließlich aller hierfür erforderlichen Ne- benleistungen und behördlichen bzw. technischen Abnahmen.
Bauleistungen. Die in der Police bezeichneten Bauleistungen, einschliess- lich aller zugehörenden Baustoffe und Bauteile, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Versichert ist die schlüsselfertige Ausführung (alle vom Bauherrn vergebenen und selbst erbrachten Bauleistungen). In der Versicherungssumme sind nicht einzubeziehen: Grund- stücks- und Erschliessungskosten sowie Finanzierungsko- sten und Gebühren. Bestehende Bauten im Eigentum des Bauherrn oder für die gemäss C (Bauherrenhaftpflicht-Versicherung) kein Versicherungsschutz besteht. Fahrhabe, die in versicher- ten bestehenden Bauten gemäss B2.c1 untergebracht ist. Nicht darunter fallen: Geldwerte, x.x. Xxxx, Wertpa- piere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelsware), Münzen und Medaillen, Edelsteine und Perlen; Wert- und Kunstgegenstände; Schmucksachen, Pelze und Briefmarken. BKP ist die Abkürzung für Baukostenplan. Im Baukosten- plan werden sämtliche Arbeitsleistungen während der Bauphase aufgelistet. Jede einzelne Leistung wird dabei einer bestimmten Nummer entsprechend national gelten- dem Standard zugeordnet. Für die Bauversicherung sind Baukostenplan 1-4, einschliesslich Honorare massgebend: 1 = Vorbereitungsarbeiten, 2 = Gebäude, 3 = Betriebs- einrichtungen, 4 = Umgebung Die gesetzliche Pflicht, für einen Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat, einstehen zu müssen. Mehr- bzw. Ohnehinkosten sind Aufwendungen, die auch ohne Eintritt eines Bauunfalles hätten aufgewendet werden müssen, um das Bauwerk gemäss den Regeln der Bau- kunde zu erstellen. Diese Kosten sind nicht versichert.