Bauleistungen Musterklauseln

Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Bauleistungen. Bei Beauftragung ist dem Besteller unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung nach §48 Abs. 2 Satz 1 EStG vorzulegen, ansonsten dürfen die Bauleistungen nicht ausgeführt und berechnet werden. Änderungen oder ein Widerruf der Freistellungsbescheinigung des Lieferants sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen. Bauleistungen auf dem Gelände oder einer Baustelle des Bestellers dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Lieferant den Erhalt und die Kenntnisnahme des “Merkblatts für Fremdfirmen” schriftlich bestätigt hat. (MB114)
Bauleistungen. Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht aus der » Durchführung von Reparatur- und Verschönerungsarbeiten in eigener Regie im Zusammenhang mit dem verwalteten Haus- und Grundbesitz, soweit es sich nicht um substanzverändernde Maßnahmen handelt, sowie » Betreuung (Auswahl und Kontrolle der beauftragten Unternehmen, technische Abnahme) von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten in und an verwalteten Gebäuden und Grundstücken, die der Versicherungsnehmer in eigenem oder fremdem Namen auf Rechnung des betreuten Haus- und Grundstückseigentümers durchführen lässt.
Bauleistungen. Für Bau- und Baunebenleistungen gilt anstelle dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C.
Bauleistungen. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Bauleistungen sonstigen zuordnungsfähige Leistungen
Bauleistungen. Die in der Police bezeichneten Bauleistungen, einschliess- lich aller zugehörenden Baustoffe und Bauteile, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Versichert ist die schlüsselfertige Ausführung (alle vom Bauherrn vergebenen und selbst erbrachten Bauleistungen). In der Versicherungssumme sind nicht einzubeziehen: Grund- stücks- und Erschliessungskosten sowie Finanzierungsko- sten und Gebühren. Bestehende Bauten im Eigentum des Bauherrn oder für die gemäss C (Bauherrenhaftpflicht-Versicherung) kein Versicherungsschutz besteht. Fahrhabe, die in versicher- ten bestehenden Bauten gemäss B2.c1 untergebracht ist. Nicht darunter fallen: Geldwerte, x.x. Xxxx, Wertpa- piere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelsware), Münzen und Medaillen, Edelsteine und Perlen; Wert- und Kunstgegenstände; Schmucksachen, Pelze und Briefmarken. BKP ist die Abkürzung für Baukostenplan. Im Baukosten- plan werden sämtliche Arbeitsleistungen während der Bauphase aufgelistet. Jede einzelne Leistung wird dabei einer bestimmten Nummer entsprechend national gelten- dem Standard zugeordnet. Für die Bauversicherung sind Baukostenplan 1-4, einschliesslich Honorare massgebend: 1 = Vorbereitungsarbeiten, 2 = Gebäude, 3 = Betriebs- einrichtungen, 4 = Umgebung Die gesetzliche Pflicht, für einen Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat, einstehen zu müssen. Mehr- bzw. Ohnehinkosten sind Aufwendungen, die auch ohne Eintritt eines Bauunfalles hätten aufgewendet werden müssen, um das Bauwerk gemäss den Regeln der Bau- kunde zu erstellen. Diese Kosten sind nicht versichert.
Bauleistungen. Die Versicherungssumme hat den gesamten vorgese- henen Kosten der versicherten Bauleistungen zu ent- sprechen. Für die endgültige Versicherungssumme ist die Ab- rechnung über die versicherten Bauleistungen mass- gebend. Diese Abrechnung hat auch zu enthalten: die vom Bauherrn selbst erbrachten Bauleistungen, die Regiearbeiten sowie die baulichen und preislichen Änderungen, die nach Unterzeichnung des Versiche- rungsantrages eingetreten sind. In die Versicherungssumme sind nicht einzubeziehen: Kosten für Vorstudien und Wettbewerbe, Grundstücks- und Erschliessungskosten sowie Finanzierungskosten und Gebühren. Für schlüsselfertig versicherte Hochbauvorhaben mit Bausummen bis CHF 3‘000‘000.– wird auf eine de- finitive Prämienabrechnung verzichtet. Wird jedoch im Schadenfall festgestellt, dass die vereinbarte Ver- sicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungs- abschlusses offensichtlich kleiner war als die vorge- sehenen Baukosten, ersetzt die Helvetia den Schaden nur im Verhältnis der vereinbarten Summe zu den vorgesehenen Baukosten.
Bauleistungen. 1. Für alle Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB. 2. Grundsätzlich basiert die Angebotskalkulation auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, es sei denn, eine örtliche Inaugenscheinnahme und Aufmaßnahme wurde von uns selbst vorgenommen, sowie der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Vorarbeiten durch den Besteller bereits vollständig erbracht sind, um die vertragliche Leistung ordnungsgemäß ausführen zu können. 3. Die Ausführungszeit für Bauleistungen beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Bestellers oder Dritter erbracht sind. Bei nachträglichen nicht nur unerheblichen Änderungen des Bestellers verlieren die anfänglich vereinbarten Termine ihre Gültigkeit. Ferner setzen wir voraus, dass die Versicherung üblicher Risiken wie z. X. Xxxxx, Xxxxxx, Xxxxx, Glasbruch sowie der Abschluss einer Bauwesenversicherung durch den Besteller erfolgt. 4. Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber. Eine Schlussreinigung, das Aufbringen von Schutzfolie oder anderer Schutzmaßnahmen (z. B. Einhausung) sind zusätzliche Leistungen und erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung. Nach der Montage rahmenloser Ganzglaskonstruktionen als Spritzschutz kann es zu Undichtigkeiten im Bereich der Scharniere und Türspalten kommen. In diesem Fall liegt kein Reklamationsgrund vor. Ebenso lässt sich der Ausbau von Fensterleisten bei Reparaturmaßnahmen nicht immer zerstörungs- bzw. beschädigungsfrei umsetzen, auch sind Kratzer und Lackabplatzungen am Rahmen nicht auszuschließen. Eine Gewährleistung für eventuell anfallende Schäden kann nicht übernommen werden.