Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen. b) 50 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber € 250,00, werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut. c) Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden. d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungs- stücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. e) Nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werden, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abbau. a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen. b) 50 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber € 250,00, werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut. c) Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden. d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungs- stücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche bleiben davon unberührt. e) Nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werden, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.

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Abbau. a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen. b) 50 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber € 250,00, werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut. c) Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden. d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungs- stücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. e) Nach Ablauf der Abbauzeit Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht entfernte Stände genügen oder Gegenstände deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werden. Für Xxxxxxx, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haftendie durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller.

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Abbau. a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen. b) 50 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber € 250,00, werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut. c) Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden. d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungs- stücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. e) Nach Ablauf der Abbauzeit Scha- Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht entfernte Stände genügen oder Gegenstände deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werden. Für Xxxxxxx, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haftendie durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller.

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Abbau. a) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mietmöbel sind am letzten Veranstaltungstag bis 19:30 Uhr durch das Standpersonal zurückzugeben bzw. zur Abholung vorzubereiten vorzube- reiten (Räumung der Möbel/Kabine), gemietete Stände am ersten Abbautag bis 22:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Aussteller für auftretende Verluste und Beschädigungen. b) 50 % der Kosten für die Standmiete, mindestens aber € 250,00, 250,00 werden als Vertragsstrafe erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand vor Beendigung der Veranstaltung verlässt oder abbaut. c) Wenn der Veranstalter Pfandrecht für die Ausstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden. d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungs- stücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. Weitergehende Weiter gehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. e) Nach Für nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände oder Gegenstände können durch den gilt, dass der Veranstalter diese auf Kosten des Ausstellers entfernt und eingelagert werdeneinlagert, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften.

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