Standbegrenzungswände Musterklauseln

Standbegrenzungswände. 4.7.7. Werbemittel / Präsentationen
Standbegrenzungswände. Die Standbegrenzung ist obligatorisch, sofern nicht das Standbaupaket (siehe Ziff. 6.2) gebucht wird oder kein eigenes Standsystem und auch kein Mietstand verwendet werden. Standbegrenzungswände können in verschie- denen Ausführungen im Online Service Center bestellt werden. Der Mietpreis ist nicht im Beteiligungspreis ent- halten. Die Mietpreise verstehen sich einschließlich Auf- und Abbau. Beschichtete Systemwände dürfen nicht benagelt, beschraubt, tapeziert oder gestrichen werden. Für Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung der Wände, z. B. durch Schrauben, Nageln, Verwendung aggressiver Klebemittel etc. haftet der Aussteller.
Standbegrenzungswände. Trennwände können über die Bestellformulare für Ausstellerservices bestellt werden. Die Trennwände und Stützen dürfen vom Aussteller weder verändert noch verarbeitet werden. Der Aussteller haftet im Falle eines Verstoßes für alle dadurch entstehenden Personen- und Sachschäden.
Standbegrenzungswände. Standbegrenzungswände sind nicht vorhanden. Individualstände und System- stände können über das OBS bestellt werden. Standbegrenzungswände sind an den Standgrenzen, die nicht an einen Hallengang grenzen, vorgeschrieben.
Standbegrenzungswände. Mietsystemwände bzw. Standeinbauten werden bei Bedarf (Bestell- formular A 2.1, A2.2 oder 2.3) kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Die von der MESSE ESSEN GmbH aus statischen Gründen errichteten Stützwände dürfen vom Aussteller nicht entfernt werden. Stützwände müssen z. B. bei freistehenden Trennwänden ab 5 m Länge bzw. bei Trenn- wänden zwischen Kopfständen aufgestellt werden, da ansonsten die Standsicherheit nicht gewährleistet ist. Zusätzliche Standeinbauten wie Kabinenwände, Türelemente und Gitter- xxxxxx mit wahlweise eingehängtem Blendenelement können bei Bedarf (Bestellformular A 2.1 oder 2.3) kostenpflichtig durch die MESSE ESSEN GmbH aufgebaut werden. Wir weisen darauf hin, dass alle Türen mit gleichschließenden Schlössern ausgestattet sind. Schlüssellochsperren werden während der Aufbauphase im Servicebüro angeboten. Aus statischen Gründen errichtete Stützwände 1 m 5 m 5 m 5 m 1 m
Standbegrenzungswände. Die Standbegrenzung ist obligatorisch, falls kein eigenes Standsystem und auch kein Mietstand verwendet werden. Standbegrenzungswände können in verschiedenen Ausführun- gen im Online Service Center bestellt werden. Der Mietpreis ist nicht im Beteiligungspreis enthalten. Die Mietpreise verstehen sich einschließlich Auf- und Abbau. Beschichtete Systemwände dürfen nicht benagelt, beschraubt, tapeziert oder gestrichen werden. Für Beschädigungen durch unsachgemäße Behand- lung der Wände, z. B. durch Schrauben, Nageln, Verwendung aggressiver Klebemittel etc. haftet der Aussteller.
Standbegrenzungswände. Falls an einem Stand keine Trennwände vorhanden sind, werden diese von der Messe Augsburg oder ihren Dienstleistern auf Kosten des Aus- stellers installiert. Trennwände sowie Bodenbeläge sind obligatorisch. Das vorgedruckte Bestellformular für diese Wände und zusätzliche Trennwände (Höhe 2,50 m) wird den Ausstellern mit dem Aussteller- handbuch der Messe Augsburg rechtzeitig zur Verfügung gestellt.