Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung bezahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.

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Samples: Allgemeine Ausstellungsbedingungen, Messe Und Ausstellungsbedingungen

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Messe-/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung Standmiete bezahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände Wirdtrotzdemdas Messe-/Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies sogiltdies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Der Messe-/Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für ,spätestenszudemfür die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden am und innerhalb des gesamten Veranstaltungsgeländes sowie der Einrichtung, die durch ihn oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden. Wiederinstandsetzungsarbeiten können nur auf Veranlassung der Vertretungsberechtigten des Veranstaltungsortes durch deren Vertragsfirmen ausgeführt werden. Nach dem Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termin Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter von im Auftrag des Veranstaltungsortes auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertBeschädigung.

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Samples: Exhibitor Agreement

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise teil- weise ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung abgebaut oder geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe Ver- tragsstrafe in der Höhe der halben Netto-Vergütung bezahlenStandmiete zahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird das Ausstellungsgut trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände entfernt, so gilt dies als Bruch des PfandrechtesPfandrechts. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder teilweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Der Ausstellungsstand ist im Zustand, wie übernommen, ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Auf- grabungen oder Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin Abbautermin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers der Aussteller entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur oder eingelagert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Messe-/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung Standmiete bezahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände Wirdtrotzdemdas Messe-/Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies sogiltdies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Der Messe-/Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für ,spätestenszudemfür die Beendigung des Beendigungdes Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden am und innerhalb des gesamten Veranstaltungsgeländes sowie der Einrichtung, die durch ihn oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden. Wiederinstandsetzungsarbeiten können nur auf Veranlassung der Vertretungsberechtigten des Veranstaltungsortes durch deren Vertragsfirmen ausgeführt werden. Nach dem Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termin Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter von im Auftrag des Veranstaltungsortes auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertBeschädigung.

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Samples: Exhibitor Agreement

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise teil- weise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung Standflächenmiete bezahlen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Mes- se/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfand- recht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegen- stände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens späte- stens zu dem für die Beendigung des Abbaus Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin (s. Aussstellerinformationen) nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungs- gegenstände werden vom Veranstalter von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertzugesandt.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen