Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teil- weise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- ben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
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Samples: Vertrag Für Aussteller
Abbau. Bis zum angegebenen Abbauende müssen alle Stände geräumt und abgebaut sein. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden von der Messeleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messespediteur eingelagert. Die angebrachten Tapeten müssen vom Aussteller entfernt werden. Xxxxxx dies nicht der Fall sein, wird das Entfernen durch die Lieferfirma vorgenommen und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Messe ganz oder teil- weise teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung Messe nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung Messeleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers Ausstellers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues Abbaus festgesetzten Termin, Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung Messeleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
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Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung des Symposiums ganz oder teil- weise geräumt teilweise ge- räumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung des Symposiums nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung ihr der Veranstalter Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung Ver- fügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes MaterialMate- rial, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten festge- setzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstel- lungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur Messe/Ausstellungsspediteur eingelagert.
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Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teil- weise teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Messe/Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials Material haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Klebebänder für Teppichböden, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgegenstände, auch Teppichböden, werden von der Messe-/Ausstellungsleitung Messe- /Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertentfernt.
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Samples: Messe Und Ausstellungsbedingungen
Abbau. Kein Stand und keine Ausstellungsfläche darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Veranstaltung, bzw. vor dem vom Veranstalter bekanntgegebenen Ende der Fachausstellung, ganz oder teil- weise teilweise geräumt und/oder die Präsentationsleistung beendet werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen Sollte der Stand entgegen dieser Regelung nicht während der gesamten Veranstaltung betrieben bzw. vorzeitig abgebaut, oder die Präsentationsleistung vorzeitig beendet werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete vereinbarten Vergütung für die Standplatzreservierung bzw. Präsentationsleistung zu bezahlen. Diese wird dann sofort zur Zahlung fällig. Eine vorherige Abmahnung durch Pro Medico ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe- bzw. Ausstellungsstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung Veranstaltung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung ihr Pro Medico das Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Die Mitteilung über die Ausübung des Pfandrechtes ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe- bzw. Ausstellungsstände entfernt, so gilt dies als Bruch des PfandrechtesPfandrechts. Für Beschädigungen sämtliche Beschädigungen, insbesondere des Fußbodens, der Decke, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der AusstellerVertragspartner. Die Messe-/Ausstellungsfläche Messe- bzw. Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues Abbaus festgesetzten Termin, Termin und Zeitpunkt zurückzugeben. Aufgebrachtes Gebrauchtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Nicht verwendetes Material darf nicht zurückbelassen werden und ist durch den Vertragspartner zu entsorgen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung Pro Medico berechtigt, diese Arbeiten oder die Entsorgung auf Kosten des Ausstellers Vertragspartners ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin und Zeitpunkt ist Pro Medico berechtigt, nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung Stände bzw. Materialien auf Kosten des Ausstellers entfernt Vertragspartners entfernen zu lassen und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagerteinem vom Congress Centrum beauftragten Messespediteur kostenpflichtig einzulagern. Pro Medico ist im Falle von Verstößen durch den Vertragspartner nicht verpflichtet, diesem eine Nachfrist zur Erledigung des Abbaus, zur Beseitigung von Mängeln oder Schäden zu setzen. Nachweispflichtig für die vertragsgemäße Rückgabe der angemieteten Fläche sowie der Gegenstände ist der Vertragspartner.
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Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teil- weise teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers Standin- habers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe- /Ausstellungs- gegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder mietoder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten festgesetz- ten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigenbeseiti- gen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungs- gegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.
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