Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. a. Während des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Mitarbeiter zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und Schutz Dritter außer Acht gelassen werden. b. Abbauarbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Helfer oder Besucher zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. c. Rettungswege (auch Türen, Treppen) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Sachen und Gegenständen, auch nicht nur kurzeitig oder nur teilweise eingeengt, verstellt oder sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen. (1) Die von dem Vermieter beauftragten Dienstleister (insbesondere Veranstaltungsleitung, Veranstaltungstechniker, Brandsicherheitswache, Brandschutzbeauftragter, Ordnungsdienst, Hausmeister usw.) üben dem Mieter, seinen Beschäftigten, Zulieferern und Besuchern gegenüber das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten. (2) Ihnen ist, ebenso wie Angehörigen von Polizei, Ordnungs- und Baubehörden, Feuerwehr und Rettungsdiensten und dem Vermieter, jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. (1) Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache des Vermieters bzw. Veranstalters, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (1) Der Vermieter hat das Recht, Bild-, Ton- und Filmaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich und aus wichtigem Grund widerspricht. (2) Der Vermieter hat das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Auf- und Abbauarbeiten und der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen. Der Mieter stellt den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Vertrags erfolgenden Nutzung der Mietsache geltend gemacht werden, frei, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bei einem schuldhaften Verstoß gegen die mietvertraglichen Bedingungen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Vermieter im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. (1) Eine Garantiehaftung des Vermieters wird ausgeschlossen. (2) Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von dem Vermieter im Sinne des § 536 d BGB arglistig verschwiegen worden sind sowie für durch den Vermieter zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Mieters. Die Minderung ist auch nur in soweit ausgeschlossen als dem Mieter das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. (3) Eine Haftung des Vermieters für eventuell vor Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung vorhandene Mängel an der Halle oder der sich darin befindlichen Räumlichkeiten wird ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von dem Vermieter arglistig verschwiegen worden sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um Sachschäden handelt, die von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder wenn es Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden betrifft, die infolge Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. (4) Für die in die Räume eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Mieters in den überlassenen Räumen. Spätestens mit Beendigung der Überlassungszeit sind diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Sofern von den eingebrachten Gegenständen eine Gefahr für das Eigentum des Vermieters ausgeht, die zu möglichen Schäden am Eigentum des Vermieters führt, haftet der Mieter für die eingetretenen Schäden. (5) 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. (1) Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und/oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Dies gilt auch und insbesondere, wenn: a. Der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter, insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften, dienen oder dienen würden; b. der Mieter einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte; c. der Mieter ganz oder teilweise eine Veranstaltung durchführt, die der Regelung in § 1 Absatz 2 widerspricht; x. xxx Xxxxxx die geforderte Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig beibringt; e. der Mieter die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an den Vermieter übermittelt, die hier vereinbart oder erforderlich sind; f. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen; g. der Mieter behördliche Auflagen nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann; h. der Mieter gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen und/oder diese Bedingungen verstößt; i. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten; j. der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen des Vermieters von Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit und Rechtmäßigkeit, sind; k. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Mietvertrag genannten abweicht und dadurch die sichere Durchführung der Veranstaltung auch mit Blick auf die im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung vorgesehenen Planungen durch den Vermieter nicht gewährleistet ist; l. die Veranstaltungsdurchführung den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder anderen Regelwerken widerspricht.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Abbau. a. Während des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Mitarbeiter zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und Schutz Dritter außer Acht gelassen werden. b. Abbauarbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Helfer oder Besucher zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. c. Rettungswege (auch Türen, Treppen) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Sachen und Gegenständen, auch nicht nur kurzeitig oder nur teilweise eingeengt, verstellt oder sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen. (1) Die von dem Vermieter beauftragten Dienstleister (insbesondere Veranstaltungsleitung, Veranstaltungstechniker, Brandsicherheitswache, Brandschutzbeauftragter, Ordnungsdienst, Hausmeister usw.) üben dem Mieter, seinen Beschäftigten, Zulieferern und Besuchern gegenüber das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten. (2) Ihnen ist, ebenso wie Angehörigen von Polizei, Ordnungs- und Baubehörden, Feuerwehr und Rettungsdiensten und dem Vermieter, jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. (1) Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache des Vermieters bzw. VeranstaltersMieters, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (2) Jede Art der Werbung in den Räumlichkeiten oder auf dem Grundstück bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das verwendete Werbematerial (Plakate, Handzettel, Prospekte, Programme etc.) ist dem Vermieter vor der Veröffentlichung vorzulegen. Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von ihm vorgegeben. (3) Auf allen Werbemitteln, Internetseiten, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Mieter ausdrücklich als Veranstalter anzugeben, so dass eindeutig ist, dass kein Rechtsverhältnis zwischen Besucher bzw. sonstigen Dritten und dem Vermieter, sondern lediglich zu dem Mieter als Veranstalter besteht. (4) Der Kartenverkauf wird vom Mieter eigenständig organisiert. Es dürfen vom Mieter nicht mehr Karten abgegeben werden, als die für den Mietgegenstand zulässige Gesamtpersonenzahl (abzüglich Mitwirkende und Beschäftigte) oder die im Mietvertrag vereinbarte ggf. geringere Gesamtpersonenzahl (abzüglich Mitwirkende und Beschäftigte) aufweist. Der notwendigen Begleitperson eines Schwerbehinderten ist kostenfreier Eintritt zu gewährleisten. (1) Bild-, Ton- und Filmaufnahmen sowie sonstige Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber und Leistungsschutzberechtigten, auch der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. (2) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplanes zugelassen. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten. (3) Der Vermieter hat das Recht, Bild-, Ton- und Filmaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich und aus wichtigem Grund widerspricht. (24) Der Vermieter hat das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Auf- und Abbauarbeiten und der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen. (1) In der Stadthalle K3N kann die Bewirtschaftung nur über den Vertragscaterer des Vermieters erfolgen. Auf Nachfrage vermittelt der Vermieter den Kontakt. Der Vertrag kommt dann unmittelbar zwischen dem Mieter und dem Caterer zustande. Der Vermieter ist nicht für das Gelingen und allgemein für das Verhalten des Caterers verantwortlich. (2) Für die Bewirtschaftung in der Kreuzkirche siehe § 10 Absatz 3. Der Mieter stellt den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Vertrags erfolgenden Nutzung der Mietsache geltend gemacht werden, frei, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bei einem schuldhaften Verstoß gegen die mietvertraglichen Bedingungen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Vermieter im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. (1) Eine Garantiehaftung des Vermieters wird ausgeschlossen. (2) Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von dem Vermieter im Sinne des § 536 d BGB arglistig verschwiegen worden sind sowie für durch den Vermieter zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Mieters. Die Minderung ist auch nur in soweit ausgeschlossen als dem Mieter das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. (3) Eine Haftung des Vermieters für eventuell vor Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung vorhandene Mängel an der Halle oder der sich darin befindlichen Räumlichkeiten wird ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von dem Vermieter arglistig verschwiegen worden sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um Sachschäden handelt, die von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder wenn es Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden betrifft, die infolge Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. (4) Für die in die Räume eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Mieters in den überlassenen Räumen. Spätestens mit Beendigung der Überlassungszeit sind diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Sofern von den eingebrachten Gegenständen eine Gefahr für das Eigentum des Vermieters ausgeht, die zu möglichen Schäden am Eigentum des Vermieters führt, haftet der Mieter für die eingetretenen Schäden. (5) 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.. § 23 Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter (1) Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und/oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Dies gilt auch und insbesondere, wenn: a. Der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter, insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften, dienen oder dienen würden; b. der Mieter einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte; c. der Mieter ganz oder teilweise eine Veranstaltung durchführt, die der Regelung in § 1 Absatz 2 widerspricht; d. anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken; e. durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadthalle K3N oder der Stadt Nürtingen zu befürchten ist. f. der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Vertragsverhandlungen falsche Angaben über sich, die Veranstaltung und/oder die Inhalte der Veranstaltung gemacht hat, dies für den Vermieter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und der Vermieter bei Kenntnis der wahren Umstände den Mietvertrag redlicherweise nicht geschlossen hätte, soweit er aus Rechtsgründen berechtigt gewesen wäre, den Abschluss des Mietvertrages zu verweigern; x. xxx Xxxxxx die geforderte Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig beibringt; e. h. der Mieter die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an den Vermieter übermittelt, die hier vereinbart oder erforderlich sind; f. i. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen; g. j. der Mieter behördliche Auflagen nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann; h. k. der Mieter gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen und/oder diese Bedingungen verstößt; i. l. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten; j. m. der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen des Vermieters von Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit und Rechtmäßigkeit, sind; k. n. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Mietvertrag genannten abweicht abweicht, dies für den Vermieter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung auch mit Blick auf die im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung vorgesehenen Planungen durch den Vermieter Vermieter, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist; l. o. das Durchführen von Veranstaltungen aufgrund behördlicher Warnungen vor Infektionskrankheiten ein Gesundheitsrisiko darstellen würde. Beispiel: „Coronakrise“. p. die Veranstaltungsdurchführung den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder anderen Regelwerken widersprichtwiderspricht und dies auf einem Tun oder Unterlassen des Mieters beruht.

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Samples: Mietvertrag

Abbau. a. Während des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf Kein Stand und keine Ausstellungsfläche darf vor Beendigung der Veranstaltung, bzw. vor dem vom Veranstalter bekanntgegebenen Ende der Fachausstellung, ganz oder teilweise geräumt und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und Schutz Dritter außer Acht gelassen werden. b. Abbauarbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Helfer oder Besucher zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. c. Rettungswege (auch Türen, Treppen) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Sachen und Gegenständen, auch nicht nur kurzeitig oder nur teilweise eingeengt, verstellt oder sonst beeinträchtigt Präsentationsleistung beendet werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen. (1) Die von dem Vermieter beauftragten Dienstleister (insbesondere Veranstaltungsleitung, Veranstaltungstechniker, Brandsicherheitswache, Brandschutzbeauftragter, Ordnungsdienst, Hausmeister usw.) üben dem Mieter, seinen Beschäftigten, Zulieferern und Besuchern gegenüber das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten. (2) Ihnen ist, ebenso wie Angehörigen von Polizei, Ordnungs- und Baubehörden, Feuerwehr und Rettungsdiensten und dem Vermieter, jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. (1) Die Bewerbung Sollte der Stand entgegen dieser Regelung nicht während der gesamten Veranstaltung ist alleinige Sache des Vermieters betrieben bzw. Veranstaltersvorzeitig abgebaut, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (1) Der Vermieter hat das Recht, Bild-, Ton- und Filmaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich und aus wichtigem Grund widerspricht. (2) Der Vermieter hat das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Auf- und Abbauarbeiten und der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen. Der Mieter stellt den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Vertrags erfolgenden Nutzung der Mietsache geltend gemacht Präsentationsleistung vorzeitig beendet werden, frei, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung einer angemessenen der Vertragspartner, eine Vertragsstrafe bei einem schuldhaften Verstoß gegen die mietvertraglichen Bedingungen. Die in Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Vermieter im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. (1) Eine Garantiehaftung des Vermieters wird ausgeschlossen. (2) Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von dem Vermieter im Sinne des § 536 d BGB arglistig verschwiegen worden sind sowie für durch den Vermieter zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Mieters. Die Minderung ist auch nur in soweit ausgeschlossen als dem Mieter das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. (3) für die Standplatzreservierung bzw. Präsentationsleistung zu bezahlen. Diese wird dann sofort zur Zahlung fällig. Eine Haftung des Vermieters für eventuell vor Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung vorhandene Mängel an vorherige Abmahnung durch Pro Medico ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Messe- bzw. Ausstellungsstände dürfen nach Beendigung der Halle oder der sich darin befindlichen Räumlichkeiten wird ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von dem Vermieter arglistig verschwiegen worden sind. Dies gilt nichtVeranstaltung nicht abtransportiert werden, wenn es sich um Sachschäden handeltdie Pro Medico das Pfandrecht geltend gemacht hat. Die Mitteilung über die Ausübung des Pfandrechtes ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- bzw. Ausstellungsstände entfernt, die von dem Vermieterso gilt dies als Bruch des Pfandrechts. Für sämtliche Beschädigungen, seinen Bediensteten insbesondere des Fußbodens, der Decke, der Wände und des miet- oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder wenn es Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden betrifft, die infolge Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. (4) Für die in die Räume eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Mieters in den überlassenen Räumen. Spätestens mit Beendigung der Überlassungszeit sind diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Sofern von den eingebrachten Gegenständen eine Gefahr für das Eigentum des Vermieters ausgeht, die zu möglichen Schäden am Eigentum des Vermieters führt, leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Mieter Vertragspartner. Die Messe- bzw. Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die eingetretenen Schäden. (5) 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. (1) Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin und Zeitpunkt zurückzugeben. Gebrauchtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Nicht verwendetes Material darf nicht zurückbelassen werden und ist durch den Vertragspartner zu entsorgen. Andernfalls ist die Pro Medico berechtigt, diese Arbeiten oder die Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin und Zeitpunkt ist Pro Medico berechtigt, nicht abgebaute Stände oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und/oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Dies gilt auch und insbesondere, wenn: a. Der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter, insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften, dienen oder dienen würden; b. der Mieter einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte; c. der Mieter ganz oder teilweise eine Veranstaltung durchführt, die der Regelung in § 1 Absatz 2 widerspricht; x. xxx Xxxxxx die geforderte Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig beibringt; e. der Mieter die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an den Vermieter übermittelt, die hier vereinbart oder erforderlich sind; f. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen; g. der Mieter behördliche Auflagen nicht erfüllt abgefahrene Stände bzw. Materialien auf Kosten des Vertragspartners entfernen zu lassen und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim einem vom Congress Centrum beauftragten Messespediteur kostenpflichtig einzulagern. Pro Medico ist im Falle von Verstößen durch den Vertragspartner nicht erfüllen kann; h. der Mieter gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen und/verpflichtet, diesem eine Nachfrist zur Erledigung des Abbaus, zur Beseitigung von Mängeln oder diese Bedingungen verstößt; i. Mängel, die der Mieter Schäden zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten; j. der Mieter Umstände verschwiegen hat, die setzen. Nachweispflichtig für die Beurteilung vertragsgemäße Rückgabe der Gefahrenlage und/oder Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder angemieteten Fläche sowie der Ausstattung Gegenstände ist der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen des Vermieters von Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit und Rechtmäßigkeit, sind; k. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Mietvertrag genannten abweicht und dadurch die sichere Durchführung der Veranstaltung auch mit Blick auf die im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung vorgesehenen Planungen durch den Vermieter nicht gewährleistet ist; l. die Veranstaltungsdurchführung den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder anderen Regelwerken widersprichtVertragspartner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abbau. a. Während des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Mitarbeiter zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und Schutz Dritter außer Acht gelassen werden. b. Abbauarbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Helfer oder Besucher zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. c. Rettungswege (auch Türen, Treppen) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Sachen und Gegenständen, auch nicht nur kurzeitig oder nur teilweise eingeengt, verstellt oder sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen. (1) Die von dem Vermieter beauftragten Dienstleister (insbesondere Veranstaltungsleitung, Veranstaltungstechniker, Brandsicherheitswache, Brandschutzbeauftragter, Ordnungsdienst, Hausmeister usw.) üben dem Mieter, seinen Beschäftigten, Zulieferern und Besuchern gegenüber das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist zwingend Folge zu leisten. (2) Ihnen ist, ebenso wie Angehörigen von Polizei, Ordnungs- und Baubehörden, Feuerwehr und Rettungsdiensten und dem Vermieter, jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. (1) Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache des Vermieters bzw. Veranstalters, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (1) Der Vermieter hat das Recht, Bild-, Ton- und Filmaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Mieter nicht schriftlich und aus wichtigem Grund widerspricht. (2) Der Vermieter hat das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Auf- und Abbauarbeiten und der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen. Der Mieter stellt den Vermieter und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Vertrags erfolgenden Nutzung der Mietsache geltend gemacht werden, frei, soweit der Vermieter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe bei einem schuldhaften Verstoß gegen die mietvertraglichen Bedingungen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch den Vermieter im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden. Etwaige Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. (1) Eine Garantiehaftung des Vermieters wird ausgeschlossen. (2) Ebenso wird das Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von dem Vermieter im Sinne des § 536 d BGB arglistig verschwiegen worden sind sowie für durch den Vermieter zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen des Mieters. Die Minderung ist auch nur in soweit ausgeschlossen als dem Mieter das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. (3) Eine Haftung des Vermieters für eventuell Kein Stand darf vor Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung vorhandene Mängel an der Halle oder der sich darin befindlichen Räumlichkeiten wird ausgeschlossen, es sei denn, dass diese von dem Vermieter arglistig verschwiegen worden sind. Dies gilt nicht, wenn es sich um Sachschäden handelt, die von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder wenn es Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden betrifft, die infolge Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit von dem Vermieter, seinen Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. (4) Für die in die Räume eingebrachten Gegenstände des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung. Diese Gegenstände lagern auf eigene Gefahr des Mieters in den überlassenen Räumen. Spätestens mit Beendigung der Überlassungszeit sind diese Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Sofern von den eingebrachten Gegenständen eine Gefahr für das Eigentum des Vermieters ausgeht, die zu möglichen Schäden am Eigentum des Vermieters führt, haftet der Mieter für die eingetretenen Schäden. (5) 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen. (1) Der Vermieter kann bei einer erhöhten undMesse/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und/oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Dies gilt auch und insbesondere, wenn: a. Der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter, insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften, dienen oder dienen würden; b. der Mieter einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte; c. der Mieter Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Veranstaltung durchführtVertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe- /Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standin- habers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- /Ausstellungs- gegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Regelung in § 1 Absatz 2 widerspricht; x. xxx Xxxxxx Wände und des mietoder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die geforderte Sicherheitsleistung Beendigung des Abbaues festgesetz- ten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseiti- gen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht rechtzeitig beibringt; e. der Mieter die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig abgebaute Stände oder nicht fristgerecht an den Vermieter übermittelt, die hier vereinbart oder erforderlich sind; f. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen; g. der Mieter behördliche Auflagen nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann; h. der Mieter gegen wesentliche Vertragsvereinbarungen und/oder diese Bedingungen verstößt; i. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten; j. der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen des Vermieters von Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit und Rechtmäßigkeit, sind; k. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder abgefahrene Messe-/Ausstellungs- gegenstände werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Mietvertrag genannten abweicht Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und dadurch die sichere Durchführung unter Ausschluss der Veranstaltung auch mit Blick auf die im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung vorgesehenen Planungen durch den Vermieter nicht gewährleistet ist; l. die Veranstaltungsdurchführung den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung oder anderen Regelwerken widersprichtHaftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen