Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. 13.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. 13.2. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden trotzdem die Messe- /Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. 13.3. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. 13.4. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen, Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Abbau. 13.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Messe-/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-VergütungStandmiete bezah- len. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. 13.2. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Werden Wird trotzdem die Messe- /Ausstellungsgegenstände das Messe-/Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. 13.3. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Der Messe-/Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung Been- digung des Abbaus Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. 13.4. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden am und innerhalb des gesamt Messekomplexes sowie der Einrichtung, die durch ihn oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden. Wiederinstandsetzungsarbeiten können nur auf Veranlassung der Messe Ostwestfalen GmbH durch deren Vertragsfirmen ausgeführt werden. Nach dem Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termin festgesetzen Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgüter werden vom Veranstalter von der Messe Ostwestfalen GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss Ausschluß der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertBeschädigung.

Appears in 1 contract

Samples: Exhibitor Agreement

Abbau. 13.111.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührtStandmiete bezahlen. 13.211.2. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände Falls MTB ihr Pfandrecht gem. Ziff. 6.5 geltend gemacht hat, dürfen die Messe-/ Ausstellungsgegenstände nach Beendigung der Messe/Ausstellung Veranstaltung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist dem im Stand anwesenden Vertretern des Ausstellers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe- /Ausstellungsgegenstände / Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. 13.311.3. Für von ihm verschuldete Beschädigungen des Fußbodens, Fußbodens der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials und der Systemstände haftet der Aussteller. 11.4. Die Messe-/Ausstellungsfläche Veranstaltungsfläche ist im Zustand, Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter MTB berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. 13.411.5. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe- / Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter von MTB auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung Beschädigungen beim Messe-/Ausstellungsspediteur Messespediteur eingelagert.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen