Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe von 200€ pro angefan- gene Stunde bis hin zu maximal 100% der Standmiete entrich- ten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller (Verursacher). Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Ab- baus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausfüh- ren zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Aus- schluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingela- gert.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen, Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Abbau. Die Stände dürfen Einfahrt von Fahrzeugen in den Veranstaltungsbereich ist am 31. Xxxx 2023 erst ab ca. 18.00 Uhr möglich. Kein Messestand darf vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder Messe ganz noch oder teilweise geräumt oder abgebaut wer- den (s. Ziff. 13 FAMA). Bei Zuwiderhandlungen muss der Aussteller mit einer Vertragsstrafe in Höhe des halben Beteiligungspreises rechnen. Wegen erhöhter Diebstahlgefahr sollten mit Abbaubeginn alle wertvollen und leicht beweglichen Ausstellungsgüter vom Stand entfernt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller Bis zur ent- sprechenden Räumung sollte dieser auf keinen Fall unbeaufsichtigt bleiben. Bis zum angegebenen Abbauende müssen eine Vertragsstrafe von 200€ pro angefan- gene Stunde bis hin zu maximal 100% der Standmiete entrich- tenalle Stände geräumt und abgebaut sein. Für Beschädigungen des Fußbodensder Standausrüstungen, der Wände Wände, des Fußbodens und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material Geländes haftet der Aussteller (Verursacher)Aussteller. Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Ab- baus festgesetzten Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausfüh- ren zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten des Ausstellers Aufgebrachtes Material muss restlos entfernt und unter Aus- schluss der Haftung für Verluste und Beschädigung eingela- gertursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Auch Tapeten sind zu entfernen. Den Vorschriften des Umweltschutzes ist Rechnung zu tragen.

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Samples: Allgemeine Messe Und Ausstellungsbedingungen

Abbau. Die Stände dürfen 16.1. Der Abbau der Ausstellungsstände hat innerhalb der angegebenen Ab- bauzeiten zu erfolgen (siehe Technische Unterlagen). 16.2. 300,00 Euro Strafe werden erhoben, wenn der Aussteller seinen Stand aus Gründen, die ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen sind, schuldhaft vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werdenAusstellung verlässt und den Abbau der Ausstellungsgegenstände veranlasst. 16.3. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe von 200€ pro angefan- gene Stunde bis hin zu maximal 100% Wenn der Standmiete entrich- tenVeranstalter gem. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Material haftet der Aussteller (Verursacher)Ziff. Die Mietfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem 8.4. sein Pfandrecht für die Beendigung des Ab- baus festgesetzten Termin zurückzugebenAusstellungsstücke geltend gemacht hat, dürfen diese nicht vom Stand entfernt werden. 16.4. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls Der Veranstalter ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten nach dem Abbau zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers ausfüh- ren zu lassenentsorgen oder einzulagern, ohne für Verlust oder Beschädigung zu haften. 16.5. Weitergehende Ansprüche Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind einwandfrei zu beheben, ansonsten werden diese Arbeiten durch den Veranstalter auf Schadensersatz Kosten des Ausstellers durchgeführt. Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt. 16.6. Nicht abgebaute Für nach Ablauf der Abbauzeit nicht entfernte Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin oder Gegenstände gilt, dass der Veranstalter diese auf Veranlassung des Veranstalters zu Lasten Kosten des Ausstellers entfernt und unter Aus- schluss der Haftung einlagert, ohne für Verluste und Verlust oder Beschädigung eingela- gertzu haften.

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Samples: Allgemeine Ausstellungsbedingungen