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Common use of Abbau Clause in Contracts

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teil- weise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- ben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.

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Samples: Vertrag Für Aussteller

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teil- weise teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Messe/Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials Material haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Klebebänder für Teppichböden, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände Messe-/Ausstellungsgegenstände, auch Teppichböden, werden von der Messe-/Ausstellungsleitung Messe- /Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertentfernt.

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Samples: Messe Und Ausstellungsbedingungen

Abbau. Bis zum angegebenen Abbauende müssen alle Stände geräumt und abgebaut sein. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden von der Messeleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messespediteur eingelagert. Die angebrachten Tapeten müssen vom Aussteller entfernt werden. Xxxxxx dies nicht der Fall sein, wird das Entfernen durch die Lieferfirma vorgenommen und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung Messe ganz oder teil- weise teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung Messe nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-/ Ausstellungsleitung Messeleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers Ausstellers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues Abbaus festgesetzten Termin, Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung Messeleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von der Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abbau. Kein Stand darf vor Beendigung Die Entfernung der Messe/Ausstellung ganz Exponate sowie der teilweise oder teil- weise geräumt werdenvollständige Abbau des Standes dürfen erst nach dem Veranstaltungsende erfolgen. Zuwiderhandelnde Bei Verstößen hiergegen hat der Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der halben Standmiete Standflächenmiete zu bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung Eine Entfernung der Messe/Ausstellung Exponate darf nicht abtransportiert werdenerfolgen, wenn der Veranstalter zuvor von seinem Pfandrecht Gebrauch macht. Die Mitteilung über die Messe-/ Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung Geltendmachung des Pfandrechts ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers Ausstellers zu überge- benübergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände Exponate gleichwohl entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der AusstellerPfandrechts. Die Messe-/Ausstellungsfläche Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, späte- stens spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaues Abbaus festgesetzten Termin, mangels Vereinbarung eines solchen bis spätestens drei Stunden nach Veranstaltungsschluss vollständig zu räumen und in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, an den Veranstalter zurückzugeben. Aufgebrachtes MaterialErfolgt die Räumung nicht rechtzeitig, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-/Ausstellungsleitung der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten sie auf Kosten des Ausstellers ausführen vorzunehmen und zurückgelassene Gegenstände auf dessen Kosten einlagern zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührtEr ist weiter berechtigt, zurückgelassene Gegenstände nach Ablauf eines Monats ab dem Abbau-Ende und schriftlicher Ankündigung versteigern zu lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig zu verkaufen. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände Für Beschädigung oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden Verlust dieser Gegenstände haftet der Veranstalter nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Offensichtlich wertlose Gegenstände, insbesondere Verpackungsmaterialien, kann der Messe-/Ausstellungsleitung Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt entsorgen lassen. Der Stand muss beim Verlassen der Halle so zurückgelassen werden, wie er vorgefunden wurde und unter Ausschluss darf in keiner Weise beschädigt werden. Bei Schäden oder starken Verschmutzungen behält sich der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagertAussteller eine individuelle Schutzgebühr vor.

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Samples: Exhibition Contract