Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklären. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz. a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen. c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
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Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung geltengilt, soweit so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.AngG.
2. Frauen Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. MschG bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz MschG spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzenfortzusetzen, haben hat Anspruch auf die Hälfte der ihnen ihr nach § 23 Angestelltengesetz AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 MonatsentgelteMo- natsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a Abs (1a) MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch Abferti- gungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellteeinen männlichen Angestellten, soferne sie sofern er einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen nimmt und ihren seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits Arbeits- verhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärenerklärt. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeitgeberdie Arbeitgeberin, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.AngG.
a) 3. Im Falle des Todes eines einer Angestellten, der die länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten der An- gestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
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Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem die- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.Angestelltengesetzes.1)
2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren Jahren2) im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes Karenzurlaubes3) nach dem Mutterschutzgesetz spätestens spä- testens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes das Arbeitsverhältnis Ar- beitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzenfort- setzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger ge- ringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. Abs 1a MSchG, MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer BetrachtBe- tracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. EKUG bzw VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis spätestens Arbeitsverhältnis spätes- tens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklären. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung Abferti- gung das Angestelltengesetz.
a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlenweiter- zuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat Sterbemo- nat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlenweiterzuzah- len.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen ErbenEr- ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhandenvor- handen, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch Abfer- tigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, Angestelltengesetz,4) so gilt nur der günstigere Anspruch.
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Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung geltengilt, soweit so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.AngG.
2. Frauen Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. MschG bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz MschG spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzenfortzusetzen, haben Anspruch hat An- spruch auf die Hälfte der ihnen ihr nach § 23 Angestelltengesetz AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a Abs (1a) MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellteeinen männlichen Angestellten, soferne sie sofern er einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen nimmt und ihren seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärenerklärt. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeberdie Arbeitgeberin, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.AngG.
a) 3. Im Falle des Todes eines einer Angestellten, der die länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten der Angestell- ten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) 4. Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet ver- pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten Begräbniskos- ten bezahlen.
c) 5. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) dieser Bestimmung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem AngestelltengesetzAngG, so gilt nur der günstigere Anspruch.
6. Die Punkte 1 bis 3 dieser Regelung sind auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 beginnen, nicht anzuwenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 bestanden haben und für die ein Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, sofern in der Übertrittsvereinbarung nichts anderes fest- gelegt ist.
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Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem die- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende Beendigung des Karenzurlaubes Karenzur- laubes das Arbeitsverhältnis Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklären. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.ih-
a) Im Falle des Todes eines AngestelltenArbeitnehmers, der länger län- ger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlenweiterzu- zahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten Arbeitnehmers ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen ErbenEr- ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet ver- pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten Begräbnis- kosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch Abferti- gungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
d) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in die Regelung „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 Angestell- tengesetz) fallen, gilt: Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeit- nehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, wird die „Abfertigung alt“ in der vollen Höhe, wie sie der Ar- beitnehmerin bzw dem Arbeitnehmer zuletzt gebührt hätte, ausbezahlt. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen bzw. Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin bzw. der Erblasser gesetzlich verfplichtet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens keine gesetzlichen unterhalts- berechtigten Erbinnen bzw. Erben vorhanden, so er- hält die Abgertigung die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau bzw. der Ehemann/die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner.
4. Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeiti- gen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ge- mäß § 253b ASVG selbst kündigt, sofern in einem sol- xxxx Xxxx bei Beendigung des Dienstverhältnisses die- ses mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
5. Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr als 10 in ein und demselben Betrieb (Pkt I/2) verbrachten Dienstjahren erhöht sich die gesetzliche Abfertigung um einen Monatsgehalt. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten nur für Dienstnehmer, deren Diensteintritt bis zum 31. Dezem- ber 2002 erfolgte.
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Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. Frauen Eine Frau mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzenfortzusetzen, haben hat Anspruch auf die Hälfte der ihnen ihr nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellteeinen männlichen Angestellten, soferne sie er einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen nimmt und ihren seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärenerklärt. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.
a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
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Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Abfertigung. 1. Hinsichtlich der Abfertigung geltengilt, soweit so weit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.AngG.
2. Frauen Eine Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist Schutz- frist nach dem Mutterschutzgesetz bzw. MschG bzw bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz MschG spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärt, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzenfortzusetzen, haben hat Anspruch auf die Hälfte der ihnen ihr nach § 23 Angestelltengesetz AngG zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 MonatsentgelteMonatsent- gelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a Abs (1a) MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellteeinen männlichen Angestellten, soferne sie sofern er einen Karenzurlaub Karenzur- laub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen nimmt und ihren seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis Arbeitsverhältnis spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes erklärenerklärt. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeberdie Arbeitge- berin, so gilt für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.AngG.
a) 3. Im Falle des Todes eines einer Angestellten, der die länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten der Ange- stellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) 4. Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet ver- pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten Begräbniskos- ten bezahlen.
c) 5. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach a) und b) dieser Bestimmung ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem AngestelltengesetzAngG, so gilt nur der günstigere Anspruch.
6. Die Punkte 1 bis 3 dieser Regelung sind auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 beginnen, nicht anzuwenden. Das gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 bestanden haben und für die ein Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) vereinbart wurde, sofern in der Übertrittsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist.
7. Die Vereinbarung, die für das am 31.12.2002 bestehende Dienstverhältnis den Übertritt nach § 47 BMSVG bewirkt, kann von der Angestellten widerrufen werden, sofern die Arbeitgeberin binnen 3 Wochen ab dem Abschluss der Übertrittsvereinbarung schriftlich Kenntnis vom Widerruf der Angestellten erhält. Der Über- trittsvertrag muss die dreiwöchige Rücktrittsfrist enthalten. Bei Übertrittsverträgen, die die dreiwöchige Rücktrittsfrist nicht enthalten, verlängert sich diese auf 6 Monate ab Vertragsunterfertigung.
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Abfertigung. Abfertigung Neu
1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in diesem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgenFür Arbeitsverhältnisse, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvor- sorgegesetz (BMSVG) unterliegen, gelten die kollektivvertraglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.über die Abfertigung Alt nicht. Abfertigung Alt Abfertigung Alt bei Teilzeit bzw. Elternteilzeit
2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz bzwWenn
3. bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes Wird das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortsetzenwährend einer gesetzlichen Elternteilzeit vom Unternehmen gekündigt oder durch unverschuldete Entlassung, haben Anspruch auf die Hälfte begründeten Austritt, einvernehmlich oder durch Zeitablauf beendet, ist bei der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15 Abs. 1a MSchG, bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht. Die gleiche Regelung gilt auch für männliche Angestellte, soferne sie einen Karenzurlaub nach dem E-KUG bzw. VKG in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeits verhältnis spätestens 3 Monate vor Ende Ermittlung des Karenzurlaubes erklären. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt Entgeltes für die Bemessung der Abfertigung das Angestelltengesetz.die frühere Normalarbeitszeit zugrunde zu legen.46
a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen4. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des Angestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung die Abfertigung Alt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat und von diesen Anrechenbarkeit der Abfertigung Alt auf andere Leistungen
5. Werden anlässlich der Auflösung des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch Arbeitsverhältnisses Firmenpensionen, Pensi- onszuschüsse oder ähnliche Leistungen vom Unternehmen erbracht, ruhen diese Leistun- gen während des Abfertigungszeitraumes (d.h. für die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs. 1 AngG aufgrund der Dienstzeit vorgesehen ist).47
6. Werden Arbeitsverhältnisse gemäß Abschnitt 3 Punkt 148 zusammengerechnet, ver- mindert sich der Anspruch auf Abfertigung Alt um jene Anzahl von Monatsentgelten, die nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch1.5.2012 bereits als Abfertigung für zusammengerechnete Arbeitsverhältnisse gezahlt wurde.
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