Abfertigung. Die Punkte 23.1. bis 23.5. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, auf deren Dienstverhältnis das BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) Anwendung findet; diese gelten daher nur für Abfertigung „alt“: 23.1. Anspruch und Höhe der Abfertigung richten sich, soweit diese Vereinbarung keine günstigeren Regelungen für die Arbeitnehmerin enthält, nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 23 ff AngG.). Wird eine Arbeitgeberinkündigung ausgesprochen, gebührt der Arbeitnehmerin bei einem Dienstverhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, eine Abfertigung, deren Höhe von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt. Die Abfertigung beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache des letzten Monatsbruttobezuges 5 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbruttobezuges 10 Jahren das Vierfache des letzten Monatsbruttobezuges 15 Jahren das Sechsfache des letzten Monatsbruttobezuges 20 Jahren das Neunfache des letzten Monatsbruttobezuges 25 Jahren das Zwölffache des letzten Monatsbruttobezuges 23.2. Bei Selbstkündigung besteht ein Anspruch auf Abfertigung: • bei der Inanspruchnahme einer Pension nach den Sozialversicherungsgesetzen • nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit (excl. Karenzzeiten vergleichbare entgelt- freie Zeiten). Zeiten einer nach Beginn des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenz- gesetzes sowie Zeiten der gesetzlichen Hospizkarenz sind für den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (Abfertigung alt) anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Regelung gilt für alle Elternkarenzzeiten, die ab 1.1.2008 beginnen. 23.3. Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie das Dienst- verhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes auflösen oder drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des daran anschließenden Sonderurlaubes die Beendigung des Dienstverhältnisses ankündigen. Männliche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes ankündigen. 23.4. Bei allfälliger Wiederaufnahme in den Dienst der Caritas beginnt die Laufzeit für den neuen Abfertigungsanspruch mit dem Tag der Wiedereinstellung.
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Abfertigung. Die Punkte 23.1. bis 23.5. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, auf deren Dienstverhältnis das BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) Anwendung findet; diese gelten daher nur für Abfertigung „alt“:
23.1. Anspruch und Höhe der Abfertigung richten sich, soweit diese Vereinbarung keine günstigeren Regelungen für die Arbeitnehmerin enthält, nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 23 ff AngG.). Wird eine Arbeitgeberinkündigung ausgesprochen, gebührt der Arbeitnehmerin bei einem Dienstverhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, eine Abfertigung, deren Höhe von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt1. Die Abfertigung beträgt bei nach einer ununterbrochenen ununterbroche- nen Dauer des Dienstverhältnisses Dienstverhältnisses, einschließlich der vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen Ansprü- che angerechneten Vordienstzeiten, von mindestens 3 Jahren 2 Monatsentgelte von mindestens 5 Jahren 5 Monatsentgelte von mindestens 10 Jahren 8 Monatsentgelte von mindestens 15 Jahren 12 Monatsentgelte von mindestens 20 Jahren 15 Monatsentgelte von mindestens 25 Jahren 18 Monatsentgelte von mindestens 30 Jahren 20 Monatsentgelte
2. Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit im Un- ternehmen von 3 Jahren Jahren, die innerhalb von 18 Mona- ten nach ihrer Niederkunft das Zweifache des letzten Monatsbruttobezuges Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf drei Viertel der ihnen nach Z 1 bzw Z 9 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 5 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbruttobezuges 10 Jahren das Vierfache des letzten Monatsbruttobezuges 15 Jahren das Sechsfache des letzten Monatsbruttobezuges 20 Jahren das Neunfache des letzten Monatsbruttobezuges 25 Jahren das Zwölffache des letzten MonatsbruttobezugesMonatsentgelte.
23.23. Bei Selbstkündigung besteht Tod des Dienstnehmers:
a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der län- ger als ein Anspruch auf Abfertigung: • bei der Inanspruchnahme einer Pension nach Jahr im Betrieb beschäftigt war, ist das Entgelt für den Sozialversicherungsgesetzen • nach 10Sterbemonat und für den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienst- nehmers ist das Entgelt für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate weiterzuzahlen, jedoch mindestens die unter Z 1 angeführten Monatsent- gelte bzw in Z 9 angeführten Abfertigungsüber- hänge;
b) Anspruchsberechtigt sind der Reihe nach: – die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/ die Verstorbene gesetzlich verpflichtet war; – der Ehepartner, welcher mit dem/der Verstorbe- nen im gemeinsamen Haushalt lebte; – der/die von dem/der Verstorbenen schriftlich dem Unternehmen namhaft gemachte Lebens- gefährte/Lebensgefährtin; – die Eltern (exclStiefeltern), mit welchen der/die Ver- storbene im gemeinsamen Haushalt lebte; – jene Personen, welche die Begräbniskosten be- zahlten, jedoch nur in der Höhe der nachgewie- senen Begräbniskosten.
4. Karenzzeiten vergleichbare entgelt- freie Zeiten)Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichen Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung ge- mäß Z 1 bzw Z 9. Hinsichtlich der Anspruchsberechti- gung gilt Z 3 lit b) sinngemäß.
5. Der Anspruch auf die volle Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Kündi- gung seitens des Dienstnehmers endet.
6. Zeiten einer eines Karenzurlaubes nach Beginn dem Mutter- schutzgesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes der Abfertigung als Dienstzeiten anzusehen.
7. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi- gung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen bzweinem.
8. vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenz- gesetzes sowie Zeiten der gesetzlichen Hospizkarenz sind Die Absätze 1, 5, 6 und 7 gelten nur für den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (Abfertigung alt) anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Regelung gilt für alle ElternkarenzzeitenAngestellte, die ab 1.1.2008 beginnenbis 31. 12. 2002 eingetreten sind.
23.3. Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie das Dienst- verhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes auflösen oder drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des daran anschließenden Sonderurlaubes die Beendigung des Dienstverhältnisses ankündigen. Männliche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes ankündigen.
23.4. Bei allfälliger Wiederaufnahme in den Dienst der Caritas beginnt die Laufzeit für den neuen Abfertigungsanspruch mit dem Tag der Wiedereinstellung.
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Abfertigung. Die Punkte 23.11. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
2. Angestellte mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jah- ren in derselben Wirtschaftstreuhandkanzlei, die spä- testens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fort- setzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 des Angestelltengesetzes zustehenden Abferti- gung, höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte. Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, so gilt für die Bemessung der Abferti- gung das Angestelltengesetz. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, des Vä- ter-Karenzgesetzes und des Karenzurlaubserweite- rungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der länger als 1 Jahr in der betreffenden Wirtschaftstreu- handkanzlei tätig war, ist das Gehalt für den Sterbe- monat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienstneh- mers ist das Gehalt für den Sterbemonat und die bei- den folgenden Monate weiterzuzahlen.
b) Anspruchsberechtigt sind die Erben (physische Personen); sind diese Personen nicht vorhanden, dann die physischen Personen, welche die Begräbnis- kosten bezahlen, jedoch nur bis 23.5zur Höhe der tatsäch- lichen Kosten des Begräbnisses.
c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehaltes nach lit a) und b) ein gesetzlicher Abfer- tigungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
d) Der Abfertigungsanspruch beträgt für jene gesetz- lichen Erben gemäß § 23 Abs 6 AngG, die zum Zeit- punkt des Todes des Dienstnehmers minderjährig sind, anstelle der Hälfte der gesetzlichen Abfertigung gemäß § 23 Abs 1, 100 % der gesetzlichen Abferti- gung.
4. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, auf deren Dienstverhältnis das Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ei- nen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Ange- stelltengesetzes/Arbeiterabfertigungsgesetzes in je- nes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) Anwendung findet; diese gelten daher nur für Abfertigung „alt“:
23.1Mitarbeitervorsorgege- setz), ist sowohl der/die ArbeitnehmerIn als auch der AG berechtigt, binnen 14 Tagen ab Unterzeich- nung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser schriftlich zurückzutreten. Anspruch und Höhe der Abfertigung richten sichDies gilt nicht, soweit diese Vereinbarung keine günstigeren Regelungen für sofern die Arbeitnehmerin enthält, nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (§ 23 ff AngG.). Wird eine Arbeitgeberinkündigung ausgesprochen, gebührt der Arbeitnehmerin bei einem Dienstverhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, eine Abfertigung, deren Höhe Festlegung von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt. Die Abfertigung beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache des letzten Monatsbruttobezuges 5 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbruttobezuges 10 Jahren das Vierfache des letzten Monatsbruttobezuges 15 Jahren das Sechsfache des letzten Monatsbruttobezuges 20 Jahren das Neunfache des letzten Monatsbruttobezuges 25 Jahren das Zwölffache des letzten Monatsbruttobezuges
23.2. Bei Selbstkündigung besteht ein Anspruch auf Abfertigung: • bei der Inanspruchnahme einer Pension nach den Sozialversicherungsgesetzen • nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit (excl. Karenzzeiten vergleichbare entgelt- freie Zeiten). Zeiten einer nach Beginn des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenz- gesetzes sowie Zeiten der gesetzlichen Hospizkarenz sind Rahmenbedingungen für den Anspruch und Übertritt in das Ausmaß der Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (Abfertigung altAbfertigungsrecht des BMVG) anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Regelung gilt für alle Elternkarenzzeiten, die ab 1.1.2008 beginnenbestimmt ist.
23.3. Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie das Dienst- verhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes auflösen oder drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des daran anschließenden Sonderurlaubes die Beendigung des Dienstverhältnisses ankündigen. Männliche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes ankündigen.
23.4. Bei allfälliger Wiederaufnahme in den Dienst der Caritas beginnt die Laufzeit für den neuen Abfertigungsanspruch mit dem Tag der Wiedereinstellung.
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Abfertigung. Die Punkte 23.1. bis 23.5. gelten nicht für Arbeitnehmerinnen, auf deren Dienstverhältnis das BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) Anwendung findet; diese gelten daher nur für Abfertigung „alt“:
23.1. Anspruch und Höhe der Abfertigung richten sich, soweit diese Vereinbarung keine günstigeren Regelungen für die Arbeitnehmerin enthält, nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 23 ff AngG.). Wird eine Arbeitgeberinkündigung ausgesprochen, gebührt der Arbeitnehmerin bei einem Dienstverhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, eine Abfertigung, deren Höhe von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt1. Die Abfertigung beträgt bei nach einer ununterbrochenen ununterbroche- nen Dauer des Dienstverhältnisses Dienstverhältnisses, einschließlich der vom Unternehmen für alle arbeitsrechtlichen Ansprü- che angerechneten Vordienstzeiten, von mindestens 3 Jahren 2 Monatsentgelte von mindestens 5 Jahren 5 Monatsentgelte von mindestens 10 Jahren 8 Monatsentgelte von mindestens 15 Jahren 12 Monatsentgelte von mindestens 20 Jahren 15 Monatsentgelte von mindestens 25 Jahren 18 Monatsentgelte von mindestens 30 Jahren 20 Monatsentgelte
2. Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit im Unter- nehmen von 3 Jahren Jahren, die innerhalb von 18 Monaten – 9 – nach ihrer Niederkunft das Zweifache des letzten Monatsbruttobezuges Dienstverhältnis lösen, ha- ben Anspruch auf drei Viertel der ihnen nach Z 1 bzw Z 9 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch 5 Jahren das Dreifache des letzten Monatsbruttobezuges 10 Jahren das Vierfache des letzten Monatsbruttobezuges 15 Jahren das Sechsfache des letzten Monatsbruttobezuges 20 Jahren das Neunfache des letzten Monatsbruttobezuges 25 Jahren das Zwölffache des letzten MonatsbruttobezugesMo- natsentgelte.
23.23. Bei Selbstkündigung besteht Tod des Dienstnehmers:
a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der länger als ein Anspruch auf Abfertigung: • bei der Inanspruchnahme einer Pension nach Jahr im Betrieb beschäftigt war, ist das Ent- gelt für den Sozialversicherungsgesetzen • nach 10Sterbemonat und für den folgenden Monat weiterzuzahlen. Nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit des Dienst- nehmers ist das Entgelt für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate weiterzuzahlen, jedoch mindestens die unter Z 1 angeführten Monatsent- gelte bzw in Z 9 angeführten Abfertigungsüber- hänge;
b) Anspruchsberechtigt sind der Reihe nach: – die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/ die Verstorbene gesetzlich verpflichtet war; – der Ehepartner, welcher mit dem/der Verstorbe- nen im gemeinsamen Haushalt lebte; – der/die von dem/der Verstorbenen schriftlich dem Unternehmen namhaft gemachte Lebens- gefährte/Lebensgefährtin; – die Eltern (exclStiefeltern), mit welchen der/die Ver- storbene im gemeinsamen Haushalt lebte; – jene Personen, welche die Begräbniskosten be- zahlten, jedoch nur in der Höhe der nachgewie- senen Begräbniskosten.
4. Karenzzeiten vergleichbare entgelt- freie Zeiten)Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichen Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Z 1 bzw Z 9. Hinsichtlich der Anspruchsberech- tigung gilt Z 3 lit b) sinngemäß.
5. Der Anspruch auf die volle Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch Kündi- gung seitens des Dienstnehmers endet.
6. Zeiten einer eines Karenzurlaubes nach Beginn dem Mutter- schutzgesetz sowie nach dem Väterkarenzgesetz sind für die Berechnung des Ausmaßes der Abfertigung als Dienstzeiten anzusehen.
7. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi- gung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen bzweinem.
8. vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenz- gesetzes sowie Zeiten der gesetzlichen Hospizkarenz sind Die Absätze 1, 5, 6 und 7 gelten nur für den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (Abfertigung alt) anzurechnen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Regelung gilt für alle ElternkarenzzeitenAngestellte, die ab 1.1.2008 beginnenbis 31. 12. 2002 eingetreten sind.
23.3. Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie das Dienst- verhältnis, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes auflösen oder drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes bzw. des daran anschließenden Sonderurlaubes die Beendigung des Dienstverhältnisses ankündigen. Männliche Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie die Beendigung des Dienstverhältnisses, welches mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat, drei Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes ankündigen.
23.4. Bei allfälliger Wiederaufnahme in den Dienst der Caritas beginnt die Laufzeit für den neuen Abfertigungsanspruch mit dem Tag der Wiedereinstellung.
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