Common use of Abfertigung Clause in Contracts

Abfertigung. A.) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gel- ten für jene Arbeitnehmer nicht, die ihr Arbeitsverhält- nis nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, sowie auch dann nicht, wenn für schon vor dem 31. 12. 2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti- gungsansprüche nach dem AngG zugunsten der Ab- fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver- zichtet wird. B.) Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis wegen An- tritts der Alterspension, der vorzeitigen Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, ge- bührt eine Abfertigung, wobei jeweils auf den nächst- höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu- runden ist, sofern dieser Anspruch ohnehin mit Been- digung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden wäre. C.) Der Abfertigungsanspruch im gesetzlichen Aus- maß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr Arbeitsverhält- nis bis Ende des Karenzurlaubes beenden. D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar- beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen. E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti- gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge- setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge- setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin- der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt. F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti- gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.

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Samples: Kollektivvertrag

Abfertigung. A.Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1. Juli 2002 bestanden haben, gelten für die ArbeitnehmerInnen, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese Arbeitneh- merInnen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither abge- schlossenen Regelungen. Protokoll zum Kollektivvertrag vom 19. Jänner 2005 a) Vereinbart wird die Einführung des einheitlichen Entgeltschemas für ArbeiterInnen und Angestellte ge- mäß der in den Verhandlungen beschlossenen Tabelle „KV neu neu“. Auf Angestellte, die ab 1. April 2003 in den Kollektiv- vertrag für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie eingetreten sind, kommt diese Tabelle ebenfalls zur Anwendung. Es wird angestrebt, bis zum 30. April 2005 eine ent- sprechende Überleitungsregelung zu vereinbaren. Auf ArbeiterInnen, die ab 1. Juli 2003 eingetreten sind, kommt diese Tabelle ebenfalls zur Anwendung. Die innerbetrieblich geregelten Dienstalterszulagen treten dadurch außer Kraft. Es wird ebenfalls angestrebt, bis spätestens 30. April 2005 die Beschäftigungsgruppenbeschreibungen auf Basis der „KV neu neu-Tabelle“ zu vereinbaren, wobei das Beschäftigungsgruppenschema der Eisen- und Metallindustrie als Grundlage herangezogen wird. Festgehalten wird, dass ArbeitnehmerInnen mit abge- schlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprü- fung) ohne einschlägige Erfahrung in der Beschäfti- gungsgruppe D eingestuft und nach 1 Jahr in die Be- schäftigungsgruppe E umgereiht werden. Weiters wird festgehalten, dass sich die aufgrund dieser Be- schreibung ergebende eventuell höhere Einreihung bei den Angestellten, die ab 1. April 2003 bis zum In-Kraft-Treten der „KV neu neu-Tabelle“ in den Kol- lektivvertrag für die Angestellten der Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs eingetreten sind, insofern auswirkt, als sie im selben Beschäftigungsgruppenjahr wie bisher verbleiben. b) Hinsichtlich der Inlandsdienstreisen (§ 21) wird ebenfalls angestrebt, bis 30. April 2005 eine einheitli- che Regelung zwischen ArbeiterInnen und Angestell- ten zu vereinbaren, wobei der am 19. Jänner 2005 vorgelegte Vorschlag des Fachverbandes als Grundla- ge dient. c) Dadurch, dass sich bei den 3 Kollektivverträgen un- terschiedliche Zulagenbestimmungen (SEG) in den Kollektivverträgen befinden, wird ebenfalls eine ein- heitliche Regelung bis 30. April 2005 angestrebt. Die Gewerkschaftsseite wird bis 31. Xxxx 2005 einen zum derzeitigen Zulagenkatalog adäquaten Vorschlag dem Fachverband zukommen lassen und der Fachver- band wird binnen Monatsfrist kommentieren. Ange- strebt wird ebenfalls eine einheitliche Regelung. d) Hinsichtlich der Firma Aircraft Refuelling Company GmbH wird vom Fachverband zugesagt, zu prüfen, ob diese in Anhang 1 (Tochterunternehmen) aufgenom- men werden kann, falls ja, mit In-Kraft-Treten des un- ter e) angeführten Kollektivvertrages. Hinsichtlich der Proterra GmbH wird vom Fachverband nach Rücksprache und Zustimmung mit der genann- ten Firma eine Aufnahme in Anhang 1 mit Wirkung 1. Februar 2005 zugesagt. e) Sobald alle 3 Kollektivverträge zur Gänze (Inlands- dienstreisen, Zulagen, Beschäftigungsgruppenbe- schreibungen, ...) vereinheitlicht sind, wird nur mehr 1 Kollektivvertrag namens „Kollektivvertrag für Ar- beitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Öster- reichs“ gelten und dieser tritt binnen 2 Monaten nach Abschluss der Vereinheitlichung in Kraft. Protokoll zum Kollektivvertrag vom 19. Jänner 2006 Die Kollektivvertragsparteien haben sich im Vorfeld in Arbeitsgruppen im Zuge der Verhandlungen bis zum 22. Dezember 2005 auf folgende Punkte verständigt (vorbehaltlich einer Gesamteinigung): – Beschäftigungsgruppenbeschreibung A–K – Inlandsdienstreisen – SEG-Zulagen – VorarbeiterInnenzulagen – Vertretungszulagen Festgehalten wird, dass im Sinne der bisherigen Pro- tokolle die Verhandlungen in einer kleinen Arbeits- gruppe zum Thema „KV neu neu“ im Xxxx 2006 wei- tergeführt werden, ein Abschluss soll bis 30. April 2006 erfolgen. Nach Abschluss der oben angeführten Verhandlungen werden Gespräche zur Entwicklung eines kollektivver- traglichen Vorruhestandsmodells geführt. Protokoll zum Kollektivvertrag vom 10. Jänner 2007 Die KV-PartnerInnen einigen sich, in einer Arbeits- gruppe Gespräche betr. alternsgerechte Arbeitszeit- modelle zu führen. Betreffend Forderung NSchG werden Gespräche unter Mitwirkung des Fachverbandes auf Wirtschaftskam- merebene geführt. Die KV-PartnerInnen haben sich hinsichtlich des „KV neu neu“ auf eine Tabelle „KV neu neu“ sowie auf die Eckpunkte und Vorgangsweise geeinigt. Es herrscht Einvernehmen, dass der lohn- und ge- haltsrechtliche Teil des Kollektivvertrages bis 31. Jän- ner 2008 gilt, ausgenommen ist jedoch die Geltung § 21 Pkt 5 und 6 Reiseaufwandsentschädigung (bis 31. Jänner 2010). Protokollanmerkung zu § 21 zum Protokoll vom 29. 1. 2007: Die KV-Parteien kommen überein, im Falle einer Ände- rung der gesetzlichen Bestimmung zu den Dienstrei- severgütungen sowie zur Dienstreisedefinition den Dienstreisebegriff allenfalls neu zu definieren. Der für alle Beschäftigungsgruppen einheitliche Satz gem § 21 Pkt 5 und 6 wird auf 2 Jahre eingefroren und wird somit bis 31. Jänner 2010 nicht erhöht. Protokollanmerkung zu Vertretungszulage für ArbeiterInnen KV-Erdölverarbeitung zum Pro- tokoll vom 29. 1. 2007: Die Vertretungszulage gem § 10 Pkt 3 KV Arbeiter Ver- arbeitung entfällt mit Wirksamkeit des In-Kraft-Tre- tens des „KV neu neu“ und wird für die Arbeitnehme- rInnen, die nicht dem AngG unterliegen und in der erdölverarbeitenden Industrie beschäftigt sind, künf- tig mit einer BV geregelt. Abweichend von der gelten- den Berechnungsregelung beträgt die Vertretungszu- lage künftig mindestens 10 % des Monats-(Ist-)Lohns jener/s Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, der die Ver- tretung ausübt. Protokollanmerkung zum Protokoll vom 24. 1. 2008: Die KollektivvertragspartnerInnen bestätigen die Be- deutung der betrieblichen Weiterbildung und kommen darin überein, zu diesem Thema Gespräche zu intensi- vieren. Die KollektivvertragspartnerInnen kommen überein, dass Grundsätze betreffend Anspruch Teilzeitbeschäf- tigung gem MSchG und VKG über das gesetzliche Aus- maß hinaus durch Betriebsvereinbarung bzw in Be- trieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung geregelt werden können. Hinsichtlich betrieblicher Altersteilzeitmodelle werden Nachteile durch Nachtarbeit besonders berücksich- tigt. Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 21. 1. 2009: Arbeitsgruppen: a) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIIIKV-PartnerInnen kommen überein, in einer Ar- beitsgruppe bis 30. gel- ten für jene Arbeitnehmer nichtApril 2009 zu prüfen, ob und wie viele ArbeitnehmerInnen im teilkontinuierli- chen Schichtdienst unter ähnlichen Belastungen wie in vollkontinuierlichen Schichtmodellen tätig sind. Die Arbeitsgruppe prüft, definiert und ver- handelt lösungsorientiert über die ihr Arbeitsverhält- nis nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, sowie auch dann nicht, wenn für schon vor dem 31. 12. 2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti- gungsansprüche nach dem AngG zugunsten der Ab- fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver- zichtet wirdpotentielle Ein- beziehung in die 36 Stunden Regelung. B.b) ArbeitnehmernDie KV-PartnerInnen vereinbaren in einer Arbeits- gruppe Gespräche bzw Verhandlungen für Vorru- hestandsmodelle und potentiell notwendige KV- Anpassungen (Ansparmodelle, Pilotmodell OMV) zu führen. c) Die KV-PartnerInnen vereinbaren weiters, dass der Fachverband die ihr Arbeitsverhältnis wegen An- tritts bestehenden Aus- und Wei- terbildungsmaßnahmen in der AlterspensionMineralölindustrie analysiert und in einer strukturellen Zusammen- fassung bis 30. November 2009 darstellt. Diese Zusammenfassung dient als Grundlage für die nächstjährige KV-Runde bezüglich einer Verhand- lung für eine Regelung zum Thema Bildungsfrei- stellung. Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. 1. 2010: Vertretungszulagen für Angestellte: Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass es in den Betrieben der vorzeitigen Alterspension oder Mitgliedsfirmen zu einer Be- wertung der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendenin der Praxis vorkommenden qualifizier- ten mindestens einwöchigen durchgehenden Vertre- tungen mit voller Entscheidungskompetenz in Fach-, ge- bührt eine AbfertigungPersonal- und Führungsentscheidungen kommt. Die- se Bewertung soll mindestens sechs Monate, begin- nend ab Xxxx 2010 dauern, wobei jeweils anschließend die Einführung einer solchen Vertretungszulage bei ent- sprechender Indikation auf betrieblicher Basis umge- setzt wird. SEG-Zulagen für Angestellte: Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass es in den nächst- höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu- runden istBetrieben der Mitgliedsfirmen zu einer Be- wertung der in der Praxis vorkommenden Anwen- dungsfälle von SEG-pflichtigen Tätigkeiten bei Ange- stellten kommt. Diese Bewertung soll mindestens sechs Monate, sofern dieser Anspruch ohnehin beginnend ab Xxxx 2010 dauern, wobei anschließend die Einführung einer solchen SEG-Zula- ge für Angestellte bei entsprechender Indikation auf betrieblicher Basis umgesetzt wird. Weiters wird die Erhöhung der Reisekosten- und Auf- wandsentschädigungen gem. § 21 Pkt 5 und § 21 Pkt 23 ab 1. Februar 2011 wie folgt vereinbart: Es ist die halbe Differenz zwischen den von der Statis- tik Austria veröffentlichten Monatswerten Jänner 2010 bis Dezember 2010 (Durchschnitt) und der Ist- lohn-/Gehaltserhöhung gem. KV-Protokoll 2011 zu ermitteln. Dieser Berechnungswert bildet gemeinsam mit Been- digung des laufenden Arbeitsjahres erreicht worden wäre. C.) Der Abfertigungsanspruch dem Durchschnitt der VPI-Monatswerte den Erhö- hungsprozentsatz der Reisekosten- und Aufwands- entschädigungen ab 1. Februar 2011. Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. 1. 2011: Weiters wurde im gesetzlichen Aus- maß KV-Abschluss vom 20. 1. 2010 die Erhöhung der Reisekosten- und Aufwandsent- schädigungen § 21 Pkt 5 und 23 ab 1. Februar 2011 wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit folgt vereinbart: Es ist die halbe Differenz zwischen dem von der Statis- tik Austria veröffentlichten Jahres-VPI 2010 und der Istlohn-/Gehaltserhöhung gem KV-Protokoll 2011 zu ermitteln. Sollte im ASFINAGZeitpunkt des KV-KonzernAbschlusses für das Jahr 2011 der Jahreswert noch nicht veröffent- licht sein, so werden die ihr Arbeitsverhält- nis bis Ende 12 Monatswerte des Karenzurlaubes beendenJahres 2010 zur Berechnung des statistischen Durchschnitts herangezogen. Dieser Berechnungswert bildet ge- meinsam mit dem Jahres-VPI 2010 (bzw Monats- durchschnittswerten) den Erhöhungsprozentsatz der Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen ab 1. Fe- bruar 2011. Gemäß Statistik Österreich beträgt der nunmehr er- mittelte VPI für 2010 1,9 %, sodass die Beträge um 2,2 % erhöht werden. D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar- beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen. E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti- gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge- setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge- setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin- der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt. F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti- gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.

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Samples: Kollektivvertrag

Abfertigung. A.19 (1) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gel- ten für jene Arbeitnehmer nichtFür Abfertigungsansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen, die ihr Arbeitsverhält- nis vor dem 1. Jänner 2003 aufgenommen wurden, gelten § 23 und § 23a Angestelltengesetz (AngG), jedoch mit Ausnahme des § 23 Abs. 2. (2) 1Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die ab und nach dem 311. 12Jänner 2003 erstmals in den kirchlichen Dienst getreten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG). 2002 begonnen haben2Der Dienstgeber leistet die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszahlungen in die VBV- Mitarbeitervorsorgekasse, Xxxxx Xxxxxxxxxxx 00-00, 0000 Xxxx, Telefon: 00 000 00. Ein Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse ist dem Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlich hierfür vorgesehenen Bestimmungen möglich. (3) 1Abfertigungen von Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sowie auch dann nichtLeistungen aus der Mitarbeitervorsorge aus Dienstverhältnissen mit Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sind an den kirchlichen Dienstgeber abzuführen. 2Ausgenommen hievon sind Dienstverhältnisse mit der Evangelischen Kirche in Österreich, wenn für die ab bzw. nach dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, während das Dienstverhältnis mit der Schulbehörde schon vor dem 311. 12Jänner 2003 begonnen hat und fortdauert. 2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti- gungsansprüche nach dem AngG zugunsten 3In einem solchen Fall erhalten letztere jene Abfertigung abzüglich eines allfälligen Kostenersatzes, der Ab- fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver- zichtet wirdals Beitrag ange- fallen wäre, wenn die beiden Dienstverhältnisse gleichzeitig begonnen hätten. B.(4) ArbeitnehmernEndet das Dienstverhältnis, weil der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amts- trägerin über eigenen Wunsch in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird oder wurde, gilt das Dienstverhältnis als über Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin aufgelöst, und es besteht kein Abfertigungsanspruch. (5) 1Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, ab dem ein Anspruch auf die Alterspension nach ASVG gegeben wäre, frühestens jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch pro Jahr um ein halbes Monatsgehalt. 2Wird das Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr fort- gesetzt, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch aliquot. (6) 1Die Hälfte der Abfertigung wird binnen acht Tagen nach Beendigung des Dienst- verhältnisses, die ihr Arbeitsverhältnis wegen An- tritts zweite Hälfte einschließlich allfälliger Sonderzahlungen in gleichen mo- natlichen Raten innerhalb des Abfertigungszeitraumes ausgezahlt. 2Während des Abferti- gungszeitraumes ruht die kirchliche Zuschusspension (für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im System der AlterspensionAbfertigung „alt“). 3Der Abfertigungszeitraum ist die Anzahl der Monate, die sich aus § 23 Abs. 1 AngG und § 19 Abs. 5 dieses Kollektivver- trages je nach Dauer des Dienstverhältnisses als Vielfaches des Entgelts ergeben. (7) 1Im Falle einer Karenzierung, eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sons- tigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von bis zu zwei Jahren wird der vorzeitigen Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, ge- bührt eine AbfertigungAbfertigungsanspruch vom ursprünglichen Gehalt berechnet, wobei jeweils auf Zeiten der Dienstfreistellung für den nächst- höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu- runden istangerechnet werden. 2Im Falle einer Karenzierung, sofern dieser Anspruch ohnehin mit Been- digung eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sonstigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von mehr als zwei Jahren werden diese Zeiten für den Abfertigungsanspruch angerechnet, für die Berechnung der Höhe des laufenden Arbeitsjahres Abfertigungsanspruchs wird das durch- schnittliche Beschäftigungsausmaß über die gesamte Anstellungsdauer herangezogen, wobei bereits erworbene Abfertigungsansprüche nicht verringert werden können. 3Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs wird jenes Gehalt herangezogen, welches bei fortlaufendem unveränderten Dienstverhältnis erreicht worden wäre. C.) Der , es werden sowohl die Zeiten der Dienstfreistellung für den Abfertigungsanspruch angerechnet als auch Vorrü- ckungen im gesetzlichen Aus- maß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr Arbeitsverhält- nis bis Ende des Karenzurlaubes beendenGehaltsschema durchgeführt. D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar- beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen. E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti- gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge- setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge- setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin- der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt. F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti- gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.

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Abfertigung. A.19 (1) Die folgenden Bestimmungen des Kapitels XIII. gel- ten für jene Arbeitnehmer nichtFür Abfertigungsansprüche geistlicher Amtsträger und Amtsträgerinnen, die ihr Arbeitsverhält- nis vor dem 1. Jänner 2003 aufgenommen wurden, gelten § 23 und § 23a Angestelltengesetz (AngG), jedoch mit Ausnahme des § 23 Abs. 2. (2) 1Für alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die ab und nach dem 311. 12Jänner 2003 erstmals in den kirchlichen Dienst getreten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG). 2002 begonnen haben2Der Dienstgeber leistet die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszahlungen in die VBV- Mitarbeitervorsorgekasse, Xxxxx Xxxxxxxxxxx 00-00, 0000 Xxxx, Telefon: 00 000 00. 3Ein Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse ist dem Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlich hierfür vorgesehenen Bestimmungen möglich. (3) 1Abfertigungen von Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sowie auch dann nichtLeistungen aus der Mitarbeitervorsorge aus Dienstverhältnissen mit Schulbehörden oder sonstigen Schulerhaltern sind an den kirchlichen Dienstgeber abzuführen. 2Ausgenommen hievon sind Dienstverhältnisse mit der Evangelischen Kirche in Österreich, wenn für die ab bzw. nach dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, während das Dienstverhältnis mit der Schulbehörde schon vor dem 311. 12Jänner 2003 begonnen hat und fortdauert. 2002 begonnene Arbeitsverhältnisse auf Abferti- gungsansprüche nach dem AngG zugunsten 3In einem solchen Fall erhalten letztere jene Abfertigung abzüglich eines allfälligen Kostenersatzes, der Ab- fertigungsansprüche iSd BMSVG gemäß § 47 ff ver- zichtet wirdals Beitrag ange- fallen wäre, wenn die beiden Dienstverhältnisse gleichzeitig begonnen hätten. B.(4) ArbeitnehmernEndet das Dienstverhältnis, weil der geistliche Amtsträger oder die geistliche Amts- trägerin über eigenen Wunsch in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird oder wurde, gilt das Dienstverhältnis als über Wunsch des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin aufgelöst und es besteht kein Abfertigungsanspruch. (5) 1Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, ab dem ein Anspruch auf die Alterspension nach ASVG gegeben wäre, frühestens jedoch nach Vollendung des 65. Lebensjahres, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch pro Jahr um ein halbes Monatsgehalt. 2Wird das Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr fort- gesetzt, erhöht sich der gesetzliche Abfertigungsanspruch aliquot. (6) 1Die Hälfte der Abfertigung wird binnen acht Tagen nach Beendigung des Dienst- verhältnisses, die ihr Arbeitsverhältnis wegen An- tritts zweite Hälfte einschließlich allfälliger Sonderzahlungen in gleichen mo- natlichen Raten innerhalb des Abfertigungszeitraumes ausgezahlt. 2Während des Abferti- gungszeitraumes ruht die kirchliche Zuschusspension (für geistliche Amtsträger und Amtsträgerinnen im System der AlterspensionAbfertigung „alt“). 3Der Abfertigungszeitraum ist die Anzahl der Monate, die sich aus § 23 Abs. 1 AngG und § 19 Abs. 5 dieses Kollektivver- trages je nach Dauer des Dienstverhältnisses als Vielfaches des Entgelts ergeben. (7) 1Im Falle einer Karenzierung, eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sons- tigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von bis zu zwei Jahren wird der vorzeitigen Alterspension oder der Pension aus einem Versicherungsfall wegen geminderter Arbeitsfähigkeit kündigen oder dieses durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden, ge- bührt eine AbfertigungAbfertigungsanspruch vom ursprünglichen Gehalt berechnet, wobei jeweils auf Zeiten der Dienstfreistellung für den nächst- höheren gesetzlichen Abfertigungsanspruch aufzu- runden istangerechnet werden. 2Im Falle einer Karenzierung, sofern dieser Anspruch ohnehin mit Been- digung eines Sabbaticals, eines Wartestandes oder einer sonstigen Dienstfreistellung und im Falle eines verringerten Beschäftigungsausmaßes von einer Dauer von mehr als zwei Jahren werden diese Zeiten für den Abfertigungsanspruch angerechnet, für die Berechnung der Höhe des laufenden Arbeitsjahres Abfertigungsanspruchs wird das durch- schnittliche Beschäftigungsausmaß über die gesamte Anstellungsdauer herangezogen, wobei bereits erworbene Abfertigungsansprüche nicht verringert werden können. 3Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs wird jenes Gehalt herangezogen, welches bei fortlaufendem unveränderten Dienstverhältnis erreicht worden wäre. C.) Der , es werden sowohl die Zeiten der Dienstfreistellung für den Abfertigungsanspruch angerechnet als auch Vorrü- ckungen im gesetzlichen Aus- maß wie bei Arbeitgeberkündigung gilt auch für weibliche Arbeitnehmer mit mindestens fünfjähriger Dienstzeit im ASFINAG-Konzern, die ihr Arbeitsverhält- nis bis Ende des Karenzurlaubes beendenGehaltsschema durchgeführt. D.) Den weiblichen Arbeitnehmern sind männliche Ar- beitnehmer gleichgestellt, sofern sie Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen. E.) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt die Abferti- gung in voller Höhe. Anspruchsberechtigt sind die ge- setzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser ge- setzlich verpflichtet war. Sind solche nicht vorhanden, sind anspruchsberechtigt der Ehepartner und die Kin- der zu gleichen Teilen. Den gesetzlichen Erben bzw Ehepartnern sind Lebensgefährten gleichgestellt. F.) Im Übrigen gelten für den Anspruch auf Abferti- gung die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 und 23a des AngG sowie die Bestimmungen des MSchG und VKG.

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