Common use of Abfindungszahlungen Clause in Contracts

Abfindungszahlungen. Der Versicherer übernimmt Forderungen versicherter Personen aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft gegen Ansprüche aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen mit versicherten Haftpflichtansprüchen aufrechnet oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Übersteigt der Anspruch der versicherten Person den im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten versicherten Haftpflichtanspruch, übernimmt der Versicherer die Forderung im Verhältnis zu dem Streitwert des Haftpflichtanspruchs. Im Umfang der Leistung geht der Anspruch der versicherten Person auf den Versicherer über. § 86 VVG gilt entsprechend. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Abfindungszahlungen. Der Versicherer übernimmt Forderungen versicherter Personen des Versicherungsnehmers aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft das im Versicherungsschein benannte Unternehmen gegen Ansprüche aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen mit versicherten Haftpflichtansprüchen aufrechnet oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Übersteigt der Anspruch der versicherten Person des Versicherungsnehmers den im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten versicherten Haftpflichtanspruch, übernimmt der Versicherer die Forderung im Verhältnis zu dem Streitwert des Haftpflichtanspruchs. Im Umfang der Leistung geht der Anspruch der versicherten Person des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. § 86 VVG gilt entsprechend. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Abfindungszahlungen. Der Versicherer übernimmt Forderungen versicherter Personen aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft gegen Ansprüche aus Aufhebungs- und Abfindungsverträgen mit versicherten Haftpflichtansprüchen aufrechnet oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Übersteigt der Anspruch der versicherten Person den im Wege der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten versicherten Haftpflichtanspruch, übernimmt der Versicherer die Forderung im Verhältnis zu dem Streitwert des Haftpflichtanspruchs. Im Umfang der Leistung geht der Anspruch der versicherten Person auf den Versicherer über. § 86 VVG 67 VersVG gilt entsprechend. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.

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