Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs² Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit Arbeit im Stundenlohn gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs2 Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit Arbeit im Stundenlohn gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist2.4.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit gemäss Ziff. 2.5. 3Bei .
2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter Mit- arbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens Verschuldens der Mitarbeiterin oder bzw. des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs2 Abs. 1 gilt nicht im Falle Fall von Gelegenheitsarbeit Arbeit im Stundenlohn gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs2 Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit Arbeit im Stundenlohn gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens Verschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs2 Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit Arbeit im Stundenlohn gemäss Ziff. 2.5. 3Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit gemäss Ziff. 2.5. 3Bei .
2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter Mit- arbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens Verschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.
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Abgeltung und Verrechnung der Ferien. 1Eine 1 Eine Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern der Bezug der Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar war. 2Abs. 1 gilt nicht im Falle von Gelegenheitsarbeit gemäss Ziff. 2.5. 3Bei .
2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter oder bei Auflösung durch die Arbeitgeberin infolge Verschul- dens Verschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters können zu viel bezogene Ferientage mit dem Lohn verrechnet werden, soweit der Bezug der Ferien von der Arbeitgeberin nicht angeordnet worden ist.ist.
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