Ablauf der Bestätigungsfrist. (1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so er- lischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Xxxxxx behandelt. (2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.
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Ablauf der Bestätigungsfrist. (1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so er- lischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Xxxxxx behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto Dotationskonto wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.
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Ablauf der Bestätigungsfrist. (1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so er- lischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Xxxxxx behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist. Siehe auch das »Merkblatt für den Giroverkehr«.
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Ablauf der Bestätigungsfrist. (1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so er- lischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Xxxxxx behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto wieder bei der Antragstellung benannten Konto gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.
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Ablauf der Bestätigungsfrist. (1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von acht Tagen der Bank nicht vorgelegt, so er- lischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Xxxxxx behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach fünfzehn Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.
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