Common use of Ablieferung Clause in Contracts

Ablieferung. a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.

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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Ablieferung. a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.

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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp), Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Ablieferung. a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. z.B. LkwLKW, Wechselbrücke u. und dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.

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Samples: Allgemeine Österr. Spediteurbedingungen (Aösp)

Ablieferung. a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung W irkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. b) Mangels M angels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke W echselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von NachnahmenNachnahm en. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle Unvermögensfa lle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.

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Samples: Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (Aösp)

Ablieferung. a) 15.1. Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender schuld- und haftungsbefreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt des Empfängers gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. Damit ist der Abliefervorgang und der Gefahrübergang auf den Empfänger vollzogen. b) 15.2. Das Gut kann dem Berechtigten mit dessen Einverständnis (welches auch im Vorhinein erklärt worden sein kann), oder wenn dessen Einverständnis auf Grund der Umstände angenommen werden kann, auch durch Abstellen auf einem bestimmten Platz in seinem Verfügungsbereich zugestellt werden, womit der Abliefervorgang und der Gefahrübergang auf den Empfänger vollzogen ist. 15.3. Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur stellen wir das Gut dem Empfänger in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) 15.4. Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ablieferung. § 1. Die Eisenbahn hat dem Empfänger auf dem Bestimmungsbahnhof, gegen Emp- fangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn, den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern. Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet den Empfänger, der Eisenbahn den Betrag der auf ihn überwiesenen Forderungen zu zahlen. § 2. Der Ablieferung an den Empfänger stehen gleich eine gemäss den für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften erfolgte a) Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abferti- gungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen; b) Einlagerung des Gutes bei der Eisenbahn oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus. § 3. Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften oder die Abmachun- gen mit dem Empfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist, ihm das Gut anderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof zuzustellen, sei es auf einem Anschlussgleis, an seinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Ei- senbahn. Wenn die Eisenbahn das Gut auf einem Anschlussgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstelle zustellt oder zustellen lässt, gilt das Gut mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlich abweichender Abmachung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlussgleisbenutzer fallen die von der Eisen- bahn auf Rechnung und unter Leitung dieses Benutzers vorgenommenen Verrich- tungen nicht unter den Beförderungsvertrag. § 4. Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof kann der Empfänger von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur ist das Gut innerhalb der in oder auf Artikel 39 § 1 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen. § 5. Der Empfänger Berechtigte kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen auch nach Einlösung des Fracht- briefes und Zahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von NachnahmenFeststellung eines behaupteten Schadens Folge geleistet ist. Erfolgt § 6. Im Übrigen erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an gemäss den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an für den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässigBestim- mungsbahnhof geltenden Vorschriften.

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Samples: Übereinkommen Über Den Internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif 1980)

Ablieferung. a) 15.1. Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender schuld- und haftungsbefreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt des Empfängers gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen. Damit ist der Abliefervorgang und der Gefahrübergang auf den Empfänger vollzogen. b) 15.2. Das Gut kann dem Berechtigten mit dessen Einverständnis (welches auch im Vorhinein erklärt worden sein kann), oder wenn dessen Einverständinis auf Grund der Umstände angenommen werden kann, auch durch Abstellen auf einem bestimmten Platz in seinem Verfügungsbereich zugestellt werden, womit der Abliefervorgang und der Gefahrübergang auf den Empfänger vollzogen ist. 15.3. Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur stellen wir das Gut dem Empfänger in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit. c) 15.4. Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können. a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen. b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen