Abnahme, Gefahrenübergang Musterklauseln

Abnahme, Gefahrenübergang. 7.1. Bei Lieferung hat der Kunde die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der unter § 2 dieser AGB erklärten Vertragsgrundlage zu überprüfen. 7.2. Bei Werkverträgen hat XXXXX Anspruch auf Abnahme sowie Teilabnahme der erbrachten Leistungen, soweit diese vertragsgemäß erbracht sind und kann jeweils Teilabnahmen nach vertragsgemäßen Erbringungen der jeweiligen Projektstufe verlangen. Der AG hat innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft der erbrachten Leistungen oder Teilableistungen diese abzunehmen und ein jeweils zu erstellendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Nimmt der AG nicht innerhalb der zuvor genannten Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, bzw. kommt es aus Gründen, die dem Risikobereich des AG zuzuordnen sind nicht zur Abnahme, gilt das Werk bzw. Teilgewerk spätestens drei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft quasi mit Ingebrauchnahme durch den AG als abgenommen. 7.3. Bei der Lieferung von Gegenständen sowie Zeichnung, Planung u. a. geht die Gefahr mit Versendung oder Abholung bzw. mit Eintritt eines Annahmeverzuges auf den AG über. Bei Werkleistung gilt Gleiches mit dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Abnahmefiktion.
Abnahme, Gefahrenübergang. 1. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach schriftlich angezeigter Fertigstellung oder Bereitstellung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen und -lieferungen. 2. Auch ohne ausdrückliche Abnahme gilt diese dann als erfolgt, wenn der Kunde die Lieferung oder Leistung oder Teile davon in Benutzung genommen hat. Einen entgegenstehenden Willen trotz Benutzung hat der Kunde uns schriftlich vor Benutzung anzuzeigen. 3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Ware nicht abgenommen hat, obwohl wir ihm im Anschluß an die 14 Tagesfrist gemäß Ziffer V. 1 eine weitere Nachfrist von 7 Kalendertagen schriftlich gesetzt haben. 4. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden sind wir unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, in jedem Falle 25% des Nettorechnungsbetrages (Vertragspreises) als pauschalierten Schadensersatz ohne weiteren Nachweis geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 5. Wir liefern grundsätzlich ab Stuttgart. Der Kunde hat in diesem Falle alle Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem wir ihm den Liefergegenstand zu seiner Verfügung gestellt haben. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Versendung des Liefergegenstands durch uns an den angegebenen Bestimmungsort. In diesem Falle geht die Gefahr ab Absendung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir selbst anliefern oder aufstellen. Die Liefergegenstände werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehender Erweiterung. 1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum (Vorbehaltsware). 2. Bei Scheck, Wechselzahlung und Wechseln erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit endgültiger Einlösung des Wechsels.
Abnahme, Gefahrenübergang. 3.5.1. Der AG wird die Leistungen vom AN unverzüglich abnehmen, sobald der AN die Abnahmebereitschaft mitteilt. 3.5.2. Die Leistungen vom AN gelten als abgenommen, wenn der AN die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat und (a) der AG die Abnahme erklärt hat, oder (b) wenn der AG nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 14 Werktagen, die Abnahme erklärt hat. Die Verweigerung der Abnahme hat unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln schriftlich vom AG zu erfolgen. 3.5.3. Sowohl Abnahme als auch deren Verweigerung sind vom AG in schriftlicher Form zu leisten. 3.5.4. Nach erfolgter Abnahme ist seitens des AG keine Reklamation auf Leistungs-Spezifikationen aus dem zu Grunde liegenden Auftrags- Angebot mehr möglich. Andererseits gilt eine Leistung / ein Projekt als abgenommen, wenn vom Auftragnehmer alle im zu Grunde liegenden Auftrags-Angebot definierten Leistungen nachweisbar und mit bestem Wissen und Gewissen erfüllt wurden. 3.5.5. Für die Lieferung von jeder Art von Leistung (Software, Hardware, etc.) gilt, dass die operative Nutzung oder sonstige Verwertung dieser Leistungen durch den AG erst nach erfolgter Abnahme gestattet ist. Insbesondere gelieferte Software darf vom AG weder operativ genutzt, veröffentlicht, noch sonst wie verwertet werden solange keine Abnahme erfolgt ist.
Abnahme, Gefahrenübergang. Die Abnahme erfolgt, nachdem wir die Möglichkeit genauer Begutach- tung und Untersuchung der Lieferung oder Leistung gehabt haben. Bis zur Abnahme und Inbesitznahme durch uns an dem von uns angege- benen Bestimmungsort trägt der Lieferant (Unternehmer) die Gefahr auch für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung.
Abnahme, Gefahrenübergang. (§ 13 VOL/B) 21.1 Abnahme im Sinn dieser Bedingungen ist die Anerkennung vertragsgemäßer Leistung. 21.2 Die Lieferung oder Leistung ist förmlich abzunehmen, sofern in den Besonderen Vertragsbedingun- gen nichts anderes vereinbart ist. 21.3 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, andere Leistungen am Ort der Leistungserbrin- gung abgenommen. Alle sich bei der Abnahme zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Gü- teprüfung noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme an der Anlieferungsstelle Leistungen der Auftraggeberin übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf die Auftraggeberin übergegangen ist. 21.4 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf die Auftraggeberin a) bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle b) bei Aufbauleistungen mit der Abnahme über. Soll der Versand oder die Übergabe der fertig gestellten Leistung auf Wunsch der Auftraggeberin über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt hinaus verzögert werden, so sind entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen; andernfalls gilt § 13 Nr.1 Abs.2 VOL/B.
Abnahme, Gefahrenübergang. 11.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der Agentur zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet. 11.2. Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig gelten. 11.3. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 11.4. Kann die Leistung der Agentur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der Agentur gilt dann als erfüllt.
Abnahme, Gefahrenübergang. (zu § 13 VOL/B) (1) Die Gefahr geht – wenn nichts anderes vereinbart ist – auf den Auftraggeber über: a) bei Lieferleistungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle, b) bei Dienstleistungen mit der Abnahme. (2) Abnahme im Sinne dieser Bedingungen ist die förmliche Anerkennung vertragsgemäßer Leistungen. Die Entgegennahme einer Leistung ist nicht gleichbedeutend mit der Abnahme. (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Leistung mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung als abgenommen.
Abnahme, Gefahrenübergang. 1. Ist die Abnahme einer Lieferung oder Leistung vereinbart, so setzt die Abnahmefähigkeit die vollständige und mängelfreie Ausführung der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sowie die Lieferung aller vertraglich geforderten Unterlagen, wie Genehmigungen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen usw. voraus. Ist eine Lieferung oder Leistung lediglich mit unwesentlichen Mängeln behaftet, steht dies einer Abnahme nicht entgegen. 2. Über die Abnahme wird ein von TRAPOROL und vom Lieferanten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Mit Unterzeichnung des Protokolls gelten die Lieferungen und Leistungen als von TRAPOROL abgenommen. 3. Mit der Abnahme bzw. der Annahme der Ware durch TRAPOROL oder einen von TRAPOROL Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, falls keine Abnahme vereinbart ist, geht die Sachgefahr auf TRAPOROL über.
Abnahme, Gefahrenübergang. Abnahme im Sinne dieser Bedingung ist die Anerkennung vertragsgemäßer Leistungen. Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Alle sich bei der Abnahme an der Anlieferungsstelle zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme an der Anlieferungsstelle Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber über- gegangen ist. Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart worden ist - auf den Auftraggeber mit Abnahme über.

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  • Gefahrenübergang 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). 5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

  • Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. 2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?