Abnahme von Werkleistungen. 8.1 Bei Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erfolgt die Ab- nahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Hierzu erstellen wir und der Auftraggeber nach Erbringung der vereinbarten Werkleistungen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll. 8.2 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinba- rung – spätestens nach vollständiger Erbringung unserer Leistungen verpflichtet, unsere Leistungen zu prüfen und binnen angemessener Frist schriftlich die Abnahme unserer Leistungen zu erklären. 8.3 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g BGB). 8.4 Etwaige erkennbare unwesentliche Mängel der Werkleistungen, welche einer Abnahme nicht entgegenstehen, sind in dem Abnahme- protokoll festzuhalten und von uns innerhalb der im Protokoll festgeleg- ten Frist zu beseitigen. Ein Anspruch auf Abnahme nach den vorste- henden Regelungen besteht auch bei in sich abgeschlossenen und im Einzelvertrag als solche bezeichneten Teilleistungen. Ergänzend gilt § 640 BGB.
Appears in 1 contract
Abnahme von Werkleistungen. 8.1 Bei 9.1 Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erfolgt die Ab- nahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Hierzu erstellen wir und hat der Auftraggeber nach Erbringung der vereinbarten Werkleistungen ein unverzüglich abzunehmen. Der Abnahme unterlie- gen grundsätzlich nur die geschuldeten Endergebnisse. Auftragnehmer kann Zwischenab- nahmen von beiden Seiten zu unterzeichnendes AbnahmeprotokollZwischen- und Teilleistungen verlangen, sofern diese Grundlagen für die weitere Leistungserbringung sind. Für Zwischen- bzw. Teilabnahmen gelten die Vorschriften dieser Ziffer 6 entsprechend.
8.2 9.2 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinba- rung – teilt Auftragnehmer schriftlich innerhalb von 14 Werktagen nach Aufruf zur Abnahme bzw. Erhalt der Werkleistungen mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder aber teilt Auftragnehmer unverzüglich, spätestens nach vollständiger Erbringung unserer Leistungen verpflichtetaber innerhalb vorgenannten Zeitraums, unsere Leistungen zu prüfen und binnen angemessener Frist schriftlich die Abnahme unserer Leistungen zu erklärenkonkrete Fehler mit genauer Beschreibung mit.
8.3 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und 9.3 Bei geringen Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
9.4 Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Feh- lermeldung bei Auftragnehmer ein, setzt Auftragnehmer eine weitere Frist von maximal acht Werktagen. Erhält Auftragnehmer auch innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hatweder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung, gilt die Werkleistung als abgenommen. Verweigert Auf diese Folge wird Auf- tragnehmer den Auftraggeber bei der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g BGB)Fristsetzung hinweisen.
8.4 Etwaige erkennbare unwesentliche Mängel der Werkleistungen, welche einer Abnahme nicht entgegenstehen, sind in dem Abnahme- protokoll festzuhalten und von uns innerhalb der im Protokoll festgeleg- ten Frist zu beseitigen. Ein Anspruch auf Abnahme nach den vorste- henden Regelungen besteht auch bei in sich abgeschlossenen und im Einzelvertrag als solche bezeichneten Teilleistungen. Ergänzend gilt § 640 BGB.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen
Abnahme von Werkleistungen. 8.1 Bei Werkleistungen (1) Jede Werkleistung ist förmlich abzunehmen. Die konkludente Abnahme ist ausgeschlossen, es sei denn die Abnahmeersatzformen des BGB und der VOB/B (wenn vereinbart) werden vom Auftragnehmer gewählt (Fristsetzung mit Abnahmeaufforderung). Die endgültige Abnahme erfolgt erst nach im Sinne Wesentlichen mangelfreier Fertigstellung der §§ 631 ff. BGB erfolgt die Ab- nahme nach Prüfung der erbrachten gesamten vertraglich vereinbarten Leistung. Hierzu erstellen wir und Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Auftraggeber nach Erbringung der vereinbarten Werkleistungen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes AbnahmeprotokollAbnahme.
8.2 Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinba- rung – spätestens nach vollständiger Erbringung unserer Leistungen verpflichtet, unsere Leistungen zu prüfen und binnen angemessener Frist schriftlich (2) Die Benutzung bzw. Inbetriebnahme sowie die Rechnungsstellung bzw. die schriftliche Mitteilung der Fertigstellung ersetzen die Abnahme unserer Leistungen zu erklärennicht.
8.3 Als abgenommen gilt ein Werk auch(3) Das Ergebnis der Abnahme ist zu protokollieren. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, wenn wir dem Auftraggeber so sind diese vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben. Nach Beseitigung der Mängel ist die Abnahme der Mangelbeseitigung erneut zu beantragen.
(4) Für Leistungen, die über das Serviceportal MAREON abgewickelt werden, ist eine förmliche Abnahme nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und Abs. 1 bis Abs. 3 nicht erforderlich. Hier ersetzt die Zahlung der Rechnung durch den Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken (§ 650g BGB)Abnahme.
8.4 Etwaige erkennbare unwesentliche Mängel der Werkleistungen, welche einer Abnahme nicht entgegenstehen, sind in dem Abnahme- protokoll festzuhalten und von uns innerhalb der im Protokoll festgeleg- ten Frist zu beseitigen. Ein Anspruch auf Abnahme nach den vorste- henden Regelungen besteht auch bei in sich abgeschlossenen und im Einzelvertrag als solche bezeichneten Teilleistungen. Ergänzend gilt § 640 BGB.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme von Werkleistungen. 8.1 Bei Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff19.1. BGB erfolgt Soweit nicht anders vereinbart, sind für Teil-Leistungen auch Teil-Abnahmen möglich. Auf die Ab- nahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Hierzu erstellen wir und der Auftraggeber nach Erbringung der vereinbarten Werkleistungen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes AbnahmeprotokollAusführungen in Ziffer 14.714.7 zur Teil-Abnahme wird verwiesen.
8.2 19.2. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich Kunde testet die Arbeitsergebnisse und die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und ggf. auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Stellen sich bei dem Test Fehler heraus, wird der Kunde über den Test und dessen Ergebnis ein Protokoll erstellen und dieses EXWE durch Erklärung in Textform gem. § 126b BGB (z.B. Brief, E-Mail) umgehend mitteilen. Anderenfalls hat der Kunde Werkleistungen innerhalb von 30 Tagen nach Freigabe von EXWE abzunehmen. EXWE verzichtet auf den Zugang der Abnahmeerklärung.
19.3. Bei fehlender Erklärung innerhalb einer abweichenden Vereinba- rung – spätestens Frist von 30 Tagen nach vollständiger Erbringung unserer Leistungen verpflichtet, unsere Leistungen zu prüfen und binnen angemessener Frist schriftlich Freigabe durch EXWE oder bei Inbetriebnahme/Produktivnutzung gilt die Abnahme unserer Leistungen zu erklären.
8.3 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hatals erfolgt. Verweigert der Auftraggeber Kunde die Abnahme unter Angabe von MängelnAbnahme, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind, gilt die (§ 650g BGB)Teil-)Leistung bei Werkleistungen als abgenommen.
8.4 Etwaige erkennbare 19.4. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche beginnen mit der Erklärung der jeweiligen (Teil-)Abnahme. Soweit Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen durch den Kunden mitgeteilt werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte nicht nur unwesentliche Mängel der Werkleistungen, welche einer Abnahme Mangel beseitigt bzw. die letzte nicht entgegenstehen, sind in dem Abnahme- protokoll festzuhalten und von uns innerhalb der im Protokoll festgeleg- ten Frist zu beseitigen. Ein Anspruch auf Abnahme nach den vorste- henden Regelungen besteht auch bei in sich abgeschlossenen und im Einzelvertrag als solche bezeichneten Teilleistungen. Ergänzend gilt § 640 BGBnur unwesentliche fehlende Funktion fehlerfrei integriert wurde.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen